Anwalt für Musikrecht – Verträge, Rechte und Verwertung
Wir beraten Künstler, Bands, DJs, Produzenten, Labels und Musikverlage. Bei Verträgen, bei der Rechteklärung und dann, wenn es um Geld geht. Seit über 20 Jahren aus Köln und Berlin, bundesweit und über unser internationales Netzwerk auch darüber hinaus.
Was Musikrecht umfasst
Musikrecht steht in keinem eigenen Gesetzbuch. Es ist eine Querschnittsmaterie, die sich aus mehreren Rechtsgebieten zusammensetzt und immer dann greift, wenn Musik geschaffen, aufgenommen, veröffentlicht, gespielt oder verkauft wird. Den Kern bildet das Urheberrecht: Es schützt die Komposition und den Text. Direkt daneben steht das Leistungsschutzrecht, das die Darbietung der ausübenden Künstler und die fertige Tonaufnahme schützt. Beides sind zwei verschiedene Paar Schuhe, und genau daran scheitern die meisten Gespräche im Studio.
Dazu kommt das Vertragsrecht, denn keines dieser Rechte wandert von allein zum Label, zum Verlag oder zum Vertrieb. Es wandert nur so weit, wie ein Vertrag es hergibt. Markenrecht kommt hinzu, sobald ein Bandname oder ein Künstlername wirtschaftlich relevant wird. Gesellschaftsrecht, sobald aus einer Band ein Unternehmen wird und Geld verteilt werden muss. Und schließlich das Recht der Verwertungsgesellschaften, also alles rund um GEMA und GVL.
Wer nur ein Stück davon kennt, übersieht regelmäßig das Stück, das später teuer wird. Ein Künstlervertrag, der isoliert betrachtet fair aussieht, kann in Kombination mit einem Verlagsvertrag und einer Bandvereinbarung dazu führen, dass am Ende von einer erfolgreichen Single fast nichts beim Künstler ankommt. Unsere Aufgabe ist es, diese Kette vollständig anzusehen, bevor Du unterschreibst.

Fast jeder Streit im Musikgeschäft ist im Kern ein Streit darüber, wer wann welches Recht wie weit eingeräumt hat. Nicht darüber, wer den Song geschrieben hat.
Wem gehört ein Song? Drei Ebenen, drei Rechteinhaber
Es ist die meistgestellte Frage überhaupt, und sie hat keine einzige Antwort. An einem einzigen Song hängen mindestens drei voneinander unabhängige Rechtspositionen. Sie können bei derselben Person liegen, tun es aber fast nie.
EBENE 1
Komposition und Text
Das eigentliche Urheberrecht. Es entsteht mit dem Schaffensakt, braucht keine Anmeldung und bleibt immer beim Menschen, der komponiert oder getextet hat. Übertragen lässt es sich nicht, nur Nutzungsrechte daran. Haben mehrere Personen mitgeschrieben, entsteht eine Miturheberschaft, und über die Anteile sollte vor dem ersten Release Klarheit herrschen.
EBENE 2
Die Aufnahme, der Master
Die konkrete Tonaufnahme ist ein eigenes Schutzgut mit eigenem Inhaber. Wer die Produktion wirtschaftlich verantwortet, hält als Tonträgerhersteller das Leistungsschutzrecht am Master. Deshalb kann ein Label die Aufnahme verwerten, obwohl der Song von Dir stammt. Daneben steht das eigene Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstler an ihrer Darbietung.
EBENE 3
Der Verlagsanteil
Schließt Du einen Musikverlagsvertrag, gibst Du einen Anteil an den Erlösen aus der Komposition ab, typischerweise gegen Vorschuss und aktive Verwertung. Der Verlag wird dadurch nicht Urheber, sondern Beteiligter. Für die Abrechnung über die GEMA ist die Aufteilung zwischen Urheber- und Verlagsanteil entscheidend.
Wer diese drei Ebenen auseinanderhält, versteht fast jeden Konflikt im Musikgeschäft sofort. Der Sänger, der seinen eigenen Song nicht mehr veröffentlichen darf, hat nicht sein Urheberrecht verloren, sondern nie die Rechte am Master gehabt. Die Band, die sich streitet, obwohl alle mitgeschrieben haben, hat die Anteile an der Komposition nie schriftlich festgehalten. Und der Produzent, der leer ausgeht, hat eine Leistung erbracht, die vertraglich nie einer Ebene zugeordnet wurde. Deshalb ist die erste Frage in jeder Beratung nicht, was passiert ist, sondern wer auf welcher Ebene steht.
Die Norm, an der alles hängt
§
Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
IM KLARTEXT
Tonträgerhersteller ist nicht, wer die Regler geschoben hat, sondern wer die Produktion wirtschaftlich getragen hat. Bezahlt das Label Studio, Musiker und Mix, ist das Label Inhaber dieses Rechts – auch wenn Du komponiert, getextet und gesungen hast. Deine Urheberrechte an Komposition und Text bleiben davon unberührt, aber die fertige Aufnahme kannst Du dann nicht mehr frei verwenden. Wer eine Produktion selbst finanziert, sollte das im Vertrag ausdrücklich festhalten, sonst wird später darüber gestritten, wer das Risiko wirklich getragen hat.
Woher das Geld kommt
Aus einem einzigen veröffentlichten Song fließen Erlöse über mehrere voneinander getrennte Kanäle. Sie werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten, von unterschiedlichen Stellen und nach unterschiedlichen Regeln ausgeschüttet. Wer nur einen Kanal im Blick hat, hält seine Abrechnung oft für falsch, obwohl schlicht ein anderer Topf noch nicht ausgezahlt wurde.
Master-Erlöse
Alles, was aus der Auswertung der Aufnahme kommt: Streaming, Downloads, physische Tonträger. Ausgeschüttet wird über Label oder Vertrieb, nach dem Beteiligungssatz Deines Vertrags und erst, nachdem ein etwaiger Vorschuss abgetragen ist.
GEMA
Die Urheberseite. Vergütet werden öffentliche Aufführung, Sendung und Onlinenutzung der Komposition und des Textes. Verteilt wird zwischen Urhebern und, sofern vorhanden, dem Musikverlag nach dem Verteilungsplan.
GVL
Die Leistungsschutzseite. Ausübende Künstler und Tonträgerhersteller erhalten Vergütungen für Sendung und öffentliche Wiedergabe. Wer nie Mitglied wird und keine Aufnahmen meldet, bekommt hier schlicht nichts.
Sync und Lizenz
Musik in Film, Serie, Werbung oder Spiel. Hier wird einzeln verhandelt, und es müssen beide Seiten zustimmen: die Urheberseite für die Komposition, die Masterseite für die Aufnahme. Fehlt eine Freigabe, scheitert der Deal.
Diese Trennung erklärt auch, warum zwei Künstler mit identischen Streamingzahlen völlig unterschiedlich verdienen können. Entscheidend ist nicht die Abspielzahl, sondern auf wie vielen dieser vier Kanäle Du beteiligt bist – und mit welchem Anteil.
Für wen wir arbeiten
Unsere Mandanten stehen auf unterschiedlichen Seiten des Tisches. Wir beraten beide, aber nie im selben Fall.
Künstler, Bands und DJs
Bevor Du unterschreibst: Wir lesen Künstler-, Bandübernahme-, Management- und Bookingverträge und sagen Dir, was Du abgibst, für wie lange und wofür. Dazu Bandvereinbarungen, die regeln, was passiert, wenn jemand aussteigt, und wer den Namen behält. Wenn ein Vertrag bereits läuft und nicht mehr trägt, prüfen wir Ausstiegs- und Rückrufmöglichkeiten.
Produzenten und Labels
Für die Unternehmensseite gestalten wir Künstler-, Produktions-, Vertriebs- und Lizenzverträge so, dass sie auch dann halten, wenn ein Act größer wird als geplant. Dazu Label-Gründung, Beteiligungsstrukturen, Rechteketten für Sync-Anfragen und die Abwehr von Ansprüchen Dritter, wenn Samples oder Features nicht sauber freigegeben waren.
Verlage, Komponisten und Textautoren
Verlags- und Subverlagsverträge, Editionsgründungen, Werkanmeldungen und die Prüfung von Abrechnungen. Wenn die Ausschüttung nicht zu dem passt, was tatsächlich gelaufen ist, gehen wir dem nach – gegenüber dem Verlag ebenso wie gegenüber der Verwertungsgesellschaft. Auch bei Film- und Werbemusik, wo Sync-Rechte und GEMA-Anmeldung zusammenspielen müssen.
Womit wir am häufigsten beauftragt werden
Drei Anliegen machen den Großteil unserer Musikrechtsmandate aus. Wenn Deines dabei ist, hast Du schon einen Anhaltspunkt, wie wir vorgehen würden.
01
Verträge prüfen und verhandeln
Der Klassiker: Ein Angebot liegt auf dem Tisch, die Frist ist kurz, die Begeisterung groß. Wir zerlegen den Entwurf in Rechteumfang, Laufzeit, Territorium, Exklusivität, Vorschuss, Abrechnung und Rückfall – und sagen Dir, welche drei Punkte sich erfahrungsgemäß noch bewegen lassen.
02
Rechte durchsetzen und Geld einfordern
Musik wird ohne Lizenz verwendet, ein Sample taucht unfreigegeben auf, Abrechnungen bleiben hinter dem zurück, was real gestreamt wurde. Wir setzen Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durch und prüfen, ob eine einstweilige Verfügung der schnellere Weg ist.
03
Strukturen aufbauen
Label- oder Verlagsgründung, Gesellschaftsvertrag für die Band, Markenanmeldung für den Namen, Merchandising und Vertriebsdeal. Alles, was dafür sorgt, dass Erfolg nicht zum Streitfall wird, weil vorher niemand aufgeschrieben hat, wie geteilt wird.
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Fünf Klauseln, bei denen Du hellhörig werden solltest
Keine dieser Formulierungen ist für sich genommen unzulässig. Aber jede einzelne verschiebt das Gleichgewicht deutlich – und zusammen kippt ein Vertrag.
Zeitlich und räumlich unbeschränkt
Rechteeinräumung für alle Nutzungsarten, weltweit, für die gesamte Schutzdauer. Ohne Rückfallregelung bedeutet das: nie wieder.
Optionen auf Folgealben
Das Label darf verlängern, Du nicht kündigen. Drei Optionen können aus einem Zweijahresvertrag acht Jahre machen.
Vorschuss ist verrechenbar
Der Vorschuss ist kein Honorar, sondern ein Darlehen gegen künftige Erlöse. Bis er abgetragen ist, fließt nichts.
Abzüge vor Beteiligung
Produktions-, Promotion- und Videokosten werden von Deinem Anteil abgezogen, nicht vom Label getragen. Die Prozentzahl im Vertrag sagt dann wenig.
Name und Marke beim Label
Wer den Bandnamen als Marke anmeldet, kontrolliert ihn. Steht dort das Label, kannst Du nach dem Vertragsende unter Umständen nicht weiter auftreten.
Eine Klausel im Video erklärt
Von den fünf Klauseln ist die Option auf Folgealben diejenige, die am häufigsten unterschätzt wird. In anderthalb Minuten zeigen wir, wie aus einem Zweijahresvertrag acht Jahre werden – und an welcher Stelle sich das noch verhandeln lässt.
Zwei Entscheidungen, die gerade Bewegung bringen
Das Musikrecht ist zurzeit an zwei Stellen in Bewegung: bei der Frage, was mit künstlicher Intelligenz erzeugte Musik rechtlich bedeutet, und bei der alten Frage, wie kurz ein Ausschnitt sein muss, um ihn ohne Lizenz verwenden zu dürfen.
LG München I, Urteil vom 31.07.2026 – 42 O 763/25 (GEMA gegen Suno)
BGH, Urteil vom 30.04.2020 – I ZR 115/16 (Metall auf Metall IV)
Für die Praxis heißt das beides zusammengenommen: Freigaben gehören vor die Veröffentlichung, nicht danach. Wer ein Sample verwendet, sollte die Clearance schriftlich haben, bevor der Release-Termin steht – nachträglich verhandelt man aus der schwächeren Position. Und wer mit KI-Werkzeugen arbeitet, sollte dokumentieren, welche Anteile eines Tracks von Menschen stammen. Diese Dokumentation entscheidet später darüber, ob überhaupt ein Schutzrecht besteht, das sich durchsetzen lässt.
Vertragsarten im Musikbusiness
Kaum eine Branche kennt so viele eigene Vertragstypen wie die Musikwirtschaft. Diese Übersicht zeigt, womit wir in über zwanzig Jahren zu tun hatten – geordnet nach den vier Phasen, in denen sie im Musikleben auftauchen.
Schaffen und produzieren
Kompositionsverträge, Autorenverträge, Autoren-Options-Verträge, Einzeltitelautorenverträge, Subtextdichterverträge, Kompositions-Arrangeur-Verträge, Interpretenverträge, Produktionsverträge, Auftragsproduktionsverträge, Produzentenverträge, Studiomusikerquittungen, Remixverträge, Samplingverträge, Sounddesignverträge, Hörspiel-Produktions-Verträge, Drehbuchverträge, Filmkonzeptverträge, Übungsraum-Mietverträge, Freie-Mitarbeiter-Verträge
Verwerten und vertreiben
Künstlerverträge, Labelverträge, Label-Options-Verträge, Bandübernahmeverträge, Singleverträge, Tonträgerherstellerverträge, Musikverlagsverträge, Verlagsverträge, Verlags-Options-Verträge, Subverlagsverträge, Editionsverträge, Vertriebsverträge, Online-Distributions-Verträge, Videovertriebsverträge, Lizenzverträge, Sublizenzverträge, Titel-Lizenzierungs-Verträge, Lizenzüberprüfungen, Auswertungsvereinbarungen, Filmmusiklizenzverträge, Soundtrackverträge, Werbemusikverträge, Musikvideoverträge, Videoproduktionsverträge, Rechte-Clearance, GEMA, GVL, VFF, VG Wort
Live und Bühne
Auftrittsverträge, Einzelauftrittsverträge, Live-Auftritts-Vereinbarungen, Gastspielverträge, Tourneeverträge, Festivalverträge, Konzertveranstalterverträge, Konzertvermittlerverträge, Veranstaltungsverträge, Bookingverträge, DJ-Booking-Verträge, Showcasevereinbarungen, Showkonzeptverträge, PA- und Lichtverträge, Autogrammstundenvereinbarungen, Interviewvereinbarungen, Fotoshootingverträge, Cover-Design-Verträge
Unternehmen, Marke und Zusammenarbeit
Firmengründungen, Label-Gründungen, Musikverlags-Gründungen, GbR-Verträge, GmbH-Verträge, OHG-Verträge, Kommanditgesellschaftsverträge, Managementverträge, Submanagementverträge, Beraterverträge, Kooperationsverträge, Radio-Kooperations-Verträge, Promotionvereinbarungen, Merchandisingverträge, Markenlizenzverträge, Sponsoringverträge, Exklusivitätsvereinbarungen, Optionsverträge, Letter of Intent, Head of Agreement, Verschwiegenheitsverpflichtungen, Tarifverträge, Abmahnungen

Der Name eines Vertrags sagt wenig darüber aus, was er bewirkt. Zwei Verträge mit derselben Überschrift können völlig unterschiedliche Rechte übertragen – entscheidend ist immer der Text.
Wie wir arbeiten und was es kostet
Am Anfang steht das unverbindliche Erstgespräch. Darin klären wir, ob wir Deinen Fall übernehmen können und was die Beratung kosten würde. Es kostet Dich nichts und verpflichtet Dich zu nichts. Eine rechtliche Einschätzung findet dort noch nicht statt – dafür ist die Beratung da.
Die Erstberatung beginnt bei 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Darin besprechen wir Deine Situation, ordnen sie rechtlich ein und sagen Dir, welche Wege offenstehen. Die Prüfung eines Vertrags, eines Dokuments oder eines Videos beginnt bei 500 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Für laufende Mandate vereinbaren wir je nach Umfang Stundensätze, Pauschalen oder die gesetzliche Vergütung. Was jeweils sinnvoll ist, besprechen wir vorher, nicht hinterher.
Gearbeitet wird von Köln und Berlin aus, bundesweit und regelmäßig auch grenzüberschreitend. Termine finden vor Ort, telefonisch oder per Video statt – gerade in der Musikbranche ist das eher die Regel als die Ausnahme.
Häufige Fragen zum Musikrecht
Spätestens dann, wenn Dir jemand einen Vertrag vorlegt. Der häufigste Fehler ist, erst dann anwaltliche Hilfe zu suchen, wenn der Erfolg da ist und das Geld nicht ankommt – zu diesem Zeitpunkt ist die Rechtslage meist längst festgeschrieben. Sinnvoll ist außerdem eine Beratung, bevor eine Band sich Strukturen gibt, bevor ein Name breit genutzt wird und bevor fremdes Material in eine eigene Produktion einfließt.
Die Prüfung eines Vertrags beginnt bei 500 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Darin enthalten ist die Durchsicht des Entwurfs, die Einordnung der kritischen Klauseln und eine Besprechung, in der wir durchgehen, was verhandelbar ist. Umfangreiche Vertragswerke oder eine anschließende Verhandlungsbegleitung rechnen wir gesondert ab – das besprechen wir vorher.
Weil an einem Release mehrere Rechte hängen. Deine Urheberrechte an Komposition und Text bleiben bei Dir, aber die Aufnahme ist ein eigenes Schutzgut. Wer die Produktion wirtschaftlich getragen hat, hält daran das Leistungsschutzrecht. Aus dem Streaming-Erlös fließt der größere Teil in den Master, der kleinere über die Verwertungsgesellschaft an die Urheberseite. Wie sich das verteilt, entscheidet Dein Vertrag.
Manchmal. Es gibt ordentliche und außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten, Rückrufrechte wegen Nichtausübung, Ansprüche auf Vertragsanpassung bei auffälligem Missverhältnis zwischen Leistung und Erlös sowie Konstellationen, in denen eine Klausel unwirksam ist. Ob davon etwas greift, hängt vom konkreten Text und vom bisherigen Verhalten beider Seiten ab und lässt sich nur am Vertrag selbst beurteilen.
Müssen nicht. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und lohnt sich, sobald Deine Musik öffentlich aufgeführt, gesendet oder in nennenswertem Umfang gestreamt wird. Sie bringt aber auch Bindungen mit sich, etwa bei der eigenen Verwertung. Ausführlich behandeln wir das auf unserer GEMA-Seite.
Eine werkgetreue Coverversion ist über die Verwertungsgesellschaft lizenzierbar, ohne dass Du den Urheber um Erlaubnis fragen musst. Sobald Du aber eingreifst – Text änderst, die Melodie umschreibst, den Song zur Bearbeitung machst – brauchst Du die Zustimmung der Rechteinhaber. Und die Originalaufnahme darfst Du in keinem Fall ohne Freigabe verwenden, auch nicht ausschnittweise.
Urheberrechtlichen Schutz gibt es nur für menschliche Schöpfungen. Ein rein automatisch erzeugter Track ist deshalb in der Regel nicht geschützt – Du kannst also auch niemandem verbieten, ihn zu nutzen. Daneben steht die Frage, ob das Modell mit geschützten Werken trainiert wurde und ob der Output einem bekannten Titel zu nahe kommt. Beides ist gerade Gegenstand von Verfahren und sollte vor einer kommerziellen Veröffentlichung geklärt werden.
Ja. Musikverwertung endet nicht an der Grenze, und viele Verträge sehen ausländisches Recht oder ausländische Gerichtsstände vor. Über unsere Mitgliedschaft in der International Association of Entertainment Lawyers arbeiten wir mit spezialisierten Kolleginnen und Kollegen weltweit zusammen und können Mandate dorthin begleiten, wo sie hingehören.
DEIN ANSPRECHPARTNER
Rechtsanwalt Patrick Rehkatsch
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, seit über 20 Jahren in der Musik- und Entertainmentbranche, rund 5.000 betreute Mandate.
Vor und neben der juristischen Laufbahn hat er die Branche von innen kennengelernt: von 1995 bis 2000 freiberuflich im Bereich Marketing und TV-Promotion für Universal Music, zwischen 1996 und 1999 zusätzlich für Sony, Edel Records, Kontor Records und Berlin Music. Wer Promotion-Pläne, Release-Zyklen und Label-Interna aus eigener Anschauung kennt, liest einen Künstlervertrag anders.
Er ist Mitglied der International Association of Entertainment Lawyers und über deren Netzwerk mit Musikanwälten weltweit verbunden. Auf den Branchentreffen in Cannes und beim Amsterdam Dance Event ist er regelmäßig vor Ort – dort, wo die Deals angebahnt werden, über die wir später sprechen.
Das sagen unsere Mandanten
5,0
Geprüfte Google-Bewertungen
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FrankTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich habe die Kanzlei Rehkatsch beauftragt, nachdem ich wegen einer ehrlichen Google-Rezension über die Behandlung meiner mittlerweile verstorbenen Katze massiv unter Druck gesetzt wurde. Die Gegenseite hatte sogar einen Antrag auf Unterlassung (einstweilige Verfügung) beim Landgericht Köln eingereicht, um meine Bewertung löschen zu lassen. Die Kanzlei hat mich fachlich brillant und menschlich empathisch vertreten. Das Ergebnis spricht für sich: Die Gegenseite musste ihren Antrag vor dem Landgericht Köln zurückziehen und übernimmt nun sämtliche Kosten. Gerechtigkeit siegt am Ende eben doch, wenn man bei der Wahrheit bleibt und die richtigen Experten an seiner Seite hat. Da meine Rezension den Tatsachen entspricht, wurde sie als rechtmäßig bestätigt und bleibt online. Ich kann diese Kanzlei uneingeschränkt jedem empfehlen, der sich gegen unberechtigte Abmahnungen zur Wehr setzen will. Herzlichen Dank für die großartige Arbeit!Gepostet auf Google![]()
Reiner DingesTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Mein Eindruck: 5 Sterne werden der Betreuung und Information voll gerecht. Mit kompetenter und professionellen Handhabung meiner Markenschutz Anliegen wurde ich bestens begleitet. Immer erreichbar und individuell angepasst an die Sachlage, bin ich sicher, eine perfekte Kanzlei für mein Anliegen gefunden zu haben.Gepostet auf Google![]()
Sport-Studio Aggertal - Fitness in LohmarTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Danke für die schnelle Unterstützung! Super freundliches Team!Gepostet auf Google![]()
Jörg KrusekampTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Top Beratung, Sehr kompetentGepostet auf Google![]()
Malte M.Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Wirklich eine sehr kompetente, freundliche und ausdrücklich einfühlsame Unterstützung, die mir hier zuteil wurde. Zudem eine zügige und unkomplizierte Kommunikation. Ein herzliches Dankeschön an alle Beteiligten!Gepostet auf Google![]()
Christiane AltenbeckTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Mir wurde sehr sehr gut weiter geholfen. Daumen hoch!Gepostet auf Google![]()
Patrick BaumfalkTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich bin selbst Rechtsanwalt und habe Herrn Rehkatsch bereits mehrfach Mandanten vermittelt. Die Rückmeldungen waren durchweg positiv: kompetent, engagiert und lösungsorientiert. Auch im kollegialen Austausch stets verlässlich, professionell und fair. So wünscht man sich die Zusammenarbeit unter Kollegen – klare Empfehlung!Gepostet auf Google![]()
Dennis BastovaniTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich hatte eine ausgezeichnete Erfahrung mit dieser Kanzlei. Das Team ist äußerst organisiert, freundlich und verfügt über tiefgehendes Fachwissen im Bereich Musikrecht. Sie nehmen sich die Zeit, das Anliegen und die individuellen Bedürfnisse ihrer Mandanten genau zu verstehen und bieten kompetente, maßgeschneiderte Beratung. Die Kommunikation war stets klar und professionell. Wer eine zuverlässige und engagierte Anwaltskanzlei im Musikrecht sucht, ist hier in den besten Händen. Absolut empfehlenswert!Gepostet auf Google![]()
FarazTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Sehr kompetent, hilfsbereit und auch immer erreichbar. Vor allem sehr freundlich!Gepostet auf Google![]()
MAK ManagementTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Super Anwalt!