Filmrecht

Arten der Filmproduktion

Auftragsproduktion, Koproduktion oder Eigenproduktion: Welche Form Du wählst, entscheidet über Rechte, Risiko und Verträge. Wir ordnen Dein Projekt ein – und gestalten die passenden Verträge.

REHKATSCH Rechtsanwälte · Köln | Berlin | bundesweit

Bevor die erste Klappe fällt, entscheidet sich juristisch das Wichtigste: Wer gilt als Filmhersteller, wem gehören die Rechte am fertigen Film – und wer trägt das Risiko, wenn das Budget reißt? Die Antwort hängt fast nie von der Kreativität ab, sondern von einer einzigen Weichenstellung – der Art der Produktion. Auftragsproduktion oder Koproduktion? Echt oder unecht? Eigenproduktion des Senders? Jede Variante verteilt Rechte, Geld und Verantwortung anders.

In der Praxis wird das oft unterschätzt. Ein Produzent unterschreibt einen „Koproduktionsvertrag“ – und stellt später fest, dass der Partner nur Geld zugeschossen hat und ihm gerade keine gemeinsamen Rechte am Film zustehen. Oder ein Dienstleister dreht „im Auftrag“ und merkt erst im Streit, dass er nie Filmhersteller war. Wir von REHKATSCH Rechtsanwälte sortieren diese Fragen, bevor sie teuer werden – und gestalten Deine Verträge so, dass am Ende klar ist, wem was gehört.

Dieser Überblick zeigt Dir die wichtigsten Arten der Filmproduktion – Auftragsproduktion, Koproduktion und Eigenproduktion samt ihren Unterformen –, worin sie sich rechtlich unterscheiden und worauf Du achten solltest, damit Dir Deine Rechte und Erlöse nicht durch die Finger gleiten.

Warum die Art der Produktion über Deine Rechte entscheidet

Im Zentrum steht das Filmherstellerrecht aus § 94 UrhG. Es ist ein eigenes Leistungsschutzrecht und entsteht – anders als ein Vertrag – kraft Gesetzes bei demjenigen, der die Produktion organisatorisch und wirtschaftlich verantwortet und das unternehmerische Risiko trägt. Wer dieses Recht hat, kontrolliert die Auswertung: Kino, Fernsehen, Streaming, Lizenzierung, Merchandising.

Genau hier trennen sich die Produktionsarten. Mal liegt das Recht beim ausführenden Produzenten, mal gemeinschaftlich bei mehreren Partnern, mal originär beim Auftraggeber. Wer Geld in einen Film steckt, ist deshalb noch lange nicht Mitinhaber der Rechte – und wer „nur“ dreht, ist nicht automatisch Hersteller. Die richtige Einordnung ist damit keine akademische Übung, sondern die Grundlage jedes Vertrags, jeder Förderung und jeder Erlösbeteiligung. Falsch eingeordnet, verschenkst Du Rechte oder haftest für Risiken, die nicht Deine sind. Mehr zu den Grundlagen findest Du in unserem Urheberrecht.

Die vier Produktionsarten im Überblick

In der Praxis lassen sich Filmproduktionen rechtlich in einige Grundformen einteilen, die sich vor allem in einer Frage unterscheiden: Wer trägt das unternehmerische Risiko und gilt damit als Filmhersteller?

Bei der echten Auftragsproduktion ist es der beauftragte Produzent, bei der unechten der Auftraggeber. Bei der echten Koproduktion teilen sich mehrere Partner Risiko und Rechte, bei der unechten – der bloßen Co-Finanzierung – bleibt ein Partner reiner Geldgeber ohne eigene Rechte. Und bei der Eigenproduktion stellt der Sender selbst her und ist sein eigener Hersteller. Die Übergänge sind fließend – und genau das macht die saubere Einordnung so wichtig: Oft entscheidet eine einzelne Vertragsklausel darüber, in welche Kategorie Dein Projekt fällt, mit erheblichen Folgen für Rechte, Haftung, Förderung und Steuern. Die folgenden Abschnitte nehmen jede Form einzeln unter die Lupe.

Die Auftragsproduktion

Von einer Auftragsproduktion spricht man, wenn die Herstellung des Films ganz oder teilweise auf einen anderen übertragen wird. Klingt eindeutig – ist es aber nicht. Juristisch werden zwei Varianten unterschieden, die sich in einem entscheidenden Punkt trennen: Wer trägt die unternehmerische Verantwortung? Davon hängt ab, wer am Ende Filmhersteller ist.

Echte Auftragsproduktion

Bei der echten Auftragsproduktion führt der Auftragnehmer das Vorhaben als selbstständiger Unternehmer durch. Er leitet die Dreharbeiten, erwirbt im eigenen Namen die Rechte aller Mitwirkenden und trägt – typischerweise bei Festpreisproduktionen – das Risiko von Kostenüberschreitungen selbst. Genau deshalb entsteht bei ihm das Filmherstellerrecht nach § 94 UrhG, auch wenn der Auftraggeber das Budget stellt, den Stoff liefert oder das Projekt angestoßen hat. Erst mit Fertigstellung überträgt der Produzent die Rechte an den Auftraggeber.

Das ist der Regelfall im Fernseh-, Industrie- und Werbefilm. Sender wie ARD und ZDF, aber auch Streaming-Anbieter vergeben ihre Produktionen in Deutschland überwiegend als echte Auftragsproduktion. Rechtlich ist das ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) – mit allem, was dazugehört: Abnahme, Mängelrechte, Vergütungsfolgen bei Kündigung. Im Hintergrund haben die öffentlich-rechtlichen Sender mit der Produzentenallianz Eckpunkte für faire Vertragsbedingungen vereinbart, etwa zu Erlösbeteiligungen und zur Rückgabe ungenutzter Rechte. Wer hier verhandelt, sollte wissen, welche dieser Standards greifen – und wo individuell nachgebessert werden muss.

Unechte Auftragsproduktion

Die unechte Auftragsproduktion sieht von außen ähnlich aus, ist rechtlich aber das Gegenteil. Hier dreht der Auftragnehmer in Abhängigkeit vom Auftraggeber: Leitung vor Ort hat er zwar, die wesentliche unternehmerische Verantwortung und die Weisungskompetenz liegen aber beim Auftraggeber. Dieser trägt die vollen Kosten und das wirtschaftliche Risiko – und ist damit der Filmhersteller nach § 94 UrhG. Der Auftragnehmer ist nur abhängiger Herstellungsleiter und erwirbt die Rechte der Mitwirkenden von vornherein für Rechnung des Auftraggebers.

Rechtlich ist das kein Werkvertrag, sondern ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichen Elementen. Typischer Anwendungsfall sind Production-Service-Companies, die für ein konkretes Projekt eingeschaltet werden – etwa für Dreharbeiten im Ausland – und organisatorische Aufgaben für Rechnung des Auftraggebers übernehmen. Für Dich ist die Abgrenzung bares Geld wert: Sie entscheidet, ob Dir Rechte zuwachsen oder nicht, wer kündigen darf und wer für Mehrkosten haftet. Schon kleine Formulierungen im Vertrag kippen die Einordnung in die eine oder andere Richtung.

Die Koproduktion (Gemeinschaftsproduktion)

Eine Gemeinschaftsproduktion liegt vor, wenn zwei oder mehr Partner einen Film gemeinsam herstellen – sei es zwischen deutschen Firmen oder als internationale Koproduktion. Der Reiz liegt auf der Hand: Das wirtschaftliche Risiko verteilt sich auf mehrere Schultern, große Projekte werden überhaupt erst finanzierbar, und international eröffnet die Koproduktion den Zugang zu mehreren Fördersystemen zugleich. Doch „Koproduktion“ steht auf vielen Verträgen, in denen rechtlich gar keine steckt.

Echte oder unechte Koproduktion – ein teurer Unterschied

Bei der echten Koproduktion treffen die Partner die wesentlichen Entscheidungen gemeinsam, tragen gemeinsam das Risiko und erwerben die Rechte am Film zunächst gemeinschaftlich. Zivilrechtlich entsteht dabei meist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Entscheidend ist, dass jeder Partner echten Einfluss auf die Herstellung nehmen kann – von der Stoff- und Besetzungsauswahl bis zur Kalkulation und Finanzierung.

Erschöpft sich der Beitrag eines Partners dagegen in Geld, liegt nur eine unechte Koproduktion vor – häufig eine bloße Co-Finanzierung. Sie begründet keine originäre Mitinhaberschaft an den Rechten. Der Geldgeber erhält stattdessen Lizenz-, Vertriebs- oder Beteiligungsrechte, manchmal als sogenannter „Negative Pickup“. Wer also glaubt, mit seinem Investment automatisch Mit-Rechteinhaber zu sein, irrt – und steht im Streitfall mit leeren Händen da. Genau diese Verwechslung gehört zu den teuersten Fehlern im Filmgeschäft.

Nationale und internationale Koproduktion

Bei mehreren Partnern stellt sich schnell die Machtfrage. Der Partner mit dem größten finanziellen Beitrag ist der majoritäre, die übrigen sind minoritäre Koproduzenten. Häufig übernimmt einer als ausführender Produzent (executive producer) die Geschäftsführung und das Fertigstellungsrisiko, während den anderen Zustimmungs- und Kontrollrechte bleiben. Wie weit diese Befugnisse reichen, wer nach außen haftet und wie Erlöse, Sprachfassungen und Auswertungsgebiete aufgeteilt werden, gehört zwingend in den Koproduktionsvertrag.

International kommt eine weitere Ebene hinzu: Fällt der Film unter ein Koproduktionsabkommen, kann er in mehreren Ländern als nationaler – oder diesem gleichgestellt – als europäischer Film gelten und entsprechend gefördert werden. Das ist attraktiv, aber an Voraussetzungen geknüpft, die schon bei Vertragsschluss bedacht werden müssen. Auch steuerlich ist die internationale Koproduktion ein eigenes Feld – Stichwort Betriebsstätte und Erlösverteilung –, das wir bei der Gestaltung von Anfang an mitdenken.

Die Eigenproduktion des Senders

Stellt ein Sender einen Film selbst her – von der Nachrichtensendung bis zum Fernsehfilm –, ist er sein eigener Filmhersteller. Ihm steht das Leistungsschutzrecht nach § 94 UrhG zu, bei der Ausstrahlung zusätzlich das Senderecht nach § 87 UrhG; bei nicht werkfähigen Produktionen greift das Laufbildrecht nach § 95 UrhG. Für die Verträge mit den Mitwirkenden gelten dieselben Grundsätze wie bei jeder anderen Produktion – der Sender muss sich alle Rechte einräumen lassen, die er für die geplante Auswertung braucht.

Praktisch relevant wird das vor allem an den Rändern: Öffentlich-rechtliche Sender dürfen ihre Eigenproduktionen nur im Rahmen ihres Auftrags verwerten und lagern weitergehende kommerzielle Aktivitäten oft auf Tochtergesellschaften aus. Wer als Urheber, Darsteller oder Dienstleister mit einem Sender zusammenarbeitet, sollte wissen, in welcher Konstellation er sich bewegt – die Rechtefolgen unterscheiden sich deutlich.

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Welche Verträge Du brauchst

So unterschiedlich die Produktionsarten, so unterschiedlich die Verträge. Der Koproduktions- bzw. Gemeinschaftsproduktionsvertrag regelt die Zusammenarbeit mehrerer Hersteller: Beiträge, Rechte- und Erlösverteilung, Geschäftsführung, Haftung, Nennung im Vorspann, Auswertungsreihenfolge und Sperrfristen. Der Auftragsproduktionsvertrag legt fest, was der Produzent für den Auftraggeber herstellt, welche Rechte übertragen werden und wer welches Risiko trägt. Bei abhängigen Dienstleistern kommt der Production-Service- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag ins Spiel.

In allen Fällen gilt: Der Vertrag muss zur tatsächlichen Konstellation passen. Ein Vertrag, der „Koproduktion“ überschreibt, aber eine reine Finanzierung regelt, schafft Streit statt Klarheit. Wir gestalten und verhandeln für Dich Koproduktions-, Auftragsproduktions- und Lizenzverträge mit Sendern und anderen Auftraggebern – und prüfen bestehende Entwürfe, bevor Du unterschreibst. Einen Überblick über unsere Arbeit im Filmrecht findest Du auf unserer Übersichtsseite; bei KI-gestützten Drehs hilft Dir unsere Seite zur KI-Filmproduktion weiter.

Worauf es bei der Einordnung wirklich ankommt

Die Art der Produktion strahlt weit über das Urheberrecht hinaus. Sie entscheidet über den Zugang zur Filmförderung, über Nennungspflichten im Vor- und Abspann, über die Verteilung gesetzlicher Vergütungsansprüche – und sie hat handfeste steuerliche Folgen, gerade bei internationalen Konstellationen. Was als saubere Aufteilung gedacht war, kann sich steuerlich als Mitunternehmerschaft mit Betriebsstätten im In- und Ausland entpuppen.

Deshalb lohnt sich der Blick eines spezialisierten Anwalts früh – am besten, bevor der Vertrag steht. Eine einmal falsch gewählte Struktur lässt sich später nur mühsam und teuer korrigieren. Im unverbindlichen Erstgespräch ordnen wir Dein Projekt ein und zeigen Dir, welche Variante zu Deinen Zielen passt.

Wie wir Dich bei Deiner Filmproduktion unterstützen

Ob Du gerade ein Treatment entwickelst, mit einem Sender verhandelst oder eine internationale Koproduktion aufsetzt – wir begleiten Filmproduktionen von der ersten Idee bis zur Auswertung. Wir ordnen Dein Vorhaben rechtlich ein, gestalten und verhandeln Koproduktions-, Auftragsproduktions- und Lizenzverträge und prüfen Entwürfe, bevor Du Dich bindest.

Dazu gehören der Erwerb und die Bündelung aller nötigen Rechte (Rechte-Clearance) ebenso wie Fragen zu Filmförderung, Finanzierung und Vertrieb. Wir achten darauf, dass Vertrag und tatsächliche Konstellation zusammenpassen, dass Deine Erlösbeteiligung abgesichert ist und dass Du nicht für Risiken geradestehst, die eigentlich andere tragen. Als REHKATSCH Rechtsanwälte sind wir auf Urheber- und Medienrecht spezialisiert und denken die Schnittstellen zu Marken-, Vergütungs- und Steuerfragen gleich mit. Den Einstieg machst Du am besten im unverbindlichen Erstgespräch.

Häufige Fragen zu den Arten der Filmproduktion

Bei der echten Auftragsproduktion arbeitet der Produzent als selbstständiger Unternehmer, trägt das Risiko und ist selbst Filmhersteller nach § 94 UrhG. Bei der unechten Auftragsproduktion trägt der Auftraggeber Kosten und Risiko und ist Filmhersteller; der Auftragnehmer ist nur abhängiger Herstellungsleiter. Der Unterschied entscheidet, wem die Rechte zustehen und wer haftet.

Filmhersteller im Sinne des § 94 UrhG ist, wer die Produktion organisatorisch und wirtschaftlich verantwortet und das unternehmerische Risiko trägt – nicht zwingend, wer das Geld gibt oder die Idee hatte. Je nach Produktionsart ist das der ausführende Produzent, mehrere Koproduzenten gemeinsam oder der Auftraggeber.

Eine echte Koproduktion liegt vor, wenn mehrere Partner gemeinsam entscheiden, gemeinsam das Risiko tragen und die Rechte gemeinschaftlich erwerben. Steckt ein Partner nur Geld hinein, ohne echten Einfluss auf die Herstellung, ist es eine unechte Koproduktion bzw. Co-Finanzierung – ohne originäre Mitinhaberschaft an den Filmrechten.

Zwingend vorgeschrieben ist Schriftform nicht in jedem Fall, dringend zu empfehlen aber immer. Nur ein klarer Vertrag regelt Rechteübertragung, Risiko, Vergütung, Abnahme und Auswertung eindeutig – und verhindert, dass die Einordnung als echte oder unechte Produktion später streitig wird.

Das hängt von der Produktionsart ab: Koproduktionsvertrag bei gemeinsamer Herstellung, Auftragsproduktionsvertrag bei Vergabe an einen selbstständigen Produzenten, Production-Service- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag bei abhängigen Dienstleistern. Wir ermitteln im unverbindlichen Erstgespräch die passende Struktur und gestalten den Vertrag entsprechend.

Ein Koproduktionsvertrag regelt, wer welchen Beitrag leistet, wie Rechte und Erlöse verteilt werden, wer die Geschäftsführung übernimmt und nach außen haftet, wie der Film im Vorspann genannt wird und in welcher Reihenfolge ausgewertet werden darf. Bei internationalen Koproduktionen kommen Vorgaben aus Koproduktionsabkommen und Förderbedingungen hinzu.

Sobald mehrere Beteiligte, Geld und Rechte im Spiel sind: ja. Schon die Frage, ob eine echte oder unechte Produktion vorliegt, entscheidet über Rechte und Haftung in erheblicher Höhe. Ein spezialisierter Blick vor Vertragsschluss ist deutlich günstiger als ein späterer Streit über Rechte, Erlöse oder Förderung.

Lass uns Deine Produktion sauber aufsetzen

Bevor Du einen Produktions- oder Koproduktionsvertrag unterschreibst, sollte klar sein, wer Filmhersteller ist, wem die Rechte zustehen und wer das Risiko trägt. Genau das klären wir mit Dir – persönlich und auf Dein Projekt zugeschnitten.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Patrick Rehkatsch Foto

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