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Was ist eigentlich Markenschutz?

Markenrecht Rechtsanwalt für Urheber-/Medienrecht Patrick Rehkatsch Köln/Berlin

Markenschutz

Mit einer Marke kann man entweder ein Produkt oder eine Dienstleistung kennzeichnen und damit gegenüber anderen einen Markenschutz erreichen.

Eine Marke kann im Grunde genommen von jedermann anmeldet werden, also von Einzelpersonen oder von Firmen. Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, als auch Kombinationen können als Marke geschützt werden (Wortmarken, Bildmarken als auch Wort-Bildmarken).

Der Markenschutz entsteht durch Eintragung beim Deutschen oder Europäischen Patent- und Markenamt. Er gilt als formeller Schutz in ganz Deutschland bzw. der gesamten EU. Für internationale Marken kann eine in einem bestimmten Land eingetragene Marke über die internationale Registrierungsbehörde WIPO in Genf auf andere Länder erstreckt werden.
DPMA
Mit der Eintragung der Marke im Register erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Es findet also eine Art Monopolisierung statt. Andere können das identische oder ähnliche Kennzeichen dann für die gleichen Waren/Dienstleistungen nicht mehr benutzen. Der Markeninhaber hat ein Verbotsrecht gegen andere, die sein Kennzeichen benutzen möchten.

Keine beschreibenden Begriffe

Nicht möglich ist es, rein beschreibende Begriffe für ein Produkt oder eine Dienstleistung zu nutzen und sich schützen zu lassen (zum Beispiel der Begriff “Tomate” für den Verkauf von Tomaten; sehr wohl kann der Begriff “Apple” für Computer verwendet werden). Eine solche Monopolisierung ist nicht möglich, da ansonsten der normale Sprachgebrauch völlig eingeschränkt wäre.

Markenlizenzvertrag

Marken können verkauft als auch veräußert werden. Der Markeninhaber kann anderen gegen Zahlung einer Lizenzgebühr auch die Nutzung des Kennzeichens erlauben. Dies erfolgt in der Regel durch einen Markenlizenzvertrag.

Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen, die ein Markenlizenzvertrag enthalten sollte, wobei diese Aufzählung nur exemplarisch und nicht abschließend ist:

1. Parteien (Lizenzgeber und Lizenznehmer)
2. Lizenzgegenstand (Definition mit Markennummer des Registers)
3. Mindeststandard der produzierten Produkte unter der Marke
4. Gewährleistung (Ausschluss)
5. Lizenzvermerk auf den Lizenzgeber bei Nutzung
6. Lizenzgebühr (prozentuale Beteiligung am Verkauf, Jahresgebühr, etc.)
7. Abrechnungsformalitäten
8. Pflicht zur Aufrechterhaltung der Marke durch Lizenzgeber
9. Maßnahmen bei Angriff eines Dritten auf Lizenznehmer
10. Vertragslaufzeit
11. Kündigungsgründe
12. Modalitäten bei Beendigung der Lizenzierung
13. Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

Die einzelnen Regelungen bedürfen einer eingehenden Prüfung und Überlegung, ob im Einzelfall sinnvoll und zweckmäßig.
Markenrecht Bücher Fezer Kommentar

Eigene Recherche bei Markenanmeldung

Bei einer Anmeldung beim Markenamt prüft dieses nicht, ob bereits eine identische oder gleiche Marke eingetragen ist. Eine solche Recherche muss bei einer Anmeldung einer Marke selber durchgeführt werden. Hier geht es zu unserer Seite speziell zu Markenanmeldungen.

Nur absolute Schutzhindernisse

Das Markenamt prüft lediglich die absoluten Schutzhindernisse (zum Beispiel keine Verwendung von staatlichen Wappen, Verstoß gegen die guten Sitten, Nutzung von Flaggen, amtlichen Prüfzeichen, geographische Angaben, etc).

Es kann also durchaus sein, dass eine Markenanmeldung zwar angenommen und eingetragen wird, durch einen Widerruf oder einen Löschungsantrag eines Konkurrenten diese später oder gar nach Jahren aber wieder zu löschen ist. Daher ist es umso wichtiger, vor der Anmeldung eine eingehende Überprüfung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Die Abgrenzung und die Frage, ob bereits vorbestehende Marken eine Nutzung und Eintragung unmöglich machen, können unter Umständen schwierig und rechtlich kompliziert sein.

Laufzeit Markenanmeldung

Eine Marke wird zunächst für eine Dauer von 10 Jahren angemeldet. Innerhalb der ersten 5 Jahre besteht eine so genannte Benutzungsschonfrist. Dies bedeutet, man braucht das angemeldete Kennzeichen nicht zu benutzen, ohne dass es seinen Schutz verliert. Nach Ablauf der 5 Jahre muss die Marke jedoch benutzt werden, andernfalls kann ein Dritter sie wegen Nichtbenutzung löschen lassen. Nach den 10 Jahren kann die Marke beliebig oft verlängert werden. Eine Erweiterung der Klassen oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, ist jedoch nicht möglich. Bei einer Erweiterung der Waren oder Dienstleistungen muss eine neue Marke angemeldet werden.

Werktitel, Unternehmenskennzeichen (= Markenrecht)

Ebenso dem Markenrecht unterliegen Unternehmenskennzeichen als auch Werktitel, vergleiche § 5 MarkenG. Hierbei entstehen Markenrechte einfach nur aufgrund Benutzung und bedürfen keiner Anmeldung beim Markenamt. Auch dies stellt einen effektiven Markenschutz dar.

Betreiben Sie etwa ein Unternehmen oder eine Firma, so erlangt diese allein durch die Benutzung ein Markenrecht (= Unternehmenskennzeichen) für den Bereich der Unternehmung, sofern nicht bereits ein Dritter ein vorrangiges Recht innehat. Dies sollte also vor einer Firmengründung gut recherchiert werden.

Gleiches gilt für die Herstellung von Büchern, Songs und Filmproduktionen oder die Veranstaltung von Messen, Events, Seminaren, etc. Alleine durch die Benutzung entsteht ein Werktitelrecht, das einem Markenrecht dem Grunde nach gleich steht, sofern nicht ein Dritter dieses oder ein ähnliches Kennzeichen bereits zuvor verwendet hat. Auch hier gilt es wieder, vor der Verwendung gut zu recherchieren oder recherchieren zu lassen.

Die Kanzlei REHKATSCH RECHTSANWÄLTE ist seit vielen Jahren spezialisiert auf Markenanmeldungen, Markenlizenzierungen als auch auf Auseinandersetzungen zwischen Markeninhabern. Benötigen Sie eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an unter 0221-4201074 oder senden Sie uns eine E-Mail an info@rehkatsch.de. Hier erreichen Sie uns auch per WhatsApp.

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