Anwalt für Verdachtsberichterstattung: Wenn aus einem Verdacht eine Schlagzeile wird
Die Staatsanwaltschaft ermittelt, vielleicht stand sogar die Polizei zur Durchsuchung vor der Tür – und jetzt bittet eine Redaktion um Deine Stellungnahme. Oder der Artikel ist längst online. Ein Ermittlungsverfahren oder eine Durchsuchung erlaubt der Presse noch lange nicht, Dich erkennbar mit einem Tatverdacht in Verbindung zu bringen. Wir sorgen dafür, dass die Grenzen eingehalten werden – bevor sich der Bericht verbreitet.
Durchsuchung ist noch kein Beweis
Eine Staatsanwältin gerät selbst ins Visier: Gegen sie wird wegen des Verdachts der Rechtsbeugung ermittelt, ihre Wohn- und Diensträume werden durchsucht, seit Monaten darf sie ihre Dienstgeschäfte nicht ausüben. Ein Online-Medium berichtet darüber – mit geändertem Namen, aber mit so vielen Details, dass Kollegen aus der Justiz sofort wissen, um wen es geht.
Das Landgericht Aachen sah darin kein Problem. Das Oberlandesgericht Köln schon: Mit Beschluss vom 09.09.2025 (15 W 88/25) untersagte es die identifizierende Berichterstattung. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens reiche als Beleg für den Verdacht nicht aus – und eine Durchsuchung ebenso wenig. Denn für beides genügt ein bloßer Anfangsverdacht.
Bemerkenswert: Die Betroffene hatte sich nach der Veröffentlichung sogar beim Redakteur für die vergleichsweise seriöse Berichterstattung bedankt. Rechtsmissbräuchlich war ihr späteres Vorgehen trotzdem nicht. Sie war schlicht davon ausgegangen, den Bericht hinnehmen zu müssen – und erfuhr erst von ihren Anwälten, dass in diesem Verfahrensstadium gar nicht identifizierend berichtet werden durfte.
Genau das erleben wir in der Praxis immer wieder: Betroffene halten Berichte über laufende Ermittlungen für unangreifbar. Oft sind sie es nicht.

Ein strafprozessualer Anfangsverdacht ist noch kein presserechtlich tragfähiger Verdacht.
Was ist Verdachtsberichterstattung?
Von Verdachtsberichterstattung spricht man, wenn Medien über einen Vorwurf berichten, der noch nicht erwiesen ist – typischerweise über eine mögliche Straftat, aber auch über schwere berufliche oder moralische Verfehlungen. Die Presse darf das grundsätzlich. Über Missstände zu informieren, gehört zu ihren Kernaufgaben, und niemand kann verlangen, dass Redaktionen mit jeder Meldung bis zum rechtskräftigen Urteil warten.
Heikel wird es, sobald der Bericht die betroffene Person erkennbar macht. Dann prallen zwei Grundrechte aufeinander: die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG auf der einen Seite, Dein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG auf der anderen – dazu die Unschuldsvermutung. Ein identifizierender Verdachtsbericht kann eine Prangerwirkung entfalten, die kein späterer Freispruch wieder einfängt. Wer einmal mit einem Verdacht in der Suchmaschine steht, wird ihn so schnell nicht wieder los.
Identifizierend heißt nicht: mit vollem Namen
Viele Redaktionen verlassen sich darauf, dass ein Kürzel oder ein geänderter Vorname genügt. Die Gerichte sehen das anders. Erkennbar bist Du schon dann, wenn ein Teil der Leserschaft – Kollegen, Kunden, Nachbarn, die Branche – anhand der mitgeteilten Umstände weiß, wer gemeint ist. Beruf, Funktion, Wohnort, Arbeitgeber, ein markantes Detail aus dem Lebenslauf: Im Kölner Fall reichte die Kombination aus Berufsbezeichnung, Durchsuchung der Diensträume und monatelanger Abwesenheit vom Büro.
Wen es trifft
Unternehmer und Geschäftsführer
Ermittlungen wegen Betrug, Untreue oder Steuerdelikten sind für Wirtschaftsmedien ein gefundenes Fressen. Schon der Bericht kann Banken, Investoren und Geschäftspartner abspringen lassen.
Creator, Künstler und bekannte Gesichter
Wer Reichweite hat, steht schneller in der Zeitung. Ein Verdacht verbreitet sich über Social Media binnen Stunden – und Kooperationspartner fragen nicht lange nach.
Berufsträger und Amtsträger
Ärzte, Anwälte, Beamte, Lehrer: Bei ihnen hängt die berufliche Existenz am Vertrauen. Genau deshalb reichen hier oft wenige Details, um sie für ihr Umfeld erkennbar zu machen.
Die vier Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung Maßstäbe entwickelt, an denen sich jede identifizierende Verdachtsberichterstattung messen lassen muss. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grundsätze ausdrücklich gebilligt. Fehlt auch nur eine Voraussetzung, ist der Bericht in aller Regel rechtswidrig – und Du kannst Unterlassung verlangen.
1
Ein Mindestbestand an Beweistatsachen
Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die für die Richtigkeit des Verdachts sprechen und ihm überhaupt erst einen „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Gerüchte, anonyme Hinweise oder das bloße Tätigwerden der Ermittlungsbehörden genügen nicht. Je schwerer der Vorwurf wiegt, desto belastbarer müssen die Belege sein. An dieser Voraussetzung scheitern in der Praxis die meisten Berichte – und um sie dreht sich die aktuelle Rechtsprechung.
2
Keine Vorverurteilung
Der Bericht darf nicht den Eindruck erwecken, Du seist der Tat bereits überführt. Der Verdachtscharakter muss für den Leser klar erkennbar bleiben. Einseitige, zugespitzte oder reißerische Darstellungen sind unzulässig, und entlastende Umstände gehören mit in den Text. Eine Überschrift, die den Verdacht als Tatsache verkauft, reicht schon aus, um den ganzen Bericht angreifbar zu machen.
3
Gelegenheit zur Stellungnahme
Vor der Veröffentlichung muss die Redaktion Dich grundsätzlich anhören – und zwar so konkret, dass Du erkennen kannst, welche Vorwürfe im Raum stehen. Eine Frist von wenigen Stunden oder eine vage Anfrage erfüllen diese Pflicht in der Regel nicht. Gibst Du eine Stellungnahme ab, muss ihr wesentlicher Inhalt in den Bericht einfließen. Wie Du auf eine solche Anfrage reagierst, entscheidet oft über alles Weitere.
4
Ein Vorgang von gravierendem Gewicht
Es muss sich um einen Vorgang handeln, dessen Mitteilung durch ein echtes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Bei einer Person, die nicht im Blickfeld einer breiten Öffentlichkeit steht, und bei einem Vorwurf ohne größere Tragweite fällt diese Abwägung häufig zugunsten des Betroffenen aus. Bei Vorstandsvorsitzenden eines DAX-Konzerns sieht das anders aus.
Warum Ermittlungen allein nicht reichen
Der Schlüssel zur aktuellen Rechtsprechung steht nicht im Presserecht, sondern in der Strafprozessordnung. Staatsanwaltschaft und Polizei müssen schon bei einem sehr niedrigen Verdachtsgrad tätig werden. Genau das macht ein Ermittlungsverfahren als Beleg für einen öffentlich erhobenen Verdacht so schwach.
§ 152 Abs. 2 StPO · Legalitätsprinzip
§
„Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.“
IM KLARTEXT
Die Staatsanwaltschaft muss ermitteln, sobald es erste greifbare Anhaltspunkte gibt – den sogenannten Anfangsverdacht. Eine Strafanzeige mit halbwegs plausiblem Inhalt kann dafür schon genügen. Auch eine Durchsuchung setzt strafprozessual nur einen solchen Anfangsverdacht voraus. Ob sich der Verdacht bestätigt, sagt das Ermittlungsverfahren gerade nicht. Deshalb ist „Die Staatsanwaltschaft ermittelt“ für sich genommen kein Freifahrtschein für einen Bericht mit Deinem Namen.
Drei Verdachtsstufen – und nur eine zählt für die Presse
In Verdachtsfällen wird gern alles in einen Topf geworfen. Die Gerichte unterscheiden sauber zwischen dem, was die Strafverfolger zum Handeln berechtigt, und dem, was die Presse zum identifizierenden Bericht berechtigt.
Anfangsverdacht
§ 152 Abs. 2 StPO
Die niedrigste Schwelle. Reicht für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für Maßnahmen wie Durchsuchungen. Für einen Bericht, der Dich erkennbar macht, reicht er allein nicht.
Hinreichender Tatverdacht
§ 203 StPO
Eine Verurteilung muss wahrscheinlich sein. Erst dann eröffnet das Gericht nach Anklage das Hauptverfahren. Eine gerichtliche Eröffnung ist ein deutlich stärkerer Anknüpfungspunkt für die Presse.
Presserechtlicher Mindestbestand
Rechtsprechung BGH und BVerfG
Keine starre Stufe, sondern eine Frage der konkreten Belege: Welche Tatsachen hat die Redaktion recherchiert, die Deinen Verdacht tatsächlich tragen? Das hängt vom Gewicht des Vorwurfs und vom öffentlichen Interesse ab.
Die gefährlichste Gleichung im Presserecht lautet deshalb: Durchsuchung = belegter Verdacht. Sie geht nicht auf. Richtig ist: Durchsuchung → Anfangsverdacht → noch kein ausreichender Mindestbestand an Beweistatsachen. Was darüber hinaus hinzukommen muss, ist Einzelfallfrage – und genau hier setzen wir an.
Was als Beweistatsache zählen kann – und was nicht
Eine abschließende Liste gibt es nicht, die Rechtsprechung entscheidet immer im Einzelfall. Aus der Praxis lässt sich aber ablesen, in welche Richtung es geht. Stärkeres Gewicht haben Umstände, die über die bloße Ermittlungsmaßnahme hinaus etwas über den Vorwurf selbst aussagen: Dokumente, die die Redaktion eingesehen und geprüft hat, übereinstimmende Aussagen mehrerer voneinander unabhängiger Informanten, eine Anklageerhebung oder die gerichtliche Eröffnung des Hauptverfahrens, eigene Einlassungen des Betroffenen oder eine für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilung einer Behörde, die den Betroffenen selbst benennt.
Schwaches oder gar kein Gewicht haben dagegen die bloße Mitteilung, dass ermittelt wird, die Tatsache einer Durchsuchung, eine Strafanzeige – die jeder stellen kann, auch ein verärgerter Konkurrent oder ein Ex-Partner –, pauschale Auskünfte wie „Es gibt Unregelmäßigkeiten“ und Informationen aus einer einzigen Quelle mit erkennbarem Eigeninteresse. Gerade Strafanzeigen aus dem Umfeld eines Streits sind ein Klassiker: Wer einen Konflikt öffentlich eskalieren will, zeigt an und informiert anschließend die Presse. Die Redaktion übernimmt dann im schlimmsten Fall ungeprüft die Sicht des Anzeigenden.
Wichtig ist auch der Zeitpunkt. Die Redaktion muss die Belege vor der Veröffentlichung gehabt haben. Was sie erst im Prozess nachschiebt, rettet einen Bericht nur begrenzt – und im Kölner Verfahren vom Februar 2026 kam auch im Prozess nichts mehr hinzu. Für Dich heißt das: Oft entscheidet sich der Fall an der Frage, was die Redaktion wirklich wusste. Genau das arbeiten wir heraus.
Kontakt
So erreichst Du uns
Wähle den Weg der Dir am besten passt – wir antworten schnell.
Termin buchen
Direkt in unserem Kalender – Wunschtermin wählen
Schnelle Fragen, schnelle Antworten
Telefon
Mo–Fr direkt erreichbar
Schreib uns was Dich beschäftigt
Die aktuelle Rechtsprechung: BVerfG und OLG Köln
Zwischen Herbst 2025 und Frühjahr 2026 haben das Bundesverfassungsgericht und der für Presserecht zuständige 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die Linie deutlich geschärft. Köln ist dabei kein Nebenschauplatz: Der Senat gehört zu den bundesweit wichtigsten Spruchkörpern im Äußerungsrecht, und viele Pressesachen landen genau hier.
BVerfG, Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25 · Wirecard-Berichterstattung
Der SPIEGEL war vom Oberlandesgericht München zur Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal verurteilt worden. Seine Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg: Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück.
Für Betroffene ist die Entscheidung trotzdem wichtig, denn sie bestätigt zwei Grundpfeiler. Erstens ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, einen Mindestbestand an Beweistatsachen zu verlangen. Zweitens reicht nach der Rechtsprechung des BGH im Regelfall allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als Grundlage für einen publizierten Verdacht nicht aus – auch das hat das Gericht ausdrücklich gebilligt.
Zugleich zieht Karlsruhe eine Grenze in die andere Richtung: Die Sorgfaltspflichten der Presse dürfen nicht überspannt werden. Die Zulässigkeit eines Berichts hängt nicht davon ab, dass ein bestimmter Wahrscheinlichkeitsgrad für den Verdacht erreicht ist. Je schwerer der Vorwurf, desto höher die Anforderungen an die Belege – je größer aber das öffentliche Interesse am Vorgang, desto mehr Gewicht hat auf der anderen Seite die Pressefreiheit. Bei einem Milliardenskandal mit Vorstandsbeteiligung fällt diese Abwägung anders aus als bei einer Privatperson.
OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2025 – 15 W 88/25 · Durchsuchung reicht nicht
Der eingangs geschilderte Fall der Staatsanwältin. Der Senat stellt klar: Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt für den Mindestbestand an Beweistatsachen nicht – und für die Durchsuchung von Wohn- und Büroräumen gilt dasselbe, weil auch sie nur einen Anfangsverdacht voraussetzt.
Auch die Auskunft der Staatsanwaltschaft, man habe „Unregelmäßigkeiten“ festgestellt, half der Redaktion nicht weiter. Amtlichen Verlautbarungen darf die Presse zwar gesteigertes Vertrauen entgegenbringen. Eine Auskunft, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war und nur pauschal von Unregelmäßigkeiten spricht, ist aber keine Beweistatsache, die den Verdacht erhärtet.
Zum Verfahren selbst: Die Betroffene hatte am 14.08.2025 abgemahnt und nach Fristablauf am 18.08.2025 den Eilantrag gestellt. Das Landgericht wies ihn zurück, das Oberlandesgericht erließ die einstweilige Verfügung auf die sofortige Beschwerde hin – ohne mündliche Verhandlung, weil der Artikel weiter abrufbar war.
OLG Köln, Urteil vom 19.02.2026 – 15 U 161/25 (nicht veröffentlicht) · Verdachtsberichterstattung nach Durchsuchung
Diese Entscheidung ist nicht veröffentlicht. Wir kennen sie aus einer Fachfortbildung, in der sie aus dem Senat vorgestellt wurde, und geben hier die dort vorgestellten Kernaussagen wieder.
Der Senat hält die Verdachtsberichterstattung für rechtswidrig, weil es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlte. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens reicht anerkanntermaßen nicht, und auch eine Durchsuchung erfordert lediglich einen Anfangsverdacht. Bei den Sorgfaltsanforderungen berücksichtigt der Senat – ausdrücklich mit Blick auf den Wirecard-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – das Interesse der Öffentlichkeit. Das war hier gering, weil der Kläger nicht im Blickfeld einer breiten Öffentlichkeit stand.
Konkrete Erkenntnisse zu den vorgeworfenen Taten lagen nicht vor, und auch im Prozess wurden keine weiteren Beweistatsachen vorgebracht. Besonders praxisrelevant: Eine Pressemitteilung der Behörde genügte nicht als Beweistatsache – denn der Kläger war darin gerade nicht namentlich genannt. Wer die Verbindung zur Person erst selbst herstellt, kann sich nicht auf die amtliche Quelle berufen.
Die Linie ist damit klar: Das Bundesverfassungsgericht schützt die Presse vor überzogenen Anforderungen, das Oberlandesgericht Köln schützt Betroffene vor Berichten, die sich allein auf strafprozessuale Maßnahmen stützen. Beides passt zusammen – entscheidend ist, was im Einzelfall recherchiert wurde und wer betroffen ist.
Presseanfrage auf dem Tisch?
Bevor Du antwortest – sprich mit uns.
Die Stellungnahme an die Redaktion ist oft der wichtigste Text im ganzen Verfahren. Ein falscher Satz kann einen Bericht erst ermöglichen. Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob wir Deinen Fall übernehmen können und was die Beratung kostet.
Wo stehst Du gerade?
Welche Hebel Du hast, hängt vor allem von einer Frage ab. Vor der Veröffentlichung geht es darum, den Bericht in der geplanten Form zu verhindern. Danach geht es darum, ihn so schnell wie möglich aus dem Netz zu bekommen.
DIE ENTSCHEIDENDE FRAGE
Ist der Bericht über Dich schon erschienen?
Ja – der Artikel ist online oder gedruckt
- – Bericht vollständig sichern: Screenshot mit Datum, URL, Überschrift, Bildern, Teaser in Social Media
- – Nicht selbst die Redaktion anrufen und „etwas richtigstellen“
- – Keine Kommentare unter dem Artikel, keine Postings zur Sache
- – Die Uhr läuft: Für den Eilrechtsschutz erwarten die Gerichte zügiges Handeln
Dann prüfen wir Unterlassung per Abmahnung und einstweiliger Verfügung, gegebenenfalls Gegendarstellung und Löschung aus Suchmaschinen.
Nein – bisher nur eine Presseanfrage
- – Anfrage mit allen Fragen und der gesetzten Frist sichern
- – Nicht spontan am Telefon Stellung nehmen, auch nicht „nur kurz“
- – Keine Unterlagen herausgeben, bevor klar ist, was sie bewirken
- – Eine zu knappe Frist ist kein Grund zur Panik, sondern ein Argument
Dann geht es um eine abgestimmte Stellungnahme und – wo nötig – um eine klare Ansage an die Redaktion, was sie in dieser Form nicht veröffentlichen darf.
Ablauf
Von der Presseanfrage bis zum Verbot
Vier Schritte – und Du weißt an jedem Punkt, woran wir gerade sind.
Sichern
Anfrage, Frist, Artikel, Bilder, Teaser, Social-Media-Posts. Ohne lückenlose Dokumentation fehlt später die Grundlage für jeden Antrag.
Einordnen
Welche Belege hat die Redaktion wirklich? Bist Du erkennbar? Wurdest Du ordnungsgemäß angehört? Wo kippt der Text in die Vorverurteilung?
Abmahnen
Die Redaktion bekommt eine kurze Frist zur Unterlassungserklärung. Vor der Veröffentlichung kann ein presserechtliches Informationsschreiben den Bericht bremsen.
Durchsetzen
Lenkt die Redaktion nicht ein, folgt der Antrag auf einstweilige Verfügung – bei Bedarf bis zum Oberlandesgericht.
Schick uns den Link zum Artikel oder die Presseanfrage – wir melden uns kurzfristig.
Warum jede Woche zählt
Presserecht ist Eilrecht. Der Unterlassungsanspruch wird in der Praxis fast immer im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt, weil ein Hauptsacheverfahren Monate dauert – und ein rechtswidriger Artikel in dieser Zeit weiter gelesen, geteilt und von Suchmaschinen indexiert wird. Die Kehrseite: Wer zu lange wartet, zeigt dem Gericht, dass es ihm offenbar nicht eilig ist. Dann fehlt der Verfügungsgrund, und der schnelle Weg ist verbaut.
Im Kölner Fall der Staatsanwältin lagen zwischen Abmahnung und Eilantrag vier Tage. Das ist kein Zufall, sondern Handwerk. Wie großzügig die Gerichte beim Zeitablauf sind, unterscheidet sich von Gericht zu Gericht und von Fall zu Fall – verlassen solltest Du Dich darauf nicht.
Hinzu kommt der Nachahmungseffekt. Ein Verdachtsbericht bleibt selten allein. Andere Medien übernehmen die Meldung, Blogs und Foren greifen sie auf, Kommentare verselbstständigen sich. Je früher der erste Bericht gestoppt ist, desto leichter lassen sich die Folgeberichte angreifen. Wer erst nach Wochen reagiert, kämpft gegen ein Dutzend Fundstellen statt gegen eine.
„Durchsuchung – und morgen steht’s in der Zeitung?“

Wer schnell handelt, kämpft gegen einen Artikel. Wer wartet, gegen ein Dutzend.
Was die Presse darf – und wo die Grenze verläuft
Zur Ehrlichkeit gehört: Nicht jeder unangenehme Bericht ist rechtswidrig. Die Pressefreiheit ist ein hohes Gut, und das Bundesverfassungsgericht hat gerade erst betont, dass die Anforderungen an Redaktionen nicht überspannt werden dürfen. Sonst würde über Missstände gar nicht mehr berichtet. Eine gute Verteidigung fängt deshalb mit einer realistischen Einschätzung an.
Das darf die Presse regelmäßig
- – Über den Vorgang selbst berichten, solange die Person nicht erkennbar wird
- – Amtlichen Verlautbarungen gesteigertes Vertrauen schenken
- – Nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was von öffentlichem Interesse ist
- – Bei hohem öffentlichen Interesse und gut belegtem Verdacht auch identifizierend berichten
Hier wird es für Redaktionen eng
- – Der Bericht stützt sich allein auf Ermittlungsverfahren oder Durchsuchung
- – Die Behörde hat Dich nicht genannt, die Redaktion stellt den Bezug selbst her
- – Du wurdest nicht oder zu kurzfristig angehört
- – Überschrift oder Bild legen nahe, Du seist schuldig
- – Du stehst nicht im Blickfeld einer breiten Öffentlichkeit
Und wenn das Verfahren später eingestellt wird?
Stellt sich der Verdacht als unbegründet heraus, wird ein ursprünglich zulässiger Bericht nicht automatisch rechtswidrig. Die Rechtsprechung gibt Dir aber einen Anspruch darauf, dass die Redaktion nachträglich mitteilt, dass der Verdacht nach Klärung des Sachverhalts nicht aufrechterhalten wird. Bei Archivbeiträgen, die dauerhaft online abrufbar sind, kommt es auf eine Abwägung an: War der Bericht von Anfang an unzulässig, ist er es auch im Archiv. War er zulässig, darf er nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts häufig stehen bleiben – aber nicht in jedem Fall unverändert. Hier lohnt der genaue Blick, gerade wenn der Bericht Jahre später noch ganz oben in den Suchergebnissen auftaucht.
Gegendarstellung, Unterlassung, Löschung – was passt?
Die Gegendarstellung verschafft Deiner Version Platz im selben Medium, verbietet den Bericht aber nicht. Die Unterlassung stoppt den Bericht in der konkreten Form. Die Auslistung aus Suchmaschinen sorgt dafür, dass der Artikel bei der Suche nach Deinem Namen nicht mehr erscheint. Oft ist die Kombination der richtige Weg – welche, hängt davon ab, was Dir am meisten schadet.
Rechtsanwalt Patrick Rehkatsch
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht · Gründer von REHKATSCH RECHTSANWÄLTE
„Ein Verdacht ist schnell gedruckt und schwer wieder eingefangen. Deshalb handeln wir, bevor sich ein Bericht festsetzt.“
Seit mehr als 20 Jahren vertritt Patrick Rehkatsch Mandanten im Presse- und Medienrecht, rund 5.000 Mandate hat die Kanzlei in dieser Zeit betreut. Mit Sitz in Köln kennt er die Rechtsprechung des für Presserecht zuständigen Senats am Oberlandesgericht Köln aus der eigenen Praxis – und verfolgt sie auch auf Fachfortbildungen aus erster Hand.
Häufige Fragen zur Verdachtsberichterstattung
Über den Vorgang ja, über Dich als erkennbare Person nur unter strengen Voraussetzungen. Die Presse braucht einen Mindestbestand an Beweistatsachen, darf Dich nicht vorverurteilen, muss Dich vorher anhören und es muss um einen Vorgang von erheblichem Gewicht gehen. Allein die Tatsache, dass ermittelt wird, genügt nach der Rechtsprechung im Regelfall nicht.
Allein nicht. Das Oberlandesgericht Köln hat 2025 und 2026 entschieden, dass eine Durchsuchung – genau wie die Einleitung des Ermittlungsverfahrens – nur einen Anfangsverdacht voraussetzt. Das ist noch kein ausreichender Mindestbestand an Beweistatsachen für einen identifizierenden Bericht. Entscheidend ist, welche konkreten Belege die Redaktion darüber hinaus hat.
Oft ja. Es genügt, wenn ein Teil der Leserschaft Dich anhand der Angaben erkennen kann – etwa über Beruf, Funktion, Ort oder markante Details. Ein geänderter Name oder ein Kürzel schützt die Redaktion nicht, wenn der Rest des Textes Dich für Dein Umfeld eindeutig macht.
Eine Pflicht zur Antwort gibt es nicht. Schweigen hat aber Folgen: Die Redaktion kann es vermerken, und Deine Sicht fehlt im Bericht. Eine unbedachte Antwort kann umgekehrt erst die Belege liefern, die der Redaktion bisher gefehlt haben. Deshalb gilt: Nicht spontan antworten, sondern die Stellungnahme abstimmen – das ist oft der wichtigste Schritt im ganzen Verfahren.
So schnell wie möglich. Die einstweilige Verfügung setzt voraus, dass die Sache eilig ist – und das beurteilen die Gerichte auch danach, wie lange Du selbst gewartet hast. Wer wochenlang zögert, riskiert den schnellen Rechtsschutz. Melde Dich deshalb am besten direkt nach der Presseanfrage oder der Veröffentlichung.
Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob wir Deinen Fall übernehmen können und was die Beratung kostet. Die Erstberatung beginnt bei 250 € zzgl. USt. Setzt Du den Unterlassungsanspruch erfolgreich durch, trägt im gerichtlichen Verfahren regelmäßig die unterlegene Redaktion die Kosten.
Dann kannst Du in der Regel verlangen, dass die Redaktion nachträglich mitteilt, dass der Verdacht nicht aufrechterhalten wird. War der ursprüngliche Bericht unzulässig, kannst Du auch seine Löschung verlangen. Bei Archivbeiträgen kommt es auf eine Abwägung im Einzelfall an.
Sie kann ein Baustein sein. Mit der Gegendarstellung bringst Du Deine Sicht der Tatsachen in dasselbe Medium – ohne beweisen zu müssen, dass der Bericht falsch war. Den Bericht selbst verbietet sie aber nicht. Gegen einen unzulässigen Verdachtsbericht ist die Unterlassung das schärfere Mittel. Mehr dazu auf unserer Seite zur Gegendarstellung.