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Was ist eigent­lich Mar­ken­schutz?

Markenrecht Rechtsanwalt für Urheber-/Medienrecht Patrick Rehkatsch Köln/Berlin

Mar­ken­schutz

Mit einer Mar­ke kann man ent­we­der ein Pro­dukt oder eine Dienst­leis­tung kenn­zeich­nen und damit gegen­über ande­ren einen Mar­ken­schutz errei­chen.

Eine Mar­ke kann im Grun­de genom­men von jeder­mann anmel­det wer­den, also von Ein­zel­per­so­nen oder von Fir­men. Wör­ter, Buch­sta­ben, Zah­len, Abbil­dun­gen, als auch Kom­bi­na­tio­nen kön­nen als Mar­ke geschützt wer­den (Wort­mar­ken, Bild­mar­ken als auch Wort-Bild­mar­ken).

Der Mar­ken­schutz ent­steht durch Ein­tra­gung beim Deut­schen oder Euro­päi­schen Patent- und Mar­ken­amt. Er gilt als for­mel­ler Schutz in ganz Deutsch­land bzw. der gesam­ten EU. Für inter­na­tio­na­le Mar­ken kann eine in einem bestimm­ten Land ein­ge­tra­ge­ne Mar­ke über die inter­na­tio­na­le Regis­trie­rungs­be­hör­de WIPO in Genf auf ande­re Län­der erstreckt wer­den.
DPMA
Mit der Ein­tra­gung der Mar­ke im Regis­ter erwirbt der Inha­ber das allei­ni­ge Recht, die Mar­ke für die geschütz­ten Waren und/oder Dienst­leis­tun­gen zu benut­zen. Es fin­det also eine Art Mono­po­li­sie­rung statt. Ande­re kön­nen das iden­ti­sche oder ähn­li­che Kenn­zei­chen dann für die glei­chen Waren/Dienstleistungen nicht mehr benut­zen. Der Mar­ken­in­ha­ber hat ein Ver­bots­recht gegen ande­re, die sein Kenn­zei­chen benut­zen möch­ten.

Kei­ne beschrei­ben­den Begrif­fe

Nicht mög­lich ist es, rein beschrei­ben­de Begrif­fe für ein Pro­dukt oder eine Dienst­leis­tung zu nut­zen und sich schüt­zen zu las­sen (zum Bei­spiel der Begriff “Toma­te” für den Ver­kauf von Toma­ten; sehr wohl kann der Begriff “Apple” für Com­pu­ter ver­wen­det wer­den). Eine sol­che Mono­po­li­sie­rung ist nicht mög­lich, da ansons­ten der nor­ma­le Sprach­ge­brauch völ­lig ein­ge­schränkt wäre.

Mar­ken­li­zenz­ver­trag

Mar­ken kön­nen ver­kauft als auch ver­äu­ßert wer­den. Der Mar­ken­in­ha­ber kann ande­ren gegen Zah­lung einer Lizenz­ge­bühr auch die Nut­zung des Kenn­zei­chens erlau­ben. Dies erfolgt in der Regel durch einen Mar­ken­li­zenz­ver­trag.

Hier fin­den Sie eine Über­sicht über die wich­tigs­ten Rege­lun­gen, die ein Mar­ken­li­zenz­ver­trag ent­hal­ten soll­te, wobei die­se Auf­zäh­lung nur exem­pla­risch und nicht abschlies­send ist:

1. Par­tei­en (Lizenz­ge­ber und Lizenz­neh­mer)
2. Lizenz­ge­gen­stand (Defi­ni­ti­on mit Mar­ken­num­mer des Regis­ters)
3. Min­dest­stan­dard der pro­du­zier­ten Pro­duk­te unter der Mar­ke
4. Gewähr­leis­tung (Aus­schluss)
5. Lizenz­ver­merk auf den Lizenz­ge­ber bei Nut­zung
6. Lizenz­ge­bühr (pro­zen­tua­le Betei­li­gung am Ver­kauf, Jah­res­ge­bühr, etc.)
7. Abrech­nungs­for­ma­li­tä­ten
8. Pflicht zur Auf­recht­erhal­tung der Mar­ke durch Lizenz­ge­ber
9. Maß­nah­men bei Angriff eines Drit­ten auf Lizenz­neh­mer
10. Ver­trags­lauf­zeit
11. Kün­di­gungs­grün­de
12. Moda­li­tä­ten bei Been­di­gung der Lizen­zie­rung
13. Gerichts­stand, Schluss­be­stim­mun­gen

Die ein­zel­nen Rege­lun­gen bedür­fen einer ein­ge­hen­den Prü­fung und Über­le­gung, ob im Ein­zel­fall sinn­voll und zweck­mä­ßig.
Markenrecht Bücher Fezer Kommentar

Eige­ne Recher­che bei Mar­ken­an­mel­dung

Bei einer Anmel­dung beim Mar­ken­amt prüft die­ses nicht, ob bereits eine iden­ti­sche oder glei­che Mar­ke ein­ge­tra­gen ist. Eine sol­che Recher­che muss bei einer Anmel­dung einer Mar­ke sel­ber durch­ge­führt wer­den.

Nur abso­lu­te Schutz­hin­der­nis­se

Das Mar­ken­amt prüft ledig­lich die abso­lu­ten Schutz­hin­der­nis­se (zum Bei­spiel kei­ne Ver­wen­dung von staat­li­chen Wap­pen, Ver­stoß gegen die guten Sit­ten, Nut­zung von Flag­gen, amt­li­chen Prüf­zei­chen, geo­gra­phi­sche Anga­ben, etc).

Es kann also durch­aus sein, dass eine Mar­ken­an­mel­dung zwar ange­nom­men und ein­ge­tra­gen wird, durch einen Wider­ruf oder einen Löschungs­an­trag eines Kon­kur­ren­ten die­se spä­ter oder gar nach Jah­ren aber wie­der zu löschen ist. Daher ist es umso wich­ti­ger, vor der Anmel­dung eine ein­ge­hen­de Über­prü­fung durch­zu­füh­ren bzw. durch­füh­ren zu las­sen. Die Abgren­zung und die Fra­ge, ob bereits vor­be­stehen­de Mar­ken eine Nut­zung und Ein­tra­gung unmög­lich machen, kön­nen unter Umstän­den schwie­rig und recht­lich kom­pli­ziert sein.

Lauf­zeit Mar­ken­an­mel­dung

Eine Mar­ke wird zunächst für eine Dau­er von 10 Jah­ren ange­mel­det. Inner­halb der ers­ten 5 Jah­re besteht eine so genann­te Benut­zungs­schon­frist. Dies bedeu­tet, man braucht das ange­mel­de­te Kenn­zei­chen nicht zu benut­zen, ohne dass es sei­nen Schutz ver­liert. Nach Ablauf der 5 Jah­re muss die Mar­ke jedoch benutzt wer­den, andern­falls kann ein Drit­ter sie wegen Nicht­be­nut­zung löschen las­sen. Nach den 10 Jah­ren kann die Mar­ke belie­big oft ver­län­gert wer­den. Eine Erwei­te­rung der Klas­sen oder Dienst­leis­tun­gen, für die die Mar­ke ange­mel­det wur­de, ist jedoch nicht mög­lich. Bei einer Erwei­te­rung der Waren oder Dienst­leis­tun­gen muss eine neue Mar­ke ange­mel­det wer­den.

Werk­ti­tel, Unter­neh­mens­kenn­zei­chen (= Mar­ken­recht)

Eben­so dem Mar­ken­recht unter­lie­gen Unter­neh­mens­kenn­zei­chen als auch Werk­ti­tel, ver­glei­che § 5 Mar­kenG. Hier­bei ent­ste­hen Mar­ken­rech­te ein­fach nur auf­grund Benut­zung und bedür­fen kei­ner Anmel­dung beim Mar­ken­amt. Auch dies stellt einen effek­ti­ven Mar­ken­schutz dar.

Betrei­ben Sie etwa ein Unter­neh­men oder eine Fir­ma, so erlangt die­se allein durch die Benut­zung ein Mar­ken­recht (= Unter­neh­mens­kenn­zei­chen) für den Bereich der Unter­neh­mung, sofern nicht bereits ein Drit­ter ein vor­ran­gi­ges Recht inne­hat. Dies soll­te also vor einer Fir­men­grün­dung gut recher­chiert wer­den.

Glei­ches gilt für die Her­stel­lung von Büchern, Songs und Film­pro­duk­tio­nen oder die Ver­an­stal­tung von Mes­sen, Events, Semi­na­ren, etc. Allei­ne durch die Benut­zung ent­steht ein Werk­ti­tel­recht, das einem Mar­ken­recht dem Grun­de nach gleich steht, sofern nicht ein Drit­ter die­ses oder ein ähn­li­ches Kenn­zei­chen bereits zuvor ver­wen­det hat. Auch hier gilt es wie­der, vor der Ver­wen­dung gut zu recher­chie­ren oder recher­chie­ren zu las­sen.

Die Kanz­lei Reh­katsch Rechts­an­wäl­te ist seit vie­len Jah­ren spe­zia­li­siert auf Mar­ken­an­mel­dun­gen, Mar­ken­li­zen­zie­run­gen als auch auf Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen Mar­ken­in­ha­bern. Benö­ti­gen Sie eine recht­li­che Bera­tung? Rufen Sie uns an unter 0221–4201074 oder sen­den Sie uns eine E‑Mail unter info@rehkatsch.de.

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