ABMAHNUNG · URHEBERRECHT

Abmahnung wegen Urheberrecht - erst prüfen, dann reagieren

Ein Bild, eine Schriftart, ein Text, ein Stück Code: In Unternehmen entstehen Urheberrechtsverletzungen fast immer nebenbei. Die Abmahnung kommt trotzdem — und sie ist längst nicht immer wirksam.

REHKATSCH RECHTSANWÄLTE bekannt aus:

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Vier Zahlen, die den Fall bestimmen

Bevor über die Verletzung selbst gesprochen wird, entscheiden diese vier Punkte darüber, wie stark die Gegenseite überhaupt steht.

4

Pflichtangaben muss eine urheberrechtliche Abmahnung enthalten. Fehlt eine davon, ist sie unwirksam — mit Folgen für die Kosten.

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Verschulden ist für den Unterlassungsanspruch nötig. „Ich wusste es nicht" hilft an dieser Stelle nicht — bei Schadensersatz dagegen sehr wohl.

3 Jahre

Regelverjährung für Unterlassung und Schadensersatz, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem der Rechteinhaber davon erfahren hat.

10 Jahre

Restschadensersatz nach § 852 BGB. Auch nach Ablauf der Regelverjährung bleibt der Gewinn herauszugeben, der aus der Nutzung stammt.

WORUM ES GEHT

Fast nie Absicht, fast immer teuer

Urheberrechtsverletzungen im Unternehmen entstehen selten aus bösem Willen. Eine Stockfoto-Lizenz deckt Print, aber nicht Social. Ein Dienstleister liefert ein Layout mit einer Schriftart, für die niemand eine Weblizenz gekauft hat. Ein Text wird aus einer alten Broschüre übernommen, deren Autor längst nicht mehr im Haus ist.

Für den Unterlassungsanspruch spielt das keine Rolle — der greift verschuldensunabhängig. Für die Kosten und den Schadensersatz aber sehr wohl. Und noch davor steht eine Frage, die viele überspringen: Ist die Abmahnung überhaupt wirksam?

Eine unwirksame Abmahnung macht die Rechtsverletzung nicht ungeschehen. Sie kostet die Gegenseite aber ihren Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten.

DIE ENTSCHEIDENDE NORM

Was in einer wirksamen Abmahnung stehen muss

Das Urheberrecht stellt eigene Anforderungen an die Abmahnung — strengere als viele Absender kennen.

§ 97a Abs. 2 UrhG – Anforderungen an die Abmahnung

§

Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise Name oder Firma des Verletzten anzugeben, die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und, wenn eine Unterlassungsverpflichtung verlangt wird, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

IM KLARTEXT

Vier Pflichtangaben. Wird der Abmahnende nicht klar benannt, bleibt die Verletzung pauschal beschrieben, sind Schadensersatz und Anwaltskosten in einer Summe zusammengefasst oder fehlt der Hinweis darauf, dass die beigefügte Unterlassungserklärung weiter reicht als der Vorwurf — dann ist die Abmahnung unwirksam. Die Folge steht in Absatz 3: Der Abmahnende bekommt seine Anwaltskosten nicht ersetzt. Ob Du darüber hinaus Deine eigenen Verteidigungskosten zurückverlangen kannst, richtet sich nach Absatz 4 und hängt vom Einzelfall ab.

Der letzte Punkt wird am häufigsten übersehen: Beigefügte Unterlassungserklärungen sind fast immer weiter gefasst als der konkrete Vorwurf. Genau dann muss darauf hingewiesen werden.

DIE ERSTE PRÜFUNG

Wer darf überhaupt abmahnen?

Nicht jeder, der ein Schreiben schickt, ist auch berechtigt. Das ist die schnellste Prüfung von allen — und sie erledigt mehr Fälle als man denkt.

Der Urheber selbst

Der Fotograf, die Designerin, der Texter. Zu prüfen ist, ob die Person das Werk tatsächlich geschaffen hat und die Rechte nicht längst weitergegeben wurden.

Der ausschließliche Lizenznehmer

Wer ein ausschließliches Nutzungsrecht hat, kann eigenständig vorgehen. Ein einfaches Nutzungsrecht genügt dafür nicht — und genau hier wird oft zu viel behauptet.

Der Rechtsnachfolger

Verlag, Bildagentur, Käufer eines Katalogs oder Erbe. Hier muss lückenlos belegt werden, wie die Rechte vom Urheber bis zum Absender gelangt sind — je länger die Kette, desto häufiger fehlt ein Glied.

Der entscheidende Punkt: Die Berechtigung muss der Abmahnende darlegen, nicht Du widerlegen. In vielen Schreiben steht dazu nur ein Satz — man sei „Inhaber der Rechte“. Das genügt nicht. Häufig stellt sich dann heraus, dass nur ein einfaches Nutzungsrecht besteht, und damit kann niemand aus eigenem Recht vorgehen.

Diese Prüfung steht deshalb ganz am Anfang. Sie funktioniert, ohne den Vorwurf inhaltlich bestreiten zu müssen — und sie erledigt mehr Fälle, als man erwarten würde.

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DER ZEITRAHMEN

Von der Zustellung bis zur Verjährung

Zwei Fristen laufen parallel: die kurze aus der Abmahnung und die lange aus dem Gesetz.

1

TAG 0

Schreiben im Haus

Umschlag und Datum sichern. Die genutzten Inhalte dokumentieren, bevor sie offline gehen.

2

TAG 7–14

Gesetzte Frist

Die übliche Spanne. Sie ist kurz gehalten, aber verlängerbar — ein Anruf genügt oft.

3

DANACH

Eilverfahren droht

Nach Fristablauf folgt regelmäßig der Antrag auf einstweilige Verfügung.

4

3 JAHRE

Regelverjährung

Gerechnet ab dem Jahresende, in dem der Rechteinhaber von Verletzung und Verletzer erfahren hat.

5

10 JAHRE

Restschadensersatz

§ 852 BGB. Der Vorteil aus der Nutzung bleibt herauszugeben, auch wenn die Regelverjährung durch ist.

Die Frist in der Abmahnung ist von der Gegenseite gesetzt, nicht vom Gesetz. Sie lässt sich fast immer verlängern — aber nur, wenn Du sie nicht verstreichen lässt.

AUS DER PRAXIS

Wo es im Unternehmen typischerweise passiert

Vier Konstellationen, die uns immer wieder erreichen.

1

Die Lizenz deckt weniger als gedacht

Stockfotos sind der Klassiker. Die erworbene Lizenz gilt für die Website, nicht für Social Media, nicht für Print, nicht für die Weitergabe an Partner. Wer die Nutzung ausweitet, verlässt den Lizenzrahmen — und steht rechtlich da wie ohne Lizenz.

2

Schriftarten im Webprojekt

Desktop-Lizenz gekauft, Schrift aber als Webfont eingebunden. Für Foundries ist das leicht automatisiert nachweisbar, entsprechend systematisch wird abgemahnt.

3

Der Dienstleister hat geliefert

Agentur oder Freelancer haben das Material beigesteuert. Nach außen haftest trotzdem Du — der Regress gegen den Dienstleister läuft davon getrennt und hängt am Vertrag. Genau deshalb schauen wir uns immer beide Verhältnisse an.

4

Übernommene Texte und Code

Produktbeschreibungen aus fremden Shops, Textbausteine aus alten Unterlagen, Open-Source-Bibliotheken ohne Beachtung der Lizenzbedingungen. Auch Lizenzverstöße bei quelloffener Software sind Urheberrechtsverletzungen.

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Rechtsanwalt Patrick Rehkatsch ist seit 2010 Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob wir Deinen Fall übernehmen können und was die Beratung kostet. Die inhaltliche Prüfung — Wirksamkeit der Abmahnung, Berechtigung des Absenders, richtige Reaktion — erfolgt dann in der Beratung.

DIE REAKTION

Was jetzt zu tun ist

Die Nutzung wird sofort gestoppt, unabhängig davon, wie die Prüfung ausgeht. Parallel wird dokumentiert, was tatsächlich genutzt wurde, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum. Das braucht man später für jede Verhandlung.

Danach entscheidet sich der Weg an drei Fragen: Ist die Abmahnung nach § 97a Abs. 2 UrhG wirksam? War der Absender berechtigt? Und deckt sich die beigefügte Erklärung mit dem Vorwurf — oder geht sie darüber hinaus?

Was danach auf Dich zukommt

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist der gefährlichste Teil der Abmahnung. Sie stammt vom Anwalt der Gegenseite, bindet Dich dreißig Jahre und deckt fast immer mehr ab als den eigentlichen Vorwurf.
Warum Du sie nie im Original unterschreiben solltest

Die geforderte Summe ist eine Schätzung des Gegners, kein Urteil. Der Streitwert lässt sich fast immer angreifen — und bei bestimmten Verstößen schuldest Du die Anwaltskosten der Gegenseite überhaupt nicht.
Wie sich Kosten und Streitwert zusammensetzen

Wird Schadensersatz gefordert, wird er meist über die Lizenzanalogie berechnet: was eine ordentliche Lizenz gekostet hätte. Daneben gibt es zwei weitere Berechnungswege, und die Wahl macht einen erheblichen Unterschied.
Wie der Schadensersatz nach § 97 UrhG berechnet wird

Häufige Fragen zur urheberrechtlichen Abmahnung

Für den Unterlassungsanspruch nicht — der greift ohne Verschulden. Beim Schadensersatz und bei den Kosten spielt es dagegen eine Rolle. Allerdings sind die Sorgfaltsanforderungen streng: Wer fremde Werke nutzt, muss sich vorher über Schutz und Umfang der eigenen Berechtigung Gewissheit verschaffen.

An den vier Punkten aus § 97a Abs. 2 UrhG: klare Benennung des Abmahnenden, genaue Bezeichnung der Verletzung, Aufschlüsselung der Zahlungsansprüche nach Schadensersatz und Aufwendungsersatz, und der Hinweis auf eine überschießende Unterlassungserklärung. Am häufigsten fehlt die Aufschlüsselung oder der Hinweis.

Nach außen ja. Wer das Werk auf seiner Website oder in seiner Werbung nutzt, haftet gegenüber dem Rechteinhaber. Ob und in welcher Höhe Du Dir das von der Agentur zurückholen kannst, ist eine getrennte Frage und hängt am Vertrag. Beides sehen wir uns gemeinsam an.

Möglicherweise für die Regelansprüche, die nach drei Jahren verjähren, gerechnet ab Ende des Jahres der Kenntnis. Nach § 852 BGB bleibt aber ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten bestehen, und der reicht deutlich länger. Verjährung ist deshalb ein Argument, aber selten das alleinige.

Nein. Das Löschen beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht — dafür braucht es in der Regel eine Unterlassungserklärung. Und die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz für die Vergangenheit bleiben davon ohnehin unberührt.

Das unverbindliche Erstgespräch ist kostenlos. Darin klären wir, ob wir Deinen Fall übernehmen können und was die Beratung kostet — eine rechtliche Einschätzung gibt es dort noch nicht.

Die Beratung selbst beginnt bei 250 € zzgl. USt., die Durchsicht umfangreicherer Unterlagen bei 500 € zzgl. USt. Übernehmen wir anschließend die Vertretung, rechnen wir die Erstberatung an.

Das Recht auf Vergessenwerden schützt in erster Linie natürliche Personen. Unternehmen können sich gegen unwahre oder rufschädigende Inhalte aber über das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und Unterlassungsansprüche wehren. Welcher Weg für Dich passt, klären wir im Gespräch.

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