Urheberrecht · § 13 UrhG

Urhebernennung nach § 13 UrhG – Dein Recht auf den eigenen Namen, mit Anwalt durchgesetzt

Dein Song, Dein Foto, Deine Regie, Dein Design – Dein Name gehört dazu. Fehlt er, ist das kein Versehen, sondern eine Rechtsverletzung. Wir setzen Deine Nennung durch und holen, was Dir zusteht.

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Aktuelles Urteil · LG Köln 2025

Co-Regisseur einfach weggelassen – das Gericht gibt ihm recht

Bei der Nominierung zum Deutschen Fernsehpreis 2025 für die Netflix-Reality „Kaulitz & Kaulitz“ standen auf der Website nur zwei Regisseure – von einem „Regie-Duo“ war die Rede. Der dritte Regisseur, Pablo Ben Yakov, fehlte. Das Landgericht Köln stellte darin eine Verletzung von § 13 S. 1 UrhG fest (Urt. v. 09.09.2025, Az. 14 O 294/25).

Zwei Punkte machen das Urteil für Dich wichtig: Schon das bloße Weglassen eines Miturhebers kann eine Leugnung der Urheberschaft sein. Und es kommt nicht darauf an, ob Dein Werk überhaupt genutzt wurde – auf der Preis-Website lief kein einziger Ausschnitt der Serie. § 13 greift trotzdem, sonst würde Dein Urheberpersönlichkeitsrecht ausgehöhlt.

Was das für Dich heißt: Wer Dich bei Deinem Werk weglässt, verletzt Dein Recht – selbst dann, wenn er Dein Werk gar nicht direkt zeigt.

Dein Recht

Was § 13 UrhG Dir garantiert

§ 13 ist eine der kürzesten, aber schärfsten Normen des Urheberrechts: ein einziger Satz – und darin zwei Garantien, die niemand einfach übergehen darf.

1

Anerkennung Deiner Urheberschaft

Niemand darf Dir Dein Werk streitig machen oder sich als dessen Schöpfer ausgeben. Dieser Kern Deines Rechts ist unverzichtbar – er lässt sich nicht wegvertragen, auch nicht versehentlich im Kleingedruckten.

2

Du bestimmst das Ob und Wie

Ob Klarname, Künstlername, Pseudonym oder Künstlerzeichen – und in welcher Funktion (Komposition, Regie, Foto, Übersetzung, Bearbeitung). Wichtig: Ein ©-Vermerk nennt den Rechteinhaber, nicht zwingend Dich als Urheber. Er ersetzt Deine Nennung nicht.

Rechtsanwältin

Juliette Sarvan de Castro

Rechtsanwalt

Patrick Rehkatsch

„Erfahren. Strategisch. Durchsetzungsstark. Wir lösen Eure rechtlichen Herausforderungen.“

Konkret für Dich

Deine Branche, Dein Fall

§ 13 klingt abstrakt – im Alltag unserer Mandantinnen und Mandanten ist er sehr konkret. Sechs Konstellationen, die uns immer wieder begegnen:

Film, TV & Regie

Vor- und Nachspann, Credits, Festival- und Preis-Nominierungen. Auch Co-Regie und Miturheber zählen. Selbst die Nennung nur auf der DVD-Verpackung genügt nicht – sie gehört in den Abspann.

Musik & Producing

Feature-Credits, Producer-Tags, Liner Notes, Streaming-Metadaten. Wer am Track mitschreibt oder -produziert, hat ein Recht auf Nennung – eine angebliche „Branchen-Üblichkeit“ hebelt das nicht automatisch aus.

Fotografie

Dein Name muss beim Bild stehen – online bei jedem Abruf. Eine Sammelliste am Seitenende oder ein Name erst beim Mouse-Over reicht nicht. Fehlt die Nennung, gibt es Geld obendrauf.

Design & angewandte Kunst

Vom Logo bis zur Modezeichnung: Passt der Name nicht aufs Produkt, gehört er ins Begleitmaterial oder den Prospekt. Gerichte haben hier bereits einen vollen Zuschlag wegen fehlender Nennung zugesprochen.

Influencer, Creator & UGC

Repost ohne Credit, fremde Inhalte ohne Nennung, Deine Inhalte ohne Dich: § 13 schützt beide Richtungen – Dein Recht, genannt zu werden, und Deine Pflicht, andere korrekt zu nennen.

Agenturen, Labels & Verwerter

Die andere Seite: Wie weit darf man die Nennung vertraglich einschränken? Ein pauschaler Verzicht in AGB ist unwirksam. Wir formulieren Klauseln, die vor Gericht halten.

Jetzt handeln

Dein Name fehlt bei Deinem Werk?

Im unverbindlichen Erstgespräch schauen wir uns Deinen konkreten Fall an – ohne Juristendeutsch, ohne Zeitdruck. Wir sagen Dir klar, was drin ist.

Der Grundsatz

Muss ich bei jeder Nutzung genannt werden?

Im Grundsatz: ja. Rechtsprechung und herrschende Meinung gehen davon aus, dass Du bei jeder Nutzung Deines Werkes zu nennen bist – analog wie digital. Schon der Bundesgerichtshof hat das früh für das Namensnennungsrecht anerkannt.

Entscheidend ist, dass die Nennung Dich Deinem Werk eindeutig zuordnet und deutlich sichtbar ist. Zu klein, zu versteckt oder am Bildschirm zu schnell wieder verschwunden – das genügt nicht. Bei Fotos im Netz muss Dein Name dort erscheinen, wo das Bild aufgerufen wird, nicht irgendwo am Seitenende. Wo eine Nennung nur elektronisch möglich ist, muss sie eben elektronisch erfolgen.

Die Ausnahmen

Wann darf die Nennung ausnahmsweise fehlen?

Es gibt Ausnahmen – aber sie sind enger, als Verwerter oft behaupten.

Verzicht im Einzelfall

Möglich, etwa beim Ghostwriting. Aber: Der Kern Deines Rechts bleibt unverzichtbar. Ein genereller, dauerhafter Verzicht ist unwirksam – und in Abhängigkeitsverhältnissen (z. B. als wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in) erst recht.

Branchenübung

Nur, wenn sie tatsächlich gelebt und Dir bekannt war – die Beweislast trägt der Verwerter. Eine „Üblichkeit“, die das Gesetz aushebelt, ist juristisch nur eine Unsitte. Und wer Dein Werk ohne Erlaubnis nutzt, kann sich auf gar keine Übung berufen.

AGB-Fallen

Klauseln wie „ein fehlender Urhebervermerk löst keine Ansprüche aus“ sind unwirksam – ebenso der Ausschluss von Schadensersatz oder die Umkehr der Beweislast. Wer solche Klauseln nutzt, sitzt auf Sand.

Deine Ansprüche

Nicht genannt – was kannst Du tun?

Fehlt Deine Nennung, hast Du mehr als nur einen moralischen Anspruch. Du kannst Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz verlangen.

Besonders relevant: Bei Fotos gewährt die ständige Rechtsprechung regelmäßig einen Zuschlag von 100 % auf das übliche Honorar, weil Dir durch die fehlende Nennung Folgeaufträge entgehen – ein echter Vermögensschaden (so der BGH u. a. in den Entscheidungen „Motorradteile“ und „Foto eines Sportwagens“). Ähnliche Zuschläge wurden auch bei Modezeichnungen, Texten und Werken der angewandten Kunst zugesprochen. Wird sogar jemand falsch als Urheber genannt, wiegt das oft noch schwerer.

Wie hoch Dein Anspruch konkret ausfällt, hängt vom Einzelfall ab – Werk, Nutzung und Reichweite. Genau das rechnen wir im Erstgespräch mit Dir durch.

Mehr zum Schadensersatz nach § 97 UrhG

Dein Team für Fragen zur Gegendarstellung

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Juliette Sarvan de Castro

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Dein Team zur Durchsetzung
von Gegendarstellungen.

Häufige Fragen zur Urhebernennung

Ja. Schon das Weglassen eines Miturhebers kann eine Leugnung der Urheberschaft sein – genau das hat das LG Köln 2025 im „Kaulitz“-Fall entschieden.

Nein. Der ©-Vermerk weist in der Regel den Rechteinhaber aus, nicht zwingend Dich als Urheber. Er ersetzt Deine Nennung nicht – vor allem, wenn mehrere Personen beteiligt sind.

Grundsätzlich ja – direkt beim Bild und bei jedem Abruf. Ein Name nur in einer Liste am Seitenende oder erst beim Mouse-Over genügt der Rechtsprechung nicht.

Im Einzelfall ja, etwa beim Ghostwriting. Ein pauschaler, dauerhafter Verzicht ist aber unwirksam – ebenso entsprechende Klauseln in AGB. Der Kern Deines Rechts bleibt immer bei Dir.

Bei fehlender Nennung kommt – gerade bei Fotos – häufig ein Zuschlag von 100 % auf das übliche Honorar in Betracht. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab und klären wir individuell.

Ja. Eine Werknutzung ist keine Voraussetzung. Das LG Köln hat 2025 ausdrücklich bestätigt, dass § 13 auch ohne Vorführung des Werkes greift.

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