Designrecht & Urheberrecht

Anwalt für Designrecht und Urheberrecht: Was schützt Dein Design wirklich?

Eingetragenes Design, Urheberrecht – oder beides? Seit der EuGH im Dezember 2025 nachgelegt hat, ist die Antwort für Labels, Designerinnen und Produktmarken eine andere als noch vor zwei Jahren. Wir sagen Dir, welches Recht Dich in Deinem Fall tatsächlich trägt.

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Überblick

Designrecht oder Urheberrecht – was denn nun?

Die Frage ist falsch gestellt, und das ist die gute Nachricht. Es ist kein Entweder-oder. Ein und dieselbe Gestaltung – ein Schnitt, eine Sohle, ein Print, eine Leuchte – kann gleichzeitig als eingetragenes Design und als urheberrechtliches Werk geschützt sein. Beide Rechte stehen nebeneinander, keines ist dem anderen untergeordnet.

Was viele falsch verstehen: Aus dem einen folgt nicht das andere. Dass Du ein Design beim DPMA oder beim EUIPO eingetragen hast, bedeutet nicht automatisch, dass daran auch ein Urheberrecht besteht. Und umgekehrt genauso. Die beiden Schutzrechte prüfen völlig verschiedene Dinge – und diese Voraussetzungen dürfen nicht miteinander vermengt werden.

Genau daran hängt für Dich sehr viel Geld: Der Designschutz läuft nach spätestens 25 Jahren aus. Das Urheberrecht wirkt 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus – und es entsteht ohne Anmeldung, ohne Gebühr, ohne Register. Wer beides sauber aufgestellt hat, hat gegen Nachahmer zwei Hebel statt einem.

Einordnung

Design, Urheberrecht, Marke – drei Rechte, drei Prüfungen

Diese drei werden ständig verwechselt. Sie schützen aber Unterschiedliches, entstehen unterschiedlich und laufen unterschiedlich lang. Für Deine Schutzstrategie ist das der wichtigste Überblick auf dieser Seite:

Eingetragenes Design

Schützt

Die Erscheinungsform: Form, Muster, Farbe, Oberfläche, Verzierung.

Voraussetzung

Neuheit und Eigenart – ein objektiver Vergleich mit dem, was es vorher schon gab.

Entsteht durch

Eintragung in ein Register (DPMA oder EUIPO).

Dauer

Maximal 25 Jahre.

Verletzung

Gleicher Gesamteindruck beim informierten Benutzer.

Urheberrecht

Schützt

Das Werk: die konkrete geistige Schöpfung, nicht die Idee dahinter.

Voraussetzung

Originalität – die Gestaltung muss die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegeln.

Entsteht durch

Den Schöpfungsakt. Keine Anmeldung, keine Gebühr, kein Register.

Dauer

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Verletzung

Kreative Elemente wurden wiedererkennbar übernommen.

Marke

Schützt

Die Herkunft: Name, Logo, Kennzeichen – wofür Dein Label steht.

Voraussetzung

Unterscheidungskraft, kein Freihaltebedürfnis.

Entsteht durch

Eintragung – in Ausnahmefällen durch Verkehrsgeltung.

Dauer

Unbegrenzt verlängerbar in Zehn-Jahres-Schritten.

Verletzung

Verwechslungsgefahr.

Der Denkfehler, der uns am häufigsten begegnet: „Mein Design ist eingetragen, also ist es auch urheberrechtlich geschützt.“ Das ist nicht so. Und in der umgekehrten Richtung wird es teuer: Wer sich allein auf ein vermeintliches Urheberrecht verlässt und deshalb auf die Designanmeldung verzichtet, steht im Streitfall oft mit leeren Händen da.

Die Prüfung

Wann ist Dein Design ein urheberrechtliches Werk?

Der Europäische Gerichtshof prüft in zwei Stufen – und hat im Dezember 2025 eine dritte, entscheidende Präzisierung nachgeschoben. Diese drei Punkte entscheiden darüber, ob Du Dich auf das Urheberrecht berufen kannst:

01

Freie kreative Entscheidungen

Die Gestaltung muss die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegeln, indem sie dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. War die Form dagegen durch technische Erwägungen, Regeln oder andere Zwänge vorgegeben, die keinen künstlerischen Spielraum ließen, fehlt es an Originalität.

02

Objektiv identifizierbar

Der geschützte Gegenstand muss mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität erkennbar sein – für Gerichte ebenso wie für Dritte, gegen die Du vorgehen willst. Subjektive, nicht greifbare Elemente scheiden aus, weil sie der Rechtssicherheit schaden.

03

Einzigartiger Aspekt

Neu seit Dezember 2025: Auch eine freie Entscheidung genügt nicht, wenn sie der Gestaltung keinen einzigartigen Aspekt verleiht. Kreativität wird nicht vermutet – sie muss in der Form des Gegenstands gesucht und benannt werden können.

Was ausdrücklich nicht reicht: ein besonders schöner Look. Dass eine Gestaltung über ihren Gebrauchszweck hinaus einen ästhetisch oder künstlerisch markanten visuellen Effekt hervorruft, rechtfertigt für sich genommen kein Urheberrecht. Ebenso wenig entscheidend sind die Absichten beim Entwerfen, die Inspirationsquellen, die Anerkennung in Fachkreisen oder eine Präsentation im Museum. Wer im Prozess damit argumentiert, argumentiert am Prüfungsmaßstab vorbei.

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Schütze Dein Design – mit der richtigen Strategie.

Du hast ein Produkt, eine Kollektion oder ein Design entwickelt und möchtest wissen, ob Designrecht, Urheberrecht oder beide Schutzrechte greifen? Im unverbindlichen Erstgespräch prüfen wir Deine Situation und zeigen Dir, wie Du Deine Gestaltung bestmöglich gegen Nachahmer absicherst.

Rechtsprechung

Wie sich die Rechtslage in sechs Jahren gedreht hat

Wer heute noch mit der alten deutschen Vorstellung arbeitet, Gebrauchsgegenstände bräuchten eine besonders hohe künstlerische Qualität, liegt falsch. Vier Entscheidungen haben das Feld neu vermessen:

12.09.2019

Cofemel ./. G-Star

Jeans und Sweatshirts. Der EuGH kippt die Idee, ein Design brauche einen besonderen ästhetischen Effekt, um Werk zu sein. Design- und Urheberrechtsschutz können nebeneinander bestehen.

EuGH C-683/17

11.06.2020

Brompton Bicycle

Faltrad. Auch eine technisch mitbestimmte Form kann Werk sein – solange der Zwang den Gestalter nicht daran gehindert hat, seine Persönlichkeit auszudrücken.

EuGH C-833/18

20.02.2025

Birkenstocksandale

Der BGH verneint den Urheberrechtsschutz für die Sandalen. Die Entscheidung zeigt, wo die Grenze in Deutschland praktisch verläuft – auch bei Ikonen.

BGH I ZR 16/24

04.12.2025

Mio und konektra

Esstisch und Möbelsystem. Der EuGH stellt klar: kein Regel-Ausnahme-Verhältnis, keine höheren Anforderungen an angewandte Kunst – und präzisiert, wie eine Verletzung zu prüfen ist.

EuGH C-580/23 und C-795/23

Der Satz, auf den es ankommt: Zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die Originalität eines Gebrauchsgegenstands wird nach denselben Anforderungen beurteilt wie die jedes anderen Werks. Damit ist die alte deutsche Stufentheorie endgültig Geschichte – und Möbel, Mode und Produktdesign stehen urheberrechtlich nicht mehr in der zweiten Reihe.

Für Labels & Designerinnen

Was das für Deine Kollektion bedeutet

Mode ist der schwierigste Fall der angewandten Kunst: schnelle Zyklen, ein enger Formenschatz, viel Trend und wenig Zeit für Anmeldungen. Genau deshalb lohnt es sich, vor der Kollektion zu sortieren, was überhaupt schutzfähig ist – und wodurch.

Schnitt & Silhouette

Nahtführung, Teilung, Volumen. Der Klassiker aus dem Cofemel-Fall: eine Hose, die durch das Zusammensetzen unterschiedlich geschnittener Teile eine ganz eigene Beinform bekommt.

Print & Muster

Grafiken, Stickereien, Strick- und Webmuster. Hier ist die Chance auf Urheberrechtsschutz oft am größten – weil der Gestaltungsspielraum am größten ist.

Accessoire & Hardware

Taschenverschluss, Sohle, Schnalle, Brillenbügel, Schmuckelement. Einzelne sichtbare Teile sind eigenständig schutzfähig – und werden am häufigsten kopiert.

Kollektionslook

Farbwelt, Aufmachung, Verpackung, Labeling. Hier greifen oft Design- und Wettbewerbsrecht besser als das Urheberrecht. Die Kombination entscheidet.

Gute Nachricht für Modeschaffende: Dass Du Dich aus dem vorhandenen Formenschatz bedienst, schließt Originalität nicht aus. Auch eine Gestaltung, die nur aus bekannten Formen besteht, kann originell sein – wenn Deine kreativen Entscheidungen in der Anordnung dieser Formen zum Ausdruck kommen. Und wer demselben Trend folgt wie ein älteres Werk, verletzt noch kein Urheberrecht, solange er nicht konkret identifizierbare kreative Elemente übernimmt.

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Durchsetzung

Jemand kopiert Dich – und plötzlich wird der Unterschied wichtig

Solange nichts passiert, ist die Abgrenzung Theorie. Sobald der Nachbau im Regal steht, entscheidet sie über Deine Erfolgsaussichten. Denn Design- und Urheberrecht prüfen die Verletzung nach völlig verschiedenen Maßstäben:

Designrecht: Gesamteindruck

Geschützt bist Du gegen jede Gestaltung, die beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft. Der Vergleich läuft also über die Gesamtwirkung – ein vergleichsweise breiter und für Dich bequemer Maßstab.

Das macht das eingetragene Design gerade gegen Look-Alikes zum schärferen Schwert.

Urheberrecht: Wiedererkennbarkeit

Hier zählt der Gesamteindruck ausdrücklich nicht. Zu prüfen ist allein, ob die kreativen Elemente Deines Werks wiedererkennbar in das beanstandete Produkt übernommen wurden. Auch die Gestaltungshöhe ist für den Schutzumfang unerheblich.

Und: eine unabhängige Parallelschöpfung ist keine Verletzung – auch wenn sie täuschend ähnlich aussieht.

In der Praxis heißt das: Wer nur ein Urheberrecht in der Hand hält, muss deutlich präziser vortragen – er muss die übernommenen kreativen Elemente benennen und in beiden Produkten zeigen können. Wer zusätzlich ein eingetragenes Design hat, kann über den Gesamteindruck gehen. Deshalb bauen wir für unsere Mandantinnen und Mandanten möglichst beide Positionen auf, bevor der Streit entsteht.

Aus der Praxis

Ein typischer Fall: das junge Label und der Marktplatz-Nachbau

Ein Berliner Label bringt eine Jacke mit einer sehr charakteristischen Schulterpartie und einem eigens entwickelten Steppmuster heraus. Sechs Monate später steht auf einem großen Marktplatz ein Nachbau – anderer Markenname, anderes Label im Nacken, aber Schulterpartie und Steppung sind praktisch identisch.

Markenrechtlich ist da nichts zu holen: Es wird kein fremdes Kennzeichen verwendet. Urheberrechtlich wird es Arbeit – das Label muss zeigen, welche gestalterischen Entscheidungen frei waren, worin der einzigartige Aspekt liegt und dass genau diese Elemente wiedererkennbar übernommen wurden. Wäre die Jacke angemeldet gewesen, ginge derselbe Streit über den Gesamteindruck – und damit erheblich schneller.

Solche Fälle entscheiden sich fast immer in den Wochen vor dem Release, nicht in den Wochen nach dem Nachbau. Deshalb ist der günstigste Zeitpunkt für ein Gespräch der, an dem die Kollektion steht und noch nichts veröffentlicht ist.

Wir sagen Dir, welches Recht Dich wirklich trägt.

Du planst eine Kollektion, willst ein Produkt absichern oder hast einen Nachbau entdeckt? Im unverbindlichen Erstgespräch schauen wir uns Deine konkrete Gestaltung an und sagen Dir, welche Schutzrechte greifen – ohne Juristendeutsch, ohne Zeitdruck.

Deine Ansprechpartner

Warum REHKATSCH Rechtsanwälte?

Wir sind auf das Recht rund um Medien, Presse und geistiges Eigentum spezialisiert – und decken beide Richtungen aus einer Hand ab: das Löschen unliebsamer Einträge ebenso wie die Verteidigung gegen unberechtigte Sperrungen. Du brauchst keine zwei Kanzleien und keine langen Erklärungen. Wir prüfen schnell, sagen Dir klar, was geht, und setzen es konsequent um.

Patrick Rehkatsch

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht – Gründer

Steht für die Linie der Kanzlei: schnelle, klare Einschätzung und konsequente Durchsetzung – ob beim Entfernen von Einträgen oder bei der Verteidigung gegen Sperrungen.

Fachanwältin
Urheber- & Medienrecht

Juliette Sarvan de Castro

Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Betreut Fälle rund um Reputation, Auslistung und Plattform-Sperrungen. Sie kennt beide Seiten des Tisches – die Durchsetzung von Löschungen ebenso wie die Abwehr unberechtigter Beschwerden.

Häufige Fragen zu Designrecht und Urheberrecht

In aller Regel ja. Ob Urheberrechtsschutz besteht, weiß man sicher erst, wenn ein Gericht es entschieden hat – und die Prüfung ist aufwendig. Das eingetragene Design gibt Dir dagegen ein Register, ein Datum und einen breiteren Verletzungsmaßstab. Wer beides hat, verhandelt aus einer deutlich stärkeren Position.

Nein. Zwischen beiden Schutzrechten gibt es keinen Automatismus. Die Eintragung prüft Neuheit und Eigenart im Vergleich zum vorhandenen Formenschatz, das Urheberrecht fragt nach Originalität und der Persönlichkeit des Urhebers. Zwei verschiedene Fragen, zwei verschiedene Antworten.

Nein. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass ein über den Gebrauchszweck hinausgehender, ästhetisch markanter visueller Effekt für sich genommen kein Werk begründet. Es kommt darauf an, ob sich freie kreative Entscheidungen in der Form des Gegenstands identifizieren lassen.

Drei Dinge: Erstens gelten für Gebrauchsgegenstände keine höheren Originalitätsanforderungen als für andere Werkarten. Zweitens genügt eine freie Entscheidung nur, wenn sie der Gestaltung einen einzigartigen Aspekt verleiht. Drittens ist für die Verletzung nicht der Gesamteindruck maßgeblich, sondern die wiedererkennbare Übernahme kreativer Elemente. Was das konkret für Deine Gestaltung bedeutet, ordnen wir im Erstgespräch ein.

Nicht zwingend. Die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes schließt Originalität nicht aus. Entscheidend ist, ob Deine kreativen Entscheidungen in der Anordnung und Kombination dieser Formen sichtbar werden. Das ist Einzelfallarbeit – und genau die Stelle, an der eine anwaltliche Einschätzung den Unterschied macht.

Nicht automatisch Dir, nur weil Du bezahlt hast. Das Urheberrecht entsteht bei der Person, die entworfen hat, und muss vertraglich eingeräumt werden; das Recht auf die Designanmeldung steht dem Entwerfer zu. Ohne saubere Vereinbarung droht der Fall, dass Dein erfolgreiches Produkt niemandem eindeutig gehört. Wir bringen das für Dich in Ordnung – am besten vorher.

Ruhe bewahren und Fristen notieren. Nicht jede Abmahnung ist berechtigt, und nicht jedes eingetragene Design hält einer genauen Prüfung stand – fehlende Neuheit oder Eigenart sind wirksame Gegenangriffe. Schick uns die Unterlagen, wir prüfen die Erfolgsaussichten und sagen Dir, was der sinnvollste nächste Schritt ist.

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