Fashionrecht
Anwalt für Designschutz in der Mode: Deine Kollektion ist geschützt, sobald Du sie zeigst
Das nicht eingetragene EU-Design entsteht ohne Anmeldung, ohne Gebühr, ohne Amt – allein dadurch, dass Du Deine Entwürfe in Europa öffentlich machst. Drei Jahre Schutz für jede Saison. Es hat nur einen Haken, und den kennen die wenigsten Labels.
Das Schutzrecht, das entsteht, während Du Deine Kollektion zeigst
Die meisten Labels, die zu uns kommen, glauben, sie hätten gar nichts in der Hand, weil sie nie etwas angemeldet haben. Das stimmt nicht. Wer eine Gestaltung in der Europäischen Union erstmals öffentlich macht, bekommt dafür automatisch ein Schutzrecht: das nicht eingetragene EU-Design. Kein Formular, keine Gebühr, kein Register – der Schutz entsteht in dem Moment, in dem Deine Entwürfe sichtbar werden.
Genau dafür wurde dieses Recht gebaut. Die Modebranche produziert zwei, vier oder acht Kollektionen im Jahr. Jedes Teil einzeln anzumelden wäre weder zeitlich noch wirtschaftlich darstellbar. Das nicht eingetragene Design schließt diese Lücke: Es deckt automatisch alles ab, was Du zeigst, und läuft genau so lange, wie eine Saison wirtschaftlich relevant ist.
Der Haken steckt im Schutzumfang – und darin, dass im Streitfall Du alles beweisen musst. Beides lässt sich vorbereiten. Aber nur vorher, nicht hinterher.
Die Eckdaten
Vier Dinge, die Du über das nicht eingetragene EU-Design wissen musst
Es ist kein schwächerer Bruder des eingetragenen Designs, sondern ein eigenes Recht mit eigener Logik. Diese vier Punkte entscheiden darüber, ob es Dir im Ernstfall hilft:
So entsteht es
Durch die erste Offenbarung in der EU: Show, Lookbook, Messe, Webshop-Launch, Social Post. Entscheidend ist, dass die Gestaltung den Fachkreisen der Branche in der EU bekannt werden konnte.
So lange gilt es
Gerechnet ab dieser ersten Offenbarung. Nicht verlängerbar. Für Saisonware reicht das meist – für einen Bestseller, der über Jahre läuft, nicht.
Das musst Du erfüllen
Dieselben Voraussetzungen wie beim eingetragenen Design: Neuheit und Eigenart. Deine Gestaltung muss beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen als das, was es vorher gab.
Das ist der Haken
Geschützt bist Du ausschließlich gegen Nachahmung. Wer dasselbe Design unabhängig und ohne Kenntnis Deiner Kollektion entwickelt, verletzt nichts. Beim eingetragenen Design wäre auch das erfasst.
Der Unterschied
Nicht eingetragen oder eingetragen – wo die Grenze verläuft
Beide Rechte prüfen dieselben Voraussetzungen. Sie unterscheiden sich in dem, was sie Dir im Streitfall abverlangen – und darin liegt der ganze praktische Unterschied:
Nicht eingetragenes EU-Design
Kostet nichts, kommt automatisch. Deckt jede gezeigte Gestaltung ab, auch die zwanzig Teile einer Kollektion, die es nie in die Eintragung schaffen würden.
Dafür trägst Du im Prozess die volle Last: Du musst belegen, wann und wo Du erstmals offenbart hast, dass Deine Gestaltung neu ist und Eigenart hat – und dass die Gegenseite kopiert hat.
Eingetragenes EU-Design
Kostet Gebühren, braucht eine Anmeldung. Dafür bekommst Du ein Register mit einem festen Datum, bis zu 25 Jahre Laufzeit und eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit.
Und vor allem: Es wirkt auch gegen unabhängige Entwicklungen. Du musst nicht beweisen, dass jemand von Dir abgeschrieben hat – der gleiche Gesamteindruck genügt.
Die Kombination ist die Antwort, nicht die Entscheidung. In der Praxis läuft es fast immer so: Das nicht eingetragene Design trägt die gesamte Kollektion ab dem Tag der Show. Innerhalb der ersten zwölf Monate meldet man dann gezielt die Teile an, die sich als Bestseller herausstellen. Wer diese zwölf Monate verstreichen lässt, kann seine eigene Kollektion nicht mehr eintragen – sie ist dann durch die eigene Veröffentlichung nicht mehr neu.
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Der wichtigste Termin der Saison
Die erste Offenbarung – und warum Du sie dokumentieren musst
Alles hängt an einem einzigen Zeitpunkt: dem Tag, an dem Deine Gestaltung erstmals öffentlich wird. Ab da läuft die Uhr für den Schutz, ab da läuft das Zwölf-Monats-Fenster für die Eintragung, und genau diesen Tag musst Du im Streitfall beweisen. Drei Dinge sind dabei zu klären:
Wann und wo zählt es?
Die Gestaltung muss so öffentlich geworden sein, dass die Fachkreise der Branche in der EU im normalen Geschäftsverlauf davon Kenntnis nehmen konnten. Eine Show in Paris oder Mailand genügt. Ein Showroom-Termin unter Vertraulichkeit dagegen nicht – und ein Launch, der ausschließlich außerhalb Europas stattfindet, ist heikel.
Wie sichern wir den Beweis?
Mit Datum, Bild und Zeugen. Lookbook mit Erscheinungsdatum, Presseverteiler, Messekatalog, Screenshots des Shops mit Zeitstempel, archivierte Social Posts. Wir richten Labels dafür eine schlanke Routine ein, die pro Kollektion eine halbe Stunde kostet – und im Prozess über alles entscheidet.
Was passiert im Jahr danach?
Deine eigene Veröffentlichung schadet einer späteren Anmeldung zwölf Monate lang nicht. Dieses Fenster ist der eigentliche strategische Hebel: Nach der Saison siehst Du, welche Teile laufen – und genau die sicherst Du dann dauerhaft ab.
Der Fehler, der uns am häufigsten begegnet: Ein Label zeigt die Kollektion, jemand kopiert sie ein Jahr später, und niemand kann noch sagen, an welchem Tag das Teil zum ersten Mal zu sehen war. Der Anspruch besteht dann vielleicht – nur beweisen lässt er sich nicht mehr. Der Aufwand für die Dokumentation ist lächerlich klein gegenüber dem, was hier verloren geht.
Für Labels & Gründerinnen
Der Fahrplan durch eine Saison
So sieht der Ablauf aus, den wir mit unseren Mandantinnen und Mandanten aus der Modebranche fahren. Vier Etappen, die sich in jeden Kollektionszyklus einfügen:
Vor der Veröffentlichung
Durchsehen, was in der Kollektion überhaupt eigenständig genug ist. Recherche im Designregister für die Teile, bei denen Ihr in einem dicht besetzten Bereich unterwegs seid. Showroom-Termine und Musterversand über Vertraulichkeitsvereinbarungen absichern.
Am Tag der Show
Offenbarung sauber dokumentieren: Datum, vollständige Bildstrecke, Ort, Reichweite. Ab hier läuft der Dreijahresschutz für jedes gezeigte Teil – und das Zwölf-Monats-Fenster für die Anmeldung.
Nach drei bis sechs Monaten
Verkaufszahlen auswerten und entscheiden: Welche Teile tragen die Marke über die Saison hinaus? Für die lohnt die Eintragung, gern als Sammelanmeldung. Alles andere bleibt beim automatischen Schutz.
Laufend
Marktplätze und Social Media beobachten. Nachbauten tauchen meist dort zuerst auf – und je früher Ihr sie findet, desto einfacher ist der Nachweis, dass kopiert und nicht unabhängig entwickelt wurde.
Schütze Deine Kollektion von Anfang an
Das nicht eingetragene EU-Design schützt Deine Entwürfe oft automatisch. Wir zeigen Dir, worauf es jetzt ankommt und wie Du Deine Rechte im Ernstfall durchsetzen kannst.
Durchsetzung
Jemand kopiert Deine Kollektion – was Du dann brauchst
Beim nicht eingetragenen Design liegt die Beweislast vollständig bei Dir. Das klingt hart, ist aber machbar, wenn drei Punkte stehen:
Die Offenbarung
Wann und wo hast Du die Gestaltung erstmals in der EU gezeigt? Ohne diesen Nachweis gibt es kein Schutzrecht, über das man streiten könnte.
Die Eigenart
Was genau macht Deine Gestaltung eigenständig? Du musst nicht die gesamte Eigenart beweisen – es genügt, konkret anzugeben, worin sie liegt. Und verglichen wird immer mit einzelnen älteren Designs, nicht mit einer zusammengebastelten Mischung aus Merkmalen mehrerer Vorbilder.
Die Nachahmung
Dass die Gegenseite Deine Gestaltung gekannt haben muss. Reichweite Deiner Show, Presseberichterstattung, Verfügbarkeit im Handel, zeitlicher Ablauf – daraus baut man den Nachweis zusammen.
Steht das, hast Du dieselben Ansprüche wie aus einem eingetragenen Design: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Rückruf und Vernichtung. Durchgesetzt wird das je nach Dringlichkeit über eine Abmahnung oder – wenn die Kollektion gerade läuft und jeder Tag zählt – über eine einstweilige Verfügung. Gerade in der Mode ist Tempo alles: Ein Nachbau, der eine ganze Saison lang mitläuft, hat seinen Schaden schon angerichtet, bevor ein Hauptsacheverfahren überhaupt terminiert ist.
Stand 2026
Neue Namen, gleiches Recht – was die EU-Designreform geändert hat
Seit Mai 2025 läuft die größte Reform des europäischen Designrechts seit über zwanzig Jahren, seit dem 1. Juli 2026 gilt sie vollständig. Für Dich als Label sind zwei Dinge wichtig: Was sich geändert hat – und was ausdrücklich nicht.
Das ist neu
Der Begriff des Erzeugnisses wurde erweitert und erfasst jetzt ausdrücklich auch nicht körperliche Gestaltungen: grafische Arbeiten, Oberflächenmuster, Benutzeroberflächen, Symbole, Schriftzeichen. Auch Bewegungen und Animationen können zur Erscheinungsform gehören.
Für eingetragene Designs kam ein Kennzeichnungssymbol dazu, ein D im Kreis. Seit Juli 2026 sind zudem neue Wiedergabeformate möglich, mit denen sich digitale und bewegte Gestaltungen endlich sauber darstellen lassen.
Das bleibt
Am nicht eingetragenen Design hat sich inhaltlich nichts geändert. Es entsteht weiterhin durch die erste Offenbarung in der EU, gilt weiterhin drei Jahre, setzt weiterhin Neuheit und Eigenart voraus und schützt weiterhin nur gegen Nachahmung.
Wer also seine Kollektionsroutine bereits aufgesetzt hat, muss nichts umstellen. Wer sie noch nicht hat, sollte das jetzt tun – die Rechtslage ist auf Jahre hinaus stabil.
Warum überall ein anderer Name steht
Bei der Recherche wirst Du auf drei Bezeichnungen für dieselbe Sache stoßen. Das liegt nicht an Dir, sondern daran, dass der Gesetzgeber selbst uneinheitlich ist:
Begriff
Wo er herkommt
Gemeinschaftsgeschmackmuster
Der alte Begriff bis 2025. Steht noch in fast allen Ratgebern und Urteilen – und ist deshalb auch das, wonach die meisten immer noch suchen.
Unionsgeschmacksmuster
Die offizielle deutsche Bezeichnung in der neuen Verordnung. „Unionsdesign“ war vorgesehen und wurde in der Endfassung wieder gestrichen.
EU-Design
Die Sprachregelung des EUIPO, auf Englisch unregistered EU design. Der Begriff, der sich in der Praxis durchsetzt – und der auch in der neuen Design-Richtlinie steht.
Für Dich heißt das: Es ist alles dasselbe Recht. Wenn Dir ein Vertrag, ein Anwaltsschreiben oder ein Messeformular einen dieser drei Begriffe entgegenhält, bedeutet das keinen Unterschied im Schutz. Wichtig wird es nur dort, wo Fristen und Fassungen zählen – und dann schauen wir ohnehin gemeinsam drauf.
Schütze Deine Kollektion – bevor sie kopiert wird.
Du planst den Launch einer neuen Kollektion, hast bereits Nachahmungen entdeckt oder möchtest Deine Designs langfristig absichern? Im unverbindlichen Erstgespräch zeigen wir Dir, welche Schutzrechte für Dich sinnvoll sind und wie Du Deine Kollektion rechtssicher schützt.
Häufige Fragen zu EU AI Act
Richtig, es gibt kein Formular und keine Gebühr. Das Recht entsteht durch die erste Offenbarung in der Europäischen Union. Was Du dafür tun musst, ist etwas anderes: den Zeitpunkt dieser Offenbarung so dokumentieren, dass Du ihn Jahre später noch belegen kannst.
In vielen Fällen ja – entscheidend ist, ob die Fachkreise der Branche in der EU davon Kenntnis nehmen konnten. Reichweite, Sichtbarkeit und Auffindbarkeit spielen dabei eine Rolle. Weil das im Streitfall angegriffen wird, empfehlen wir, sich nie auf einen einzelnen Kanal zu verlassen, sondern die Veröffentlichung breit und nachweisbar aufzustellen.
Dann liegt keine Verletzung vor. Das nicht eingetragene Design schützt ausschließlich gegen Nachahmung. Genau an dieser Stelle ist das eingetragene Design stärker, weil es auch unabhängige Parallelentwicklungen erfasst. Deshalb lohnt es sich, die wichtigsten Teile zusätzlich anzumelden.
Ja, wenn Du innerhalb von zwölf Monaten nach Deiner eigenen Veröffentlichung anmeldest. Diese Neuheitsschonfrist ist genau für solche Fälle gedacht. Danach steht Dir Deine eigene Veröffentlichung im Weg, weil die Gestaltung dann nicht mehr neu ist. Melde Dich lieber früher als später.
Das ist der heikelste Fall in der Praxis. Das Recht knüpft an eine Offenbarung an, die den europäischen Fachkreisen bekannt werden konnte. Ein Launch, der ausschließlich außerhalb der EU stattfindet, kann deshalb zum Problem werden – für den Schutz und gleichzeitig für die Neuheit. Wer international ausrollt, sollte die Reihenfolge vorher mit uns durchgehen.
Für klassische Saisonware in der Regel ja – die wirtschaftliche Relevanz einer Kollektion ist meist deutlich früher erschöpft. Kritisch wird es bei Teilen, die zum festen Bestandteil des Sortiments werden. Für die ist die Eintragung mit ihrer Laufzeit von bis zu 25 Jahren der richtige Weg.
Alle drei bezeichnen dieselbe Sache. „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ ist der alte Begriff, „Unionsgeschmacksmuster“ die offizielle deutsche Bezeichnung in der neuen Verordnung, „EU-Design“ die Sprachregelung des EUIPO und der neuen Richtlinie. Am Schutzumfang ändert die Bezeichnung nichts.