Angemessene Vergütung
Angemessene Vergütung für ausübende Künstler – mit Anwalt durchsetzen
Du stehst auf der Bühne, im Studio oder vor der Kamera – und an Deiner Leistung verdienen am Ende andere? Als ausübender Künstler hast Du eigene Rechte und einen Anspruch auf faire Bezahlung. Wir prüfen, was Dir zusteht.
Worum es geht
Deine Leistung ist Geld wert – auch nach dem ersten Honorar
Viele Künstlerinnen und Künstler unterschreiben früh in der Karriere Verträge, die ihre Leistung weit unter Wert vergüten. Eine einmalige Gage, eine Pauschale, ein „Buy-out“ – und Jahre später läuft die Aufnahme oder der Film noch immer, während die Beteiligten leer ausgehen. Genau hier setzt das Gesetz an: Als ausübender Künstler bist Du nicht nur Dienstleister, Du bist Inhaber eigener Schutzrechte – der sogenannten Leistungsschutzrechte (§§ 73 ff. UrhG).
Diese Rechte geben Dir mehr als nur das vereinbarte Honorar. Über die Verweisung des § 79 Abs. 2a UrhG gelten für Dich die zentralen Schutzregeln des Urhebervertragsrechts – darunter der Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32) und auf eine weitere faire Beteiligung, wenn Deine Darbietung zum Erfolg wird (§ 32a, der sogenannte Fairnessparagraf). Dazu kommen Auskunfts-, Zusatz- und Persönlichkeitsrechte.
Grundlage · § 73 UrhG
Was ist ein „ausübender Künstler"?
Das Gesetz definiert es in § 73 UrhG denkbar weit: Ausübender Künstler ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf andere Weise darbietet – oder wer an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt. Entscheidend ist also nicht der Titel auf dem Vertrag, sondern die künstlerische Leistung. Wer eigenständig interpretiert, gestaltet, Ausdruck verleiht, ist geschützt. Wer nur technisch oder organisatorisch zuarbeitet, in der Regel nicht.
Diese Grenze ist in der Praxis oft entscheidend – und sie ist von den Gerichten über Jahrzehnte ausgeformt worden. Ob jemand „künstlerisch mitwirkt“, hängt vom Einzelfall ab. Die folgende Übersicht zeigt, wie Gerichte typische Berufe eingeordnet haben:
✓ Gerichte sagen: ja, geschützt
- ✓ Sängerin / Sänger anerkannt seit der Gesetzesbegründung (BT-Drs. IV/270)
- ✓ Schauspieler:in Hauptfall des § 73 (BT-Drs. IV/270)
- ✓ Tänzer:in ausdrücklich erfasst (BT-Drs. IV/270)
- ✓ Synchronsprecher:in BGH GRUR 1984, 119 – Synchronisationssprecher
- ✓ Regisseur:in OLG Dresden ZUM 2000, 955
- ✓ Tonregisseur:in OLG Hamburg GRUR 1976, 708 – Staatstheater
- ✓ Künstlerisch prägende:r Produzent:in künstlerische Mitwirkung an der Darbietung
— Gerichte sagen: meist nein
- — Tonmeister:in i. d. R. nein – BGH GRUR 1983, 22 – Tonmeister
- — Souffleur:in / Requisiteur:in rein zuarbeitend – SG Hamburg BeckRS 2006, 43904
- — Rundfunksprecher:in reine Verlesung – LG Hamburg GRUR 1976, 151
- — Werbesprecher:in eher nein – LG Köln ZUM-RD 2010, 698
- — Zauberkünstler:in LG Berlin AfP 1988, 168 – Trickkünstler
- — Sportler:in / Zirkus- & Varietékünstler:in in der Regel keine Werkdarbietung
- — Quizmaster:in nur ausnahmsweise – BGH GRUR 1981, 419
Wichtig zur Einordnung: Ob Du im konkreten Fall als ausübender Künstler giltst, lässt sich oft nicht pauschal beantworten – es kommt auf Deinen Beitrag und seine künstlerische Eigenständigkeit an. Genau diese Einordnung nehmen wir im unverbindlichen Erstgespräch für Dich vor.
Abgrenzung
Leistungsschutzrecht statt Urheberrecht – wo liegt der Unterschied?
Der Urheber schafft das Werk: Er schreibt den Song, komponiert die Musik, verfasst das Drehbuch. Der ausübende Künstler bringt dieses Werk zum Klingen: Er singt es, spielt es, spricht es, verkörpert die Rolle. Beide Leistungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrer Natur nach verschieden – und sie stehen rechtlich unabhängig nebeneinander (BGH GRUR 1984, 730 – Filmregisseur).
Das hat eine wichtige Konsequenz: Du kannst Deine Leistungsschutzrechte wahrnehmen, übertragen und Nutzungsrechte daran einräumen – als eigene, vermögenswerte Position. Dein Schutz hängt nicht davon ab, ob Du auch das zugrunde liegende Werk geschaffen hast. Anders als der Urheber, der stets nur Nutzungsrechte einräumen kann, darfst Du Deine Verwertungsrechte sogar vollständig übertragen (§ 79 Abs. 1 UrhG). Eine faktische Verbindung zum Werk bleibt aber bestehen: Sobald Deine Darbietung eines geschützten Werks öffentlich verwertet wird, braucht es dafür zusätzlich die Zustimmung des Urhebers.
Du bist Interpret:in
Du performst, singst, spielst oder sprichst ein Werk, das jemand anderes geschrieben hat. Dann greifen für Dich die §§ 73 ff. UrhG – und diese Seite ist für Dich richtig.
Du bist (auch) Urheber:in
Du hast den Song selbst geschrieben oder komponiert? Dann hast Du zusätzlich Urheberrechte – und der Anspruch auf angemessene Vergütung läuft für Dich (auch) über § 32 UrhG.
Häufig fällt beides in einer Person zusammen – etwa, wenn eine Sängerin ihren selbst komponierten Song aufführt. Dann sind beide Rechte getrennt zu beurteilen. Lediglich bei untrennbaren Leistungen (z. B. einer freien Jazz-Improvisation) geht das Urheberrecht vor. Wie Deine Konstellation einzuordnen ist, klären wir gemeinsam – mehr zur Urheber-Seite findest Du auf unserer Seite Angemessene Vergütung nach § 32 UrhG.
Überblick
Deine Rechte als ausübender Künstler
Die §§ 73 bis 79b UrhG geben Dir ein ganzes Bündel an Rechten. Diese vier sind in der Praxis die wichtigsten:
Namensnennung
§ 74 UrhG
Du hast das Recht, als ausübender Künstler anerkannt und genannt zu werden – und zu bestimmen, ob und mit welchem Namen.
Schutz der Darbietung
§ 75 UrhG
Du kannst Dich gegen Entstellungen und Beeinträchtigungen wehren, die Deinen Ruf als Künstler gefährden.
Verwertungsrechte
§§ 77, 78 UrhG
Aufnahme, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe Deiner Darbietung liegen grundsätzlich bei Dir.
Vergütung
§ 79 Abs. 2a, § 79a UrhG
Anspruch auf angemessene Vergütung, faire Nachvergütung im Erfolgsfall und Zusatzansprüche bei langer Verwertung.
§ 74 UrhG
Namensnennung & Anerkennung als Künstler
§ 74 UrhG gibt Dir das Recht, in Bezug auf Deine Darbietung als ausübender Künstler anerkannt zu werden. Du darfst bestimmen, ob und mit welchem Namen Du genannt wirst. Haben mehrere Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und wäre die Einzelnennung unverhältnismäßig aufwendig, kann zumindest die Nennung als Künstlergruppe verlangt werden – das Recht auf persönliche Nennung bleibt bei besonderem Interesse aber bestehen.
Praktisch wird das vor allem dort, wo Beiträge unsichtbar bleiben: Der Session-Gitarrist, dessen Solo den Track trägt, aber im Booklet fehlt. Die Background-Sängerin, die nirgends auftaucht. Das Recht auf Anerkennung ist ein Persönlichkeitsrecht und damit grundsätzlich unverzichtbar – auch wenn im Einzelfall, etwa im Arbeitsverhältnis, auf eine Nennung verzichtet werden kann.
Wir prüfen für Dich, ob Dein Name hätte genannt werden müssen – und welche Ansprüche sich aus einer unterbliebenen Nennung ergeben.
Dein Team für Fragen zur Gegendarstellung
Rechtsanwältin
Juliette Sarvan de Castro
Rechtsanwalt
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Der Kern · § 79 Abs. 2a UrhG
Angemessene Vergütung – so kommst Du an die §§ 32, 32a UrhG
Hier liegt der wirtschaftlich wichtigste Hebel. § 79 Abs. 2a UrhG ordnet an, dass auf die Übertragung und Einräumung Deiner Rechte die zentralen Vorschriften des Urhebervertragsrechts entsprechend anzuwenden sind – ausdrücklich die §§ 31, 32 bis 32b sowie 32d bis 40, 41, 42 und 43. Über diese Verweisung gelten der Anspruch auf angemessene Vergütung und der Fairnessparagraf also auch für ausübende Künstler.
§ 32 UrhG – Dein Anspruch auf angemessene Vergütung
Ist die in Deinem Künstlervertrag vereinbarte Vergütung nicht angemessen, kannst Du nachträglich eine Anhebung verlangen – im Wege der Vertragsanpassung. Maßstab ist, was für Deine Darbietung und ihre Nutzung üblich- und redlicherweise zu zahlen gewesen wäre. (Reine Werkverträge, die Dich nur zur Erbringung einer Darbietung verpflichten, sind davon allerdings ausgenommen – auch das prüfen wir.)
§ 32a UrhG – der Fairnessparagraf (Nachvergütung im Erfolgsfall)
Der frühere „Bestsellerparagraf“ ist heute der Fairnessparagraf. Er gibt Dir einen Anspruch auf eine weitere angemessene Beteiligung, wenn sich Deine ursprünglich vereinbarte Gegenleistung als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zum Verwertungserfolg Deines Vertragspartners erweist. Mit der Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie (DSM-RL) wurde die Schwelle dafür gesenkt – ein auffälliges Missverhältnis genügt.
Die Gerichte haben das mehrfach konkretisiert – etwa in den bekannten Verfahren „Das Boot“ und „Fluch der Karibik“, in denen es um die Nachvergütung von Mitwirkenden ging. Bei Synchronsprechern arbeitet die Rechtsprechung mit einem sogenannten Übererfolgsfaktor, der den tatsächlichen Erfolg ins Verhältnis zum Üblichen setzt. Wichtig: Der Anspruch richtet sich unmittelbar gegen den, dessen Verwertung zum „Bestseller“ geführt hat – und er greift nur bei wesentlichen, nicht bei völlig marginalen Beiträgen.
Es gibt auch den umgekehrten Weg: Über Tarifverträge (etwa den Normalvertrag Bühne oder den Tarifvertrag für Orchester) oder gemeinsame Vergütungsregeln (§§ 36, 36a UrhG) kann eine faire Beteiligung schon vorab festgelegt werden – dann ist der Erfolgsfall bereits eingepreist. Welcher Weg für Dich der bessere ist, hängt von Deiner Branche und Deinem Vertrag ab.
Tease, keine Faustregel:
Ob Dein Beitrag „wesentlich“ ist, ab welcher Schwelle ein Missverhältnis „auffällig“ wird und wie hoch Deine Nachvergütung ausfällt, hängt stark vom Einzelfall ab. Wir bewerten das anhand der konkreten Zahlen Deines Falls – nicht nach Schema F.
§§ 32d, 32e UrhG – ohne Auskunft keine Bezifferung
Damit Du Deinen Anspruch überhaupt beziffern kannst, brauchst Du Zahlen. Genau dafür sorgen die Auskunfts- und Transparenzregeln: Dein Vertragspartner muss Dich seit der DSM-Umsetzung mindestens einmal jährlich – und unaufgefordert – über den Umfang der Nutzung Deiner Darbietung und die daraus erzielten Erträge unterrichten (§ 32d). Über § 32e reicht dieser Anspruch unter Voraussetzungen sogar weiter in die Lizenzkette hinein. Diese Auskunft ist oft der erste Schritt, bevor über Geld überhaupt sinnvoll verhandelt werden kann.
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Zusatzansprüche · § 79a, § 79b UrhG
Wenn die Aufnahme lange läuft: 20 % und mehr
§ 79a UrhG ist ein eigener, oft übersehener Anspruch – gemacht für Musiker mit älteren Aufnahmen. Hast Du einem Tonträgerhersteller Deine Rechte einmal gegen eine einmalige Vergütung eingeräumt oder übertragen, schuldet er Dir für die verlängerte Schutzfrist – also für jedes Jahr ab dem 50. Jahr nach Erscheinen – eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 20 % seiner Einnahmen aus der weiteren Verwertung. Auf diesen Anspruch kannst Du nicht verzichten; er wird über eine Verwertungsgesellschaft (für ausübende Künstler die GVL) abgewickelt.
§ 79b UrhG ergänzt das für später bekannt gewordene Nutzungsarten: Nimmt Dein Vertragspartner eine zum Vertragsschluss noch unbekannte Nutzung auf, hast Du Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung. Welche Nutzungen heute als „neu“ gelten – Stichwort Streaming-Modelle oder das Training von KI – ist juristisch in Bewegung und im Einzelfall zu prüfen.
Unverzichtbare Vergütungsansprüche – selbst nach einem „Buy-out"
Manche Ansprüche bleiben Dir erhalten, selbst wenn Du alle Rechte abgetreten hast. Auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die öffentliche Wiedergabe und Sendung Deiner Darbietung (§ 78 Abs. 2 UrhG) sowie für das Vermieten und Verleihen (§ 27 UrhG) kannst Du im Voraus nicht verzichten – sie sind nur über eine Verwertungsgesellschaft abtretbar und fließen Dir auch nach einer Vollrechtsübertragung weiter zu. Auch das Recht der Weitersendung (§ 20b UrhG) bleibt geschützt. Wer also pauschal „alles“ unterschrieben hat, ist damit längst nicht automatisch rechtlos.
Gerade bei Katalog-Aufnahmen, Re-Releases und langlebigen Produktionen lohnt der Blick zurück: Hier schlummern Ansprüche, die viele Künstler gar nicht kennen.
Jetzt handeln
Hol Dir, was Deine Leistung wert ist – wir helfen Dir dabei.
Du hast einen Vertrag unterschrieben, der sich heute falsch anfühlt? Deine Aufnahme oder Dein Film läuft erfolgreich, aber bei Dir kommt nichts an? Im unverbindlichen Erstgespräch schauen wir uns Deine konkrete Situation an – ohne Juristendeutsch, ohne Zeitdruck.
Ablauf
So gehen wir für Dich vor
Unverbindliches Erstgespräch
Du schilderst Deine Situation, wir ordnen sie rechtlich ein – klar und verständlich.
Verträge & Verwertung prüfen
Künstlervertrag, Label-Deal, Abtretungen, Auskunftsansprüche – wir sichten, was vorliegt.
Ansprüche beziffern
Angemessene Vergütung, Nachvergütung, Zusatzvergütung – wir rechnen Deinen Fall durch.
Durchsetzen
Außergerichtlich oder, wenn nötig, vor Gericht – wir vertreten Dich konsequent.
Häufige Fragen zurangemessenen Vergütung für Künstler
Wenn Du ein Werk darbietest – singst, spielst, sprichst, tanzt, verkörperst – oder künstlerisch an einer Darbietung mitwirkst, bist Du in aller Regel ausübender Künstler im Sinne des § 73 UrhG. Auf die Bezeichnung im Vertrag kommt es nicht an, sondern auf die künstlerische Leistung. Rein technische oder organisatorische Tätigkeiten fallen meist nicht darunter.
Der Urheber schafft das Werk (z. B. komponiert den Song), der ausübende Künstler bringt es zu Gehör (z. B. singt ihn). Beide haben eigene Rechte, die unabhängig nebeneinander stehen. Bist Du beides – etwa Singer-Songwriter:in –, gelten beide Rechtskreise getrennt.
Möglicherweise ja. Über § 79 Abs. 2a UrhG gelten für Dich § 32 (angemessene Vergütung) und § 32a (Fairnessparagraf). War Dein Honorar unangemessen niedrig oder ist Deine Darbietung überraschend erfolgreich geworden, kann ein Anspruch auf Anhebung oder weitere Beteiligung bestehen. Ob und in welcher Höhe, hängt vom Einzelfall ab.
Auch dann hast Du Leistungsschutzrechte. Je nach Konstellation kommen eine angemessene Vergütung, Vergütungsansprüche über die GVL und – bei älteren Aufnahmen – der 20-%-Anspruch nach § 79a UrhG in Betracht. Das prüfen wir anhand Deiner konkreten Aufnahmen und Verträge.
§ 74 UrhG gibt Dir das Recht, als ausübender Künstler anerkannt und genannt zu werden, und Du darfst bestimmen, ob und mit welchem Namen. Eine unterbliebene Nennung kann Ansprüche auslösen. Im Einzelfall – etwa im Arbeitsverhältnis – kann darauf verzichtet worden sein; das sehen wir uns an.
Ohne Zahlen lässt sich keine Vergütung beziffern. Dein Vertragspartner muss Dich nach § 32d UrhG mindestens jährlich und unaufgefordert über Nutzung und Erträge informieren; § 32e reicht unter Umständen bis in die Lizenzkette. Die Auskunft ist häufig der erste, entscheidende Schritt.
Das Erstgespräch ist unverbindlich – wir klären zunächst, ob und welche Ansprüche realistisch sind, bevor es weitergeht. Das weitere Vorgehen und die Kosten besprechen wir transparent mit Dir.
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