BGH: Obi darf Orange weiter nutzen, aber nicht exklusiv schützen

Orangefarbene Farbe, Farbrolle und Farbfächer als Symbol für den Schutz von Farben als Marke

Orange ist die Farbe von Obi – das würde wohl fast jeder unterschreiben. Für einen Markenschutz reicht das aber nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Obi die Farbe Orange nicht als abstrakte Farbmarke für Baumarktleistungen schützen lassen kann. Der Farbton hat nach Auffassung des Gerichts nicht die erforderliche Unterscheidungskraft: Verbraucher verbinden Orange im Bereich der Bau- und Heimwerkermärkte nicht eindeutig mit Obi. Wenn Du selbst eine Hausfarbe hast, lohnt sich ein genauer Blick auf die Begründung.

BGH, Beschluss vom 17.09.2026 – I ZB 58/25

Markeninhaberin: Obi · Antragstellerinnen: Hornbach und Globus · Ergebnis: Die Farbmarke „Orange“ bleibt gelöscht

Das darf Obi weiter

  • Orange in Märkten, Werbung und Logo verwenden
  • Orange als Teil der Markenidentität pflegen
  • Logo und Wortmarke wie bisher durchsetzen

Das kann Obi nicht mehr

  • Den Orangeton exklusiv für sich beanspruchen
  • Wettbewerbern allein wegen eines ähnlichen Orange eine Markenverletzung vorwerfen
  • Sich auf die Farbmarke als Schutzrecht stützen

Worum ging es?

Obi hatte 2010 einen bestimmten Orangeton als Marke eintragen lassen – für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln. Dagegen wandten sich die Baumarktketten Hornbach und Globus. Ihr Argument: Orange werde nicht ausschließlich Obi zugeordnet, auch andere Baumärkte arbeiteten mit Orange oder ähnlichen Farbtönen.

Der Weg durch die Instanzen

2010

Obi lässt den Orangeton als Farbmarke eintragen.

DPMA

Hornbach und Globus beantragen die Löschung – das Deutsche Patent- und Markenamt gibt den Anträgen statt.

BPatG

Das Bundespatentgericht bestätigt die Löschung.

BGH

Obi zieht weiter nach Karlsruhe – ohne Erfolg. Die Löschung ist endgültig.

Warum ist eine Farbe nicht automatisch eine Marke?

Eine Marke muss geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Sie muss also eine Herkunftsfunktion erfüllen.

Bei einer abstrakten Farbmarke wird kein Logo und keine konkrete grafische Gestaltung geschützt, sondern der Farbton als solcher. Genau darin liegt die Schwierigkeit: Farben nehmen Verbraucher meist als Gestaltungselement wahr. Sie weisen nicht ohne Weiteres auf ein bestimmtes Unternehmen hin.

Kernaussage des BGH

Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die notwendige Unterscheidungskraft. Für Baumärkte gilt das besonders: Verbraucher sind nicht daran gewöhnt, dass Farben bei Bau- und Heimwerkerartikeln als alleiniger Herkunftshinweis dienen.

Orange steht nicht nur für Obi

Obi hatte vorgetragen, Orange habe durch die langjährige Verwendung einen hohen Wiedererkennungswert erlangt – in den Märkten, in der Werbung und in der gesamten Kommunikation. Das genügte dem BGH nicht. Die Farbe könne zwar auf einen Baumarkt im Allgemeinen hinweisen, ein eindeutiger Hinweis gerade auf Obi sei damit aber nicht verbunden.

Für die markenrechtliche Beurteilung kommt es nicht darauf an, wie häufig oder auffällig ein Unternehmen eine Farbe verwendet. Entscheidend ist, ob die maßgeblichen Verkehrskreise die Farbe als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens verstehen. Dass auch andere Baumarktketten mit Orange arbeiten, sprach gegen eine solche eindeutige Zuordnung.

Keine ausreichende Verkehrsdurchsetzung

Fehlt einem Zeichen von Anfang an die Unterscheidungskraft, kann es trotzdem geschützt werden – wenn es sich durch Benutzung im Verkehr durchgesetzt hat (§ 8 Abs. 3 MarkenG). Dafür muss ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen mit einem bestimmten Unternehmen verbinden. Obi legte dazu mehrere Umfragegutachten vor:

DIE GUTACHTEN IM VERGLEICH

45,6 %

Zuordnungsgrad laut Gutachten von 2012 – zum Zeitpunkt der Eintragung nicht ausreichend.

49,6 %

Zuordnungsgrad laut Gutachten von 2020 – ebenfalls zu wenig.

30 %

Zuordnungsgrad laut Gegengutachten – die Zweifel konnte Obi nicht ausräumen.

Maßgeblich war die Gesamtbevölkerung: Bau- und Heimwerkerartikel kann grundsätzlich jeder Verbraucher brauchen.

Kurz erklärt: Was ist ein demoskopisches Gutachten?

Ein demoskopisches Gutachten – auch Verkehrsbefragung genannt – ist eine repräsentative Umfrage, die ein spezialisiertes Meinungsforschungsinstitut für ein Verfahren durchführt. In Markenverfahren tauchen immer wieder Institute wie Ipsos, Allensbach, GfK oder Pflüger Rechtsforschung auf. Gefragt wird schrittweise: Kennst Du diese Farbe? Steht sie für ein bestimmtes Unternehmen? Für welches? Bei Farben und Formen gilt eine solche Befragung häufig als das zuverlässigste Beweismittel.

Was es kostet: Feste Preise gibt es nicht, nur individuelle Angebote – abhängig von Stichprobe, Methode und Umfang. Bundesweite Umfragen mit persönlichen Interviews liegen schnell im fünfstelligen Bereich. Die Kosten trägt grundsätzlich, wer das Gutachten beauftragt.

Woran es scheitert: an einer suggestiven Eingangsfrage, an falsch gewählten Verkehrskreisen, an einem zu großen zeitlichen Abstand zum Stichtag oder an einer parallel laufenden Werbekampagne, die das Ergebnis verzerrt. Und: Die Gegenseite kann jederzeit ein Gegengutachten vorlegen – wie hier mit 30 Prozent.

Der Zeitpunkt der Eintragung ist entscheidend

Ob eine Marke Verkehrsdurchsetzung erlangt hat, beurteilt sich zunächst nach dem Zeitpunkt der Anmeldung beziehungsweise Eintragung. Die Marke muss sich zu diesem Zeitpunkt bereits durchgesetzt haben. Das Gutachten von 2012 bezog sich zwar auf die damalige Situation, der Wert von 45,6 Prozent reichte aber nicht. Auch die Dauer und der Umfang der Nutzung änderten daran nichts.

Das Gericht prüfte außerdem, ob die Marke spätestens zur mündlichen Verhandlung im Januar 2025 Verkehrsdurchsetzung erlangt hatte. Auch das ließ sich nicht sicher feststellen: Die unterschiedlichen Ergebnisse der Gutachten führten dazu, dass eine eindeutige Zuordnung der Farbe zu Obi nicht bewiesen war. Das Bundespatentgericht musste auch kein weiteres Gutachten von Amts wegen einholen.

Zum Vergleich: Das Sparkassen-Rot

Dass eine abstrakte Farbmarke durchaus halten kann, zeigt ein anderer Fall: „Sparkassen-Rot“ bleibt als Farbmarke bestehen. Der Unterschied liegt in der Zuordnung – beim Sparkassen-Rot verbindet der Verkehr die Farbe mit einem bestimmten Anbieter, beim Baumarkt-Orange nicht.

Was bedeutet das Urteil für Obi?

Obi muss seine Hausfarbe weder aus den Märkten noch aus der Werbung oder dem Logo entfernen. Verloren geht nur der exklusive markenrechtliche Schutz des konkreten Orangetons. Die Farbe bleibt ein wichtiges Element der Markenidentität – rechtlich steht sie dem Unternehmen aber nicht allein zu.

Was heißt das für Deine eigene Hausfarbe?

Das Urteil zeigt: Eine starke visuelle Identität führt nicht automatisch zu einem umfassenden Markenschutz. Wenn Du eine Farbe langfristig als Kennzeichen nutzen willst, achte auf drei Dinge:

01

Kombinieren

Die Farbe mit weiteren unterscheidungskräftigen Elementen verbinden – Logo, besondere Gestaltung oder charakteristische Farbkombination.

02

Branche prüfen

Je häufiger Wettbewerber ein Gestaltungselement nutzen, desto schwieriger wird ein exklusiver Schutz.

03

Zuordnung belegen

Entscheidend ist nicht Bekanntheit oder Nutzungsdauer, sondern die sichere Zuordnung durch den Verkehr.

Bevor Du anmeldest, zeigt eine Markenrecherche, ob ältere Rechte im Weg stehen. Wie der Weg zur eingetragenen Marke aussieht, liest Du unter Markenanmeldung. Soll Dein Gesamtauftritt geschützt werden, lohnt oft auch ein Blick ins Designrecht.

Fazit: Orange gehört zu Obi – aber nicht Obi allein

Der BGH hat klargestellt, dass ein einzelner Farbton im Baumarktbereich nicht automatisch als Herkunftshinweis verstanden wird. Eine Farbe kann geschützt werden, wenn sie sich im Bewusstsein der Verbraucher eindeutig mit einem Unternehmen verbunden hat. Dafür genügt es nicht, dass die Farbe bekannt ist oder über viele Jahre verwendet wurde. Entscheidend ist die sichere Zuordnung durch die maßgeblichen Verkehrskreise.

Die wichtigsten Normen kurz erklärt

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Zeichen ohne jegliche Unterscheidungskraft sind von der Eintragung ausgeschlossen. Bei einer einzelnen Farbe ist diese Hürde regelmäßig hoch, weil sie meist als Gestaltungsmittel wahrgenommen wird.

§ 8 Abs. 3 MarkenG

Die Ausnahme: Ein ursprünglich nicht unterscheidungskräftiges Zeichen wird markenfähig, wenn es sich in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt hat.

§ 50 MarkenG

Regelt die Löschung einer Marke, die entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen eingetragen wurde.

Vom Markenamt bis zum BGH: der Instanzenzug

Der Obi-Fall ist durch alle vier Stufen gegangen, die das Markenrecht für Eintragung und Löschung kennt – zwei beim Deutschen Patent- und Markenamt, zwei bei Gericht:

1

DPMA · Markenstelle

Prüft die Anmeldung und trägt die Marke ein – bei Obi 2010. Hat ein Beamter des gehobenen Dienstes entschieden, kann das Amt seine Entscheidung auf Erinnerung selbst noch einmal überprüfen.

2

DPMA · Markenabteilung

Entscheidet über Anträge auf Löschung wegen Nichtigkeit, besetzt mit mindestens drei Mitgliedern – deshalb gibt es hier keine Erinnerung. Amtsgebühr für den Nichtigkeitsantrag: 400 €.

3

Bundespatentgericht

Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA, einzulegen innerhalb eines Monats (§ 66 MarkenG). Beschwerdegebühr im Nichtigkeitsverfahren: 500 €. Das BPatG prüft den Fall rechtlich und tatsächlich vollständig neu.

4

Bundesgerichtshof

Rechtsbeschwerde (§ 83 MarkenG) – nur wenn das BPatG sie zulässt oder bei schweren Verfahrensfehlern. Der BGH prüft nur noch Rechtsfragen, neue Tatsachen gibt es nicht mehr. Vertreten lassen muss man sich durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt. Daher auch das Aktenzeichen „ZB“ und die Entscheidung als Beschluss.

Wer zahlt die Anwälte?

Anders als im Zivilprozess gilt vor dem DPMA und dem Bundespatentgericht der Grundsatz: Jeder Beteiligte trägt seine Kosten selbst – auch die eigenen Anwaltskosten (§§ 63, 71 MarkenG). Nur wenn es der Billigkeit entspricht, legt das Amt oder das Gericht einer Seite die Kosten auf. Das kommt etwa vor, wenn ein Markeninhaber trotz einer erkennbar begründeten Löschungsaufforderung an einer schutzunfähigen Marke festhält oder die Marke bösgläubig angemeldet hat. Wird eine Rechtsbeschwerde beim BGH zurückgewiesen, trägt der Beschwerdeführer in der Regel die Kosten dieser Instanz.

Für die Praxis heißt das: Vor einem Löschungsantrag lohnt sich fast immer eine Aufforderung zur freiwilligen Löschung. Sie spart im besten Fall das Verfahren – und verbessert im schlechtesten Fall die Chance, dass die Gegenseite die Kosten trägt. Als Gegenstandswert eines Löschungsverfahrens setzt das BPatG regelmäßig 50.000 € an.

UNVERBINDLICHES ERSTGESPRÄCH

Du willst Deine Farbe, Dein Logo oder Deinen Namen schützen?

Ob Startup, Label, Modemarke oder Creator: Deine Marke ist oft mehr als ein Name. Farben, Logos, Slogans und das gesamte Erscheinungsbild können schutzfähig sein – aber nicht jedes Element trägt allein. Wer falsch anmeldet, zahlt Gebühren für ein Schutzrecht, das im Ernstfall nicht hält oder später gelöscht wird.

Wir prüfen, welche Elemente Deines Auftritts sich als Marke eignen, recherchieren ältere Rechte und melden beim DPMA, beim EUIPO oder international an. Und wenn ein Wettbewerber Dir zu nahe kommt, setzen wir Deine Rechte durch. Die Erstberatung gibt es ab 250 € zzgl. USt.

Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob wir Deinen Fall übernehmen können und was die Beratung kostet.

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