Musikrecht
Musikrechte: Wem gehört Dein Song? – Anwalt für Musikrecht erklärt die Rechtekette
Komposition, Text, Aufnahme und Darbietung: Ein Song besteht aus mehreren Rechten, und die liegen selten bei derselben Person. Wir zeigen Dir, wer was hält, was Du vertraglich abgibst und wo das deutsche Recht anders funktioniert als die englischen Begriffe der Branche.
Komposition · Text · Aufnahme · Darbietung
Musikrechte verstehen
Ein Song, mehrere Rechteinhaber
Wer einen Song schreibt, aufnimmt und veröffentlicht, schafft nicht ein Recht, sondern mehrere. Die Melodie gehört dem Komponisten, der Text dem Textdichter, die Aufnahme dem, der sie organisiert und bezahlt hat, und die gesungene oder gespielte Darbietung den Musikern. Jede dieser Ebenen hat eigene Regeln, eigene Schutzfristen und eigene Wege, auf denen Geld fließt.
Solange alles in einer Hand liegt, fällt das kaum auf. Spätestens beim ersten Label-Deal, beim Streit in der Band oder bei der Frage, warum auf dem GEMA-Konto nichts ankommt, wird es entscheidend, wem welcher Teil gehört – und was davon Du schon vertraglich weitergegeben hast.
Viele Ratgeber übernehmen dabei die US-amerikanische Copyright-Logik: Dort gibt es zwei Copyrights, eines am Song und eines an der Aufnahme. Im deutschen Recht ist das anders. Ein Urheberrecht gibt es nur am Werk, also an Komposition und Text. An der Aufnahme und an der Darbietung entstehen Leistungsschutzrechte, mit anderen Inhabern und anderen Fristen. Diese Einordnung ist der rote Faden dieser Seite.

Ein Song ist kein einzelnes Recht, sondern ein Bündel – und die Teile gehören oft verschiedenen Leuten.
Die Rechtekette
Die vier Rechteebenen eines Songs
Zwei Ebenen betreffen das Werk, zwei die Aufnahme. Wer sie auseinanderhalten kann, versteht jeden Musikvertrag schneller.
§ 2
Werk · § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG
Komposition
Melodie, Harmonik und Rhythmus in ihrer konkreten Gestalt. Geschützt ist, was eine persönliche geistige Schöpfung ist – auch ein Beat, wenn er mehr ist als ein Standard-Loop. Inhaber ist der Komponist, bei gemeinsamer Arbeit sind es alle Komponisten zusammen.
§ 2
Werk · § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG
Text
Der Liedtext ist ein eigenes Sprachwerk und kann unabhängig von der Musik genutzt werden, etwa in einem Buch oder als Übersetzung. Inhaber ist der Textdichter. Komposition und Text zusammen bilden in der Regel ein verbundenes Werk.
§ 85
Leistungsschutzrecht · § 85 UrhG
Aufnahme (Master)
Das Recht an der fixierten Tonaufnahme gehört dem Tonträgerhersteller – also dem, der die Aufnahme organisatorisch und wirtschaftlich verantwortet. Das ist oft das Label, bei Eigenproduktionen der Künstler selbst oder seine Firma. Es ist kein Urheberrecht, sondern ein Leistungsschutzrecht.
§ 73
Leistungsschutzrecht · § 73 UrhG
Darbietung
Wer singt, spielt oder ein Werk künstlerisch interpretiert, ist ausübender Künstler. Ohne seine Einwilligung darf die Darbietung weder aufgenommen noch vervielfältigt oder online gestellt werden. Das gilt für die Frontfrau ebenso wie für den Session-Musiker.
Wer hält was – in der Praxis?
Bei Newcomern liegen oft alle vier Ebenen noch beim Künstler selbst. Mit jedem Vertrag verschiebt sich das Bild: Das Master wandert zum Label, die Verlagsrechte zum Musikverlag, und die Darbietungsrechte werden meist gleich mit eingeräumt. Übrig bleibt beim Urheber das, was das Gesetz ihm niemals nimmt – das Urheberrecht selbst und seine Vergütungsansprüche.
Mehr zu den Rechten von Sängern und Musikern: Vergütung ausübender Künstler
Video
Master vs. Publishing in 90 Sekunden
Rechtsanwalt Patrick Rehkatsch erklärt, warum ein Song zwei getrennte Geldströme hat – einen für das Werk, einen für die Aufnahme – und warum viele Musiker nur einen davon im Blick haben.
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Die zentrale Norm
Kann man Musikrechte kaufen? Warum das Urheberrecht nicht übertragbar ist
Eine Vorschrift erklärt, warum im Musikgeschäft ständig von „Rechten kaufen“ die Rede ist und juristisch doch etwas anderes passiert.
§ 29 Abs. 1 UrhG – Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
§
„Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.“
IM KLARTEXT
Das Urheberrecht an Deiner Komposition und Deinem Text bleibt immer bei Dir, egal was im Vertrag steht. Übertragen wird es nur im Erbfall. Was Du einem Verlag, einem Label oder einem Investor gibst, sind Nutzungsrechte nach § 31 UrhG – einfach oder ausschließlich, zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt oder unbeschränkt. Wer „Musikrechte kauft“, erwirbt also Nutzungsrechte am Werk. Anders bei der Aufnahme: Das Recht des Tonträgerherstellers ist nach § 85 UrhG übertragbar und kann tatsächlich den Inhaber wechseln.
Diese Unterscheidung hat handfeste Folgen. Weil Du Urheber bleibst, behältst Du Dein Urheberpersönlichkeitsrecht, Deinen Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach § 32 UrhG und das Recht, Nutzungsrechte zurückzurufen, wenn ein Verlag sie nicht ausübt. Dazu kommt die Zweckübertragungslehre des § 31 Abs. 5 UrhG: Ist ein Vertrag unklar, gehen im Zweifel nur die Rechte über, die für den Vertragszweck nötig sind.
Unscharf formulierte Klauseln wirken deshalb oft zu Deinen Gunsten – ein gut gemachter Vertrag lässt dagegen keine Lücke. Wer auf der Käuferseite steht, sollte genau das wissen, bevor er zahlt.
Begriffe richtig einordnen
Master vs. Publishing: Was die englischen Begriffe im deutschen Recht bedeuten
Die Branche spricht Englisch, das Gesetz Deutsch. Wer die Begriffe verwechselt, verhandelt über Rechte, die der andere gar nicht hat.
Publishing
Verlagsrechte am Werk
Nutzungsrechte an Komposition und Text, die der Urheber einem Musikverlag einräumt. Der Verlag verwertet und lizenziert das Werk und wird über die GEMA am Aufkommen beteiligt. Das Urheberrecht selbst bleibt beim Urheber.
Master
Tonträgerherstellerrecht, § 85 UrhG
Das Recht an der konkreten Aufnahme. Es liegt beim Tonträgerhersteller im Sinne des Gesetzes, meist beim Label. Die Vergütungen für Radio und öffentliche Wiedergabe laufen über die GVL, nicht über die GEMA.
Copyright
Urheberrecht
Im US-Recht der Oberbegriff für Song und Aufnahme. In Deutschland nur das Recht am Werk: unverzichtbar, nicht übertragbar und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt.
Neighbouring Rights
Leistungsschutzrechte
Die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (§§ 73 ff. und 85 f. UrhG). Aus ihnen fließen die GVL-Vergütungen für Radio, TV und öffentliche Wiedergabe.
Mechanicals
Mechanisches Vervielfältigungsrecht
Die Vergütung dafür, dass ein Werk auf Tonträger oder als Datei vervielfältigt wird – auch beim Streaming. Lizenziert über die GEMA, verteilt an Urheber und Verlag.
Sync
Synchronisationsrecht
Das Recht, Musik mit Bildern zu verbinden: Film, Serie, Werbung, Games, Social Ads. Nötig ist die Zustimmung des Verlags für das Werk und des Labels für die Aufnahme – in der Regel direkt, nicht über die GEMA.
Als Merkhilfe: Publishing hängt am Werk, Master an der Aufnahme. Für eine Coverversion brauchst Du deshalb eine Lizenz für das Werk, aber nicht für eine fremde Aufnahme. Für ein Sample brauchst Du in der Regel beides, weil Du ein Stück der Aufnahme und oft auch der Komposition übernimmst.
Eine Sonderrolle spielt Musik aus KI-Generatoren. Ein Werk im Sinne des Urheberrechts setzt eine menschliche Schöpfung voraus. Was ein Tool ohne nennenswerten eigenen Beitrag erzeugt, hat deshalb keinen Urheber – wohl aber kann an der Aufnahme ein Leistungsschutzrecht entstehen. Wo die Grenze im Einzelfall liegt, ist gerade in Bewegung. Den aktuellen Stand fassen wir auf unserer Seite zum KI-Recht zusammen.
Du verhandelst gerade einen Deal und bist nicht sicher, welche Ebene im Vertrag gemeint ist?
In der Erstberatung gehen wir die Klauseln mit Dir durch.
Wie lange Musikrechte geschützt sind
70 Jahre
Komposition und Text: bis 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Urhebers (§§ 64, 65 UrhG)
70 Jahre
Master: ab dem Erscheinen der Aufnahme (§ 85 Abs. 3 UrhG)
70 Jahre
Darbietung auf Tonträger: ab dem Erscheinen (§ 82 UrhG)
2
Verwertungsgesellschaften: GEMA für das Werk, GVL für Aufnahme und Darbietung
Unveröffentlichte Aufnahmen und Darbietungen sind kürzer geschützt: in der Regel 50 Jahre ab Herstellung beziehungsweise ab der Darbietung.
Miturheberschaft
Allein geschrieben oder zusammen? Die Weiche für Deine Rechte
Die meisten Songs entstehen heute in Sessions, Writing Camps oder per Datei-Pingpong. Wer dabei was beigetragen hat, entscheidet über Anteile, Mitspracherechte und Geld.
ENTSCHEIDUNGSWEICHE
Hast Du den Song allein geschrieben?
Ja – Du bist Alleinurheber
Dir allein gehören Komposition und Text. Du entscheidest, wem Du Nutzungsrechte einräumst, und meldest das Werk mit vollem Anteil bei der GEMA an. Prüf trotzdem ehrlich, ob Producer, Co-Writer oder Featuregäste schöpferisch beigetragen haben: Ein neuer Hook oder eine eigene Textzeile kann schon reichen.
Nein – mehrere haben mitgeschrieben
Habt Ihr gemeinsam an der Musik oder am Text gearbeitet, seid Ihr Miturheber nach § 8 UrhG: Veröffentlichen und verwerten dürft Ihr den Song nur gemeinsam, und niemand darf seine Zustimmung wider Treu und Glauben verweigern. Hat einer die Musik und der andere den Text geschrieben, liegt meist ein verbundenes Werk nach § 9 UrhG vor. In beiden Fällen gehören die Anteile vor dem Release in ein Split Sheet.
Ein Split Sheet ist kein Formular der GEMA, sondern eine Vereinbarung zwischen Euch: wer mitgeschrieben hat, mit welchem Anteil an Musik und Text, welcher Verlag beteiligt ist und wer die Anmeldung übernimmt. Fehlt diese Vereinbarung und kommt es zum Streit, wird die Ausschüttung für das Werk gesperrt, bis Ihr Euch einigt. Wie die Anteile bei der GEMA verteilt werden, erklären wir auf unserer Seite zur GEMA für Urheber und Verlage.
Ein Sonderfall sind Beats aus dem Netz. Wer einen Beat online lizenziert, bekommt meist nur ein einfaches Nutzungsrecht mit festen Grenzen bei Streams, Verkäufen oder Videos. Die Urheberschaft am Beat bleibt beim Producer, und oft behält er sich auch einen Anteil an den GEMA-Einnahmen vor. Lies die Lizenzbedingungen deshalb vor dem Release, nicht erst, wenn der Track durchstartet.
Rechtekette
Vom ersten Take bis zur Abrechnung
An jeder Station wandern Rechte weiter. Wer weiß, wo er gerade steht, verhandelt besser.
01
Schreiben
Komposition und Text entstehen. Ab dem ersten schöpferischen Beitrag gibt es Urheber – oft mehr, als später auf dem Cover stehen. Hier gehört das Split Sheet hin.
02
Aufnehmen
Im Studio entstehen das Master und die Rechte der ausübenden Künstler. Wer organisiert und bezahlt, wird Tonträgerhersteller. Session-Musiker brauchen eine schriftliche Freigabe.
03
Unterschreiben
Verlag, Label oder Vertrieb bekommen Nutzungsrechte – am Werk, an der Aufnahme oder an beidem. Umfang, Laufzeit und Rückfall der Rechte entscheiden über Jahre.
04
Veröffentlichen und abrechnen
Nach dem Release fließt Geld über Label, Verlag, GEMA und GVL. Bezahlt wird nur, wer überall richtig registriert ist.
Du stehst zwischen Schritt 2 und 3 und hast einen Vertrag auf dem Tisch? Genau dort lohnt sich der Blick eines Musikanwalts.
Verträge
Wohin Deine Rechte vertraglich wandern
Vier Vertragspartner tauchen in fast jeder Musikkarriere auf. Jeder bekommt einen anderen Teil des Bündels.
Label
Bekommt in der Regel das Master oder ausschließliche Rechte daran, dazu die Rechte an Deiner Darbietung. Beim Künstlervertrag produziert das Label selbst, beim Bandübernahmevertrag lieferst Du das fertige Master.
Verlag
Bekommt Nutzungsrechte an Komposition und Text, meldet das Werk an, lizenziert Sync und wird an Deinen GEMA-Einnahmen beteiligt. Der Verlagsanteil geht von Deinem Anteil ab, er kommt nicht obendrauf.
Producer
Kann Miturheber sein, wenn er an der Komposition mitschreibt, ausübender Künstler, wenn er einspielt, und Tonträgerhersteller, wenn er die Produktion verantwortet und bezahlt. Welche Rolle er hat, gehört in den Producer-Vertrag.
Featuregast
Liefert eine Darbietung und oft eine eigene Textzeile. Ohne Feature-Vereinbarung ist offen, ob er Miturheber ist, ob sein Label zustimmen muss und wie er am Master beteiligt wird. Das klärt man vor dem Release.
Label oder Verlag – wer macht was?
Die Frage nach dem Unterschied zwischen Label und Verlag ist die häufigste, die uns junge Künstler stellen. Kurz gesagt: Das Label kümmert sich um die Aufnahme, der Verlag um das Werk.
Label
Rechte
Master und Darbietung
Verwertungsgesellschaft
GVL
Einnahmen
Streaming & Verkaufserlöse der Aufnahme, Lizenzen für Aufnahmen
Typischer Vertrag
Künstlervertrag, Bandübernahmevertrag, Vertriebsvertrag
Verlag
Rechte
Nutzungsrechte an Komposition und Text
Verwertungsgesellschaft
GEMA
Einnahmen
Aufführung, Sendung, Mechanicals, Sync-Lizenzen für das Werk
Typischer Vertrag
Verlagsvertrag, Autorenexklusivvertrag, Editionsvertrag
Heikel wird es, wenn beides bei derselben Firma landet. Manche Labels verlangen neben den Rechten an der Aufnahme auch einen Verlagsvertrag über Deine Songs, oft versteckt in einer Klausel des Künstlervertrags. Das ist nicht per se unfair, verdoppelt aber die Bindung: Wer das Label verlassen will, hängt mit seinen Werken möglicherweise noch jahrelang im Verlag fest. Solche Kopplungen verhandelt man vor der Unterschrift – danach ist der Spielraum klein.
Aus der Praxis
Zwei Fälle aus unserer Beratung
Anonymisiert, aber genau so passiert. Sie zeigen, wie schnell ungeklärte Musikrechte zum Problem werden.
FALL 1
„Der Producer wollte die Hälfte“
Ein Rapper veröffentlicht mit seinem langjährigen Producer eine Single, die unerwartet viral geht. Schriftlich geregelt war nichts, man kannte sich ja. Nach dem ersten starken Streaming-Monat fordert der Producer plötzlich 50 Prozent an allen Einnahmen, inklusive Verlagsanteil, und droht, den Song bei den Plattformen sperren zu lassen. Wir haben rekonstruiert, wer was zu Beat, Hook und Text beigetragen hat, Chatverläufe und Projektdateien gesichert und auf dieser Grundlage verhandelt. Das Ergebnis: ein nachträglicher Producer-Vertrag mit fairer Beteiligung an Master und Komposition, eine saubere GEMA-Anmeldung und ein Song, der online blieb.
FALL 2
„Das Feature ohne Freigabe“
Eine Sängerin holt für ihr Album einen befreundeten Künstler als Featuregast ins Studio. Die Aufnahme ist im Kasten, der Release terminiert, die Promo gebucht. Zwei Wochen vor Veröffentlichung meldet sich dessen Label: Der Künstler sei exklusiv gebunden, eine Freigabe gebe es nicht. Der Vertrieb stoppt den Release. Wir haben kurzfristig mit dem Label eine Feature-Vereinbarung ausgehandelt, mit klarer Credit-Nennung, Beteiligung des Labels und Freigabe für alle Plattformen und Formate. Der Song erschien mit nur drei Wochen Verspätung. Seitdem klärt die Künstlerin jedes Feature, bevor der erste Take aufgenommen wird.
Nachlass
Was nach dem Tod mit Musikrechten passiert
Das Urheberrecht ist vererblich (§ 28 UrhG). Mit dem Tod gehen Komposition und Text auf die Erben über – zusammen mit allen Nutzungsverträgen, die der Urheber zu Lebzeiten geschlossen hat. Die Schutzfrist läuft weiter, bis 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Auch die Leistungsschutzrechte an Aufnahmen und Darbietungen gehen über, soweit sie nicht ohnehin beim Label liegen.
In der Praxis ist das selten sauber. Erben wissen oft nicht, welche Verlagsverträge bestehen, welche Masters der Verstorbene selbst gehalten hat und welche GEMA- und GVL-Konten laufen. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und müssen gemeinsam entscheiden. Genau deshalb wird um die Nachlässe großer Künstler oft jahrelang gestritten.

Das Urheberrecht lässt sich nicht übertragen, aber vererben – und mit ihm jeder Vertrag, den Du je unterschrieben hast.
Wer einen Katalog aufgebaut hat, sollte die Musikrechte im Testament ausdrücklich regeln und eine Liste der Verträge und Konten hinterlegen. Erben, die einen Katalog übernommen haben, machen zuerst Bestandsaufnahme und entscheiden dann, ob sie ihn selbst verwalten oder abgeben. Wie eine Abgabe abläuft und was einen Katalog wertvoll macht, zeigen wir auf der Seite Musikkatalog verkaufen.
Du hast Musikrechte geerbt? Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob wir Deinen Fall übernehmen können und was die Beratung kostet.
Video
Wem gehört Dein Song? Die Rechtekette in zwei Minuten
Vom Schreiben über die Aufnahme bis zum Vertrag: Rechtsanwalt Patrick Rehkatsch geht die Stationen durch und zeigt, an welcher Stelle die meisten Musiker Rechte aus der Hand geben, ohne es zu merken.
Häufige Fragen zum Musikrecht
Zunächst Dir, soweit Du Musik und Text selbst geschrieben hast. An der Aufnahme hält derjenige die Rechte, der sie organisiert und bezahlt hat, an der Darbietung jeder, der singt oder spielt. Was davon Du inzwischen an ein Label oder einen Verlag gegeben hast, steht in Deinen Verträgen – und genau dort liegt meist die eigentliche Antwort.
Du räumst dem Label in der Regel ausschließliche Rechte an den Aufnahmen und an Deiner Darbietung ein, oft für viele Jahre und weltweit. Das Urheberrecht an Deinen Songs bleibt bei Dir, es sei denn, der Vertrag koppelt zusätzlich einen Verlagsdeal. Genau diese Kopplung solltest Du vor der Unterschrift kennen.
Publishing betrifft das Werk, also Komposition und Text, und läuft über Verlag und GEMA. Master betrifft die konkrete Aufnahme und läuft über Label und GVL. Ein Song verdient also auf zwei getrennten Wegen Geld, und beide Wege können unterschiedlichen Leuten gehören.
Sobald mehr als eine Person an Musik oder Text beteiligt war: ja. Ein Split Sheet hält fest, wer mit welchem Anteil beteiligt ist und welcher Verlag dahintersteht. Es verhindert Doppelanmeldungen, Sperren bei der GEMA und den Streit, der meist erst beginnt, wenn der Song Geld verdient.
Das hängt von seinem Beitrag ab. Schreibt er an Melodie, Harmonien oder Beat schöpferisch mit, ist er Miturheber. Spielt er Instrumente ein, ist er ausübender Künstler. Trägt er die Produktion wirtschaftlich, ist er Tonträgerhersteller. Oft ist er alles zugleich – deshalb braucht es einen Producer-Vertrag.
Komposition und Text sind bis 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Urhebers geschützt, Aufnahme und Darbietung 70 Jahre ab dem Erscheinen. Danach ist ein Werk gemeinfrei. Eine neue Aufnahme eines gemeinfreien Werks hat allerdings wieder eigene Leistungsschutzrechte.
Urheberrechtlichen Schutz gibt es nur für menschliche Schöpfungen. Ein rein automatisch erzeugter Track ist deshalb in der Regel nicht geschützt – Du kannst also auch niemandem verbieten, ihn zu nutzen. Daneben steht die Frage, ob das Modell mit geschützten Werken trainiert wurde und ob der Output einem bekannten Titel zu nahe kommt. Beides ist gerade Gegenstand von Verfahren und sollte vor einer kommerziellen Veröffentlichung geklärt werden.
Meist fehlt es nicht an Rechten, sondern an der Registrierung: Das Werk ist nicht bei der GEMA angemeldet, die Darbietung nicht bei der GVL gemeldet, Anteile sind falsch eingetragen oder der Verlag fehlt. Manchmal verrechnet auch ein Vertrag Vorschüsse mit allem, was hereinkommt. Wie die Werkanmeldung funktioniert, zeigen wir auf unserer Seite zur \1.
Unser Team
Deine Ansprechpartner für Musikrechte
Zwei Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht, die das Musikgeschäft von innen kennen.
Patrick Rehkatsch
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht – Gründer
Fachanwältin
Urheber- & Medienrecht
Juliette Sarvan de Castro
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Das sagen unsere Mandanten
5,0
Geprüfte Google-Bewertungen
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FrankTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich habe die Kanzlei Rehkatsch beauftragt, nachdem ich wegen einer ehrlichen Google-Rezension über die Behandlung meiner mittlerweile verstorbenen Katze massiv unter Druck gesetzt wurde. Die Gegenseite hatte sogar einen Antrag auf Unterlassung (einstweilige Verfügung) beim Landgericht Köln eingereicht, um meine Bewertung löschen zu lassen. Die Kanzlei hat mich fachlich brillant und menschlich empathisch vertreten. Das Ergebnis spricht für sich: Die Gegenseite musste ihren Antrag vor dem Landgericht Köln zurückziehen und übernimmt nun sämtliche Kosten. Gerechtigkeit siegt am Ende eben doch, wenn man bei der Wahrheit bleibt und die richtigen Experten an seiner Seite hat. Da meine Rezension den Tatsachen entspricht, wurde sie als rechtmäßig bestätigt und bleibt online. Ich kann diese Kanzlei uneingeschränkt jedem empfehlen, der sich gegen unberechtigte Abmahnungen zur Wehr setzen will. Herzlichen Dank für die großartige Arbeit!Gepostet auf Google![]()
Reiner DingesTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Mein Eindruck: 5 Sterne werden der Betreuung und Information voll gerecht. Mit kompetenter und professionellen Handhabung meiner Markenschutz Anliegen wurde ich bestens begleitet. Immer erreichbar und individuell angepasst an die Sachlage, bin ich sicher, eine perfekte Kanzlei für mein Anliegen gefunden zu haben.Gepostet auf Google![]()
Sport-Studio Aggertal - Fitness in LohmarTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Danke für die schnelle Unterstützung! Super freundliches Team!Gepostet auf Google![]()
Jörg KrusekampTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Top Beratung, Sehr kompetentGepostet auf Google![]()
Malte M.Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Wirklich eine sehr kompetente, freundliche und ausdrücklich einfühlsame Unterstützung, die mir hier zuteil wurde. Zudem eine zügige und unkomplizierte Kommunikation. Ein herzliches Dankeschön an alle Beteiligten!Gepostet auf Google![]()
Christiane AltenbeckTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Mir wurde sehr sehr gut weiter geholfen. Daumen hoch!Gepostet auf Google![]()
Patrick BaumfalkTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich bin selbst Rechtsanwalt und habe Herrn Rehkatsch bereits mehrfach Mandanten vermittelt. Die Rückmeldungen waren durchweg positiv: kompetent, engagiert und lösungsorientiert. Auch im kollegialen Austausch stets verlässlich, professionell und fair. So wünscht man sich die Zusammenarbeit unter Kollegen – klare Empfehlung!Gepostet auf Google![]()
Dennis BastovaniTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich hatte eine ausgezeichnete Erfahrung mit dieser Kanzlei. Das Team ist äußerst organisiert, freundlich und verfügt über tiefgehendes Fachwissen im Bereich Musikrecht. Sie nehmen sich die Zeit, das Anliegen und die individuellen Bedürfnisse ihrer Mandanten genau zu verstehen und bieten kompetente, maßgeschneiderte Beratung. Die Kommunikation war stets klar und professionell. Wer eine zuverlässige und engagierte Anwaltskanzlei im Musikrecht sucht, ist hier in den besten Händen. Absolut empfehlenswert!Gepostet auf Google![]()
FarazTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Sehr kompetent, hilfsbereit und auch immer erreichbar. Vor allem sehr freundlich!Gepostet auf Google![]()
MAK ManagementTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Super Anwalt!