Presserecht

Recht am eigenen Bild
(§§ 22, 23 KUG)

Dein Gesicht, Deine Entscheidung. Egal, ob Dein Foto ohne Erlaubnis im Netz steht oder ob Du selbst Bilder veröffentlichen willst – wir sorgen dafür, dass Du auf der sicheren Seite bist.

Überblick

Drei Fragen entscheiden fast jeden Fall

Kaum ein Bereich des Medienrechts berührt so viele Menschen wie das Recht am eigenen Bild. Es entscheidet darüber, ob ein Foto von Dir verbreitet werden darf – und ob Du Bilder anderer Personen veröffentlichen kannst, ohne Ärger zu riskieren. Geregelt ist das im Kunsturhebergesetz (KUG), genauer in den §§ 22 und 23 KUG. Diese beiden Paragrafen sind über hundert Jahre alt und trotzdem hochaktuell: Sie gelten für das Urlaubsfoto auf Instagram genauso wie für die Drohnenaufnahme über dem Nachbargrundstück.

Im Kern lässt sich fast jeder Fall mit drei Fragen lösen:

1. Ist überhaupt ein „Bildnis“ betroffen? Also: Ist eine Person erkennbar abgebildet?

2. Liegt eine wirksame Einwilligung vor? Die Grundregel des § 22 KUG lautet: ohne Einwilligung keine Veröffentlichung.

3. Greift ausnahmsweise eine gesetzliche Ausnahme? § 23 KUG erlaubt bestimmte Veröffentlichungen auch ohne Einwilligung.

Klingt einfach, ist es im Detail aber selten. Genau zwischen diesen drei Fragen entscheiden Gerichte täglich – und genau hier setzen wir an.

Frage 1

Wann ist es überhaupt ein „Bildnis"?

Ein Bildnis ist die erkennbare Wiedergabe einer Person – und „erkennbar“ ist weiter, als die meisten denken. Es kommt nicht nur auf das Gesicht an: Auch eine typische Haltung, eine markante Frisur, die Stimme oder der Kontext können ausreichen. Selbst Augenbalken, Verpixelungen oder kleine Bildausschnitte beseitigen die Erkennbarkeit nicht automatisch.

Besonders spannend wird es bei Doppelgängern und Look-Alikes. Wird ein prominenter Mensch durch eine ähnlich aussehende Person nachgeahmt, kann das dessen Recht am eigenen Bild verletzen – nämlich dann, wenn der Eindruck entsteht, es handle sich um die echte Person. Der Bundesgerichtshof hat das unter anderem bei einer „Tribute-Show“ rund um Tina Turner und bei einer nachgestellten Pose von Marlene Dietrich aus „Der blaue Engel“ verhandelt. Wo die Grenze zwischen erlaubter Hommage und unzulässiger Vereinnahmung verläuft, ist Frage des Einzelfalls – und oft der entscheidende Hebel im Streit.

Fehlt die Erkennbarkeit ganz, greift das KUG nicht. Schutz kann dann aber immer noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht bieten – etwa bei Nacktaufnahmen, die zwar anonym, aber höchst eingriffsintensiv sind.

Spruch zum Werktitelschutz

Frage 2 · § 22 KUG

Die Grundregel: ohne Einwilligung läuft nichts

Die Grundregel des § 22 KUG ist streng und für viele überraschend: Ein Bildnis darf nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Wer ein Foto postet, in der Firmenbroschüre abdruckt oder in einer WhatsApp-Gruppe teilt, braucht im Zweifel das Okay der abgebildeten Person.

Diese Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden – aber Vorsicht: Allein dadurch, dass jemand bei einer Veranstaltung in die Kamera schaut oder sich ablichten lässt, willigt er noch lange nicht in jede spätere Verwendung ein. Entscheidend ist der Zweck, für den die Einwilligung gegeben wurde. Wer dem Foto für einen Zeitungsartikel zustimmt, hat damit keine Werbekampagne erlaubt. Diese Zweckbindung ist in der Praxis der häufigste Streitpunkt.

Drei Punkte werden regelmäßig unterschätzt

Eine Einwilligung deckt im Zweifel nur das ab, was für den vereinbarten Zweck nötig ist – nicht den nächsten Kanal und nicht die nächste Kampagne.

Unter bestimmten Umständen lässt sich eine Einwilligung widerrufen. Bei intimen Aufnahmen ist sie regelmäßig auf die Dauer der Beziehung beschränkt – endet diese, endet meist auch das Recht, die Bilder zu behalten oder zu verwerten.

 Bei Kindern und Jugendlichen gelten besondere Regeln; teils müssen beide Elternteile und das einsichtsfähige Kind selbst zustimmen.

Schriftlich ist die Einwilligung zwar nicht zwingend – aus Beweisgründen aber dringend zu empfehlen. Eine sauber formulierte Einwilligung verhindert später teure Auseinandersetzungen.

Unsicher, ob eine Einwilligung wirksam ist?

Wir prüfen Deinen Fall – bevor ein Foto online geht oder Ärger entsteht.

Frage 3 · § 23 Abs. 1 KUG

Wann es ohne Einwilligung geht

§ 23 KUG ist das Gegenstück zur strengen Einwilligungsregel. Er erlaubt vier Fälle, in denen Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen:

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft erscheinen

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen

Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen

Der mit Abstand wichtigste Fall ist die Zeitgeschichte. Lange unterschied die Rechtsprechung zwischen „absoluten“ und „relativen“ Personen der Zeitgeschichte. Seit den Caroline-Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichtshofs gilt das nicht mehr starr: Heute zählt eine einzelfallbezogene Abwägung. Der prominente Status allein reicht nicht – es kommt darauf an, ob die Berichterstattung einen Beitrag zu einer Frage von allgemeinem Interesse leistet.

Konkret heißt das: Über das berufliche Wirken von Politikern darf weitgehend berichtet werden, über ihren privaten Friseurbesuch oder Strandspaziergang dagegen nicht. Auch Prominente behalten in der Öffentlichkeit ein Stück Privatsphäre. Wo das öffentliche Informationsinteresse hoch ist, tritt der Persönlichkeitsschutz zurück – und umgekehrt. Diese Abwägung ist das Herzstück fast jeder Auseinandersetzung um ein veröffentlichtes Foto.

§ 23 Abs. 2 KUG

Die Grenze: berechtigte Interessen

Selbst wenn eine Ausnahme greift, ist nicht alles erlaubt. § 23 Abs. 2 KUG zieht die rote Linie: Berührt die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten, bleibt sie unzulässig. Hier kippt mancher Fall, der zunächst zulässig schien.

Beispiele aus der Rechtsprechung: Wird das Foto einer prominenten Person nur als Klickköder missbraucht – sogenanntes Clickbaiting –, obwohl der Beitrag inhaltlich gar nichts mit ihr zu tun hat, ist das unzulässig. Ebenso wenig dürfen Profilbilder genutzt werden, um Menschen an einen Online-Pranger zu stellen. Und auch eine an sich zulässige Berichterstattung darf nicht in die Intim- oder Privatsphäre eindringen, nur um die Neugier der Leser zu befriedigen.

Kurz: Je geringer der echte Informationswert und je tiefer der Eingriff, desto eher überwiegt Dein Persönlichkeitsrecht.

Aktuell

Digitale Brennpunkte

Die §§ 22, 23 KUG stammen aus dem Jahr 1907 – die Fragen, die sie heute beantworten müssen, sind hochmodern.

Social Media

Wer ein Foto bei Facebook oder Instagram hochlädt, willigt damit nicht in jede Weiterverbreitung außerhalb des Netzwerks ein. Das Teilen in einen ganz anderen Kontext kann eine eigene Verletzung sein.

Film & Video

Eine Drohne kann Aufnahmen machen, ohne ein Grundstück zu betreten. Filmt sie über den Nachbargarten oder erfasst sie Personen, kann das erheblich in Persönlichkeitsrechte eingreifen.

Heimliche Aufnahmen

Wird ohne Wissen der Betroffenen fotografiert oder gefilmt, wiegt die Verletzung deutlich schwerer – mit entsprechenden Folgen für Unterlassung und Entschädigung.

Online-Archive & „Recht auf Vergessen"

Alte, ursprünglich rechtmäßige Berichte dürfen meist online bleiben. Doch das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass sich der Eingriff zu jedem Zeitpunkt rechtfertigen lässt – nach Jahren kann ein Anspruch entstehen, den eigenen Namen aus der Auffindbarkeit zu nehmen.

Aktuell

Digitale Brennpunkte

Die §§ 22, 23 KUG stammen aus dem Jahr 1907 – die Fragen, die sie heute beantworten müssen, sind hochmodern.

Du wirst abgebildet

Dein Foto steht ohne Erlaubnis im Netz, in einer Zeitung oder in einer Werbung? Dann geht es um Unterlassung, Löschung und gegebenenfalls eine Geldentschädigung. Schnelligkeit zählt – gerade online verbreitet sich ein Bild in Stunden.

Du veröffentlichst Bilder

Als Fotograf, Agentur, Verlag, Unternehmen oder Künstler willst Du rechtssicher arbeiten – von der wirksamen Einwilligung (Model-Release) über Mitarbeiterfotos bis zur Frage, wann Du Dich auf eine Ausnahme berufen kannst. Wir verhindern Abmahnungen, bevor sie kommen.

Gerade in unseren Schwerpunkten – Medien, Mode, Entertainment und Musik – entscheidet die saubere Bildnis-Frage oft über ganze Kampagnen. Als Anwälte für das Recht am eigenen Bild denken wir sie von Anfang an mit.

Was tun?

Verletzt – was nun?

Wird Dein Recht am eigenen Bild verletzt, stehen Dir mehrere Ansprüche zu, die sich kombinieren lassen:

Die Veröffentlichung wird gestoppt, eine Wiederholung darf nicht drohen – häufig über Abmahnung, bei Eilbedürftigkeit über eine einstw. Verfügung.

Das Bild muss entfernt werden – aus Print, Website, Social Media, gegebenenfalls auch aus Suchmaschinen-Ergebnissen.

Bei schwerwiegenden Eingriffen – etwa bei intimen oder besonders bloßstellenden Aufnahmen – kommt eine Geldentschädigung in Betracht.

Wird Dein Bild kommerziell verwertet, kannst Du an den Erlösen partizipieren (Stichwort: fiktive Lizenzgebühr).

Welcher Weg der richtige ist und wie hoch die Beträge ausfallen, hängt stark vom Einzelfall ab – von der Schwere des Eingriffs, der Reichweite und dem Verschulden. Genau das klären wir im Erstgespräch, bevor irgendetwas in Bewegung gesetzt wird.

Aktuell

Digitale Brennpunkte

Die §§ 22, 23 KUG stammen aus dem Jahr 1907 – die Fragen, die sie heute beantworten müssen, sind hochmodern.

Schritt

Worum es geht

Orientierung

Erstgespräch

Einschätzung Deines Falls & Strategie

unverbindlich

Abmahnung

Unterlassung & Löschung außergerichtlich durchsetzen

nach RVG / Gegenstandswert

Einstweilige Verfügung

schnelles gerichtliches Stoppen bei Eilbedürftigkeit

nach RVG / Gegenstandswert

Statt einer Pauschaltabelle, die ohnehin selten passt, klären wir Deinen Fall konkret – transparent und bevor Kosten entstehen.

Patrick-Rehkatsch-Rechtsanwalt-Fachanwalt-Urheber-und-Medienrecht

„ Beim Recht am eigenen Bild entscheiden oft Tage, manchmal Stunden. Wir prüfen Deinen Fall sofort und sagen Dir klar, was möglich ist – und was nicht.“

Patrick Rehkatsch

Rechtsanwalt · Recht am eigenen Bild & Presserecht · REHKATSCH Rechtsanwälte

Das sagen unsere Mandanten

5,0

Geprüfte Google-Bewertungen

FAQ

Häufige Fragen zum Recht am eigenen Bild

Mein Foto wurde ohne Erlaubnis veröffentlicht – was kann ich tun?

Du kannst die Entfernung und Unterlassung verlangen, bei schweren Eingriffen auch eine Geldentschädigung. Gerade online zählt Tempo. Sichere Beweise (Screenshots mit Datum) und melde Dich früh – im Erstgespräch sagen wir Dir, welcher Weg in Deinem Fall trägt.

Nicht automatisch. Ob eine einmal erteilte Einwilligung das Arbeitsverhältnis überdauert, hängt von ihrer Formulierung und den Umständen ab. Oft kannst Du die weitere Nutzung untersagen lassen. Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht – wir prüfen den konkreten Fall.

Das Anfertigen und das Veröffentlichen sind zwei getrennte Fragen. Für die Veröffentlichung gilt die Grundregel des § 22 KUG: ohne Einwilligung grundsätzlich nicht – außer eine Ausnahme nach § 23 KUG greift (z. B. Beiwerk oder Versammlung). Im Zweifel lieber vorher klären als später abgemahnt werden.

Der Begriff beschreibt Personen oder Ereignisse, an denen ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse besteht. Die frühere starre Einteilung in „absolute“ und „relative“ Personen der Zeitgeschichte gilt heute nicht mehr – entscheidend ist eine Abwägung im Einzelfall.

Beides kann eine Rolle spielen. Für journalistische, künstlerische und ähnliche Zwecke bleibt das KUG maßgeblich; daneben kann das Datenschutzrecht greifen. Welche Regeln in Deinem Fall den Ausschlag geben, beantworten wir gezielt für Dich.

Unter bestimmten Voraussetzungen ja – etwa bei einem gewichtigen Grund oder einem Wandel der Umstände. Bei intimen Aufnahmen endet das Recht zur Verwertung regelmäßig mit der Beziehung. Die Details entscheiden über Erfolg oder Misserfolg.

Die Kosten richten sich nach dem RVG und dem Gegenstandswert. Bei einer berechtigten Abmahnung trägt sie häufig die Gegenseite. Wir besprechen den Rahmen transparent, bevor Kosten entstehen.

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