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“Spar­kas­sen-Rot” bleibt als Farb­mar­ke bestehen

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Der Bun­des­ge­richts­hof hat am 21.07.16 ent­schie­den, dass das „Spar­kas­sen-Rot“ nicht als Farb­mar­ke gelöscht wird (Az.: I ZB 52/15).

Inha­ber der Mar­ke ist die Spar­kas­sen-Finanz­grup­pe. Sie hat­te die abs­trak­te Farb­mar­ke 2002 ange­mel­det, 2007 wur­de sie ein­ge­tra­gen. Geklagt hat­te die spa­ni­sche San­tan­der-Ban­ken­grup­pe, die eben­falls die Far­be Rot nutzt. Sie hat­te beim Deut­schen Patent- und Mar­ken­amt die Löschung der Farb­mar­ke bean­tragt, dies wur­de jedoch abge­lehnt. Das Ver­fah­ren ging dann über das Bun­des­pa­tent­ge­richt und eine Vor­ab­ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hof bis zum Bun­des­ge­richts­hof.

Begrün­dung des Urteils

Der Bun­des­ge­richts­hof wies dar­auf hin, dass abs­trak­te Farb­mar­ken gene­rell kei­ne Pro­dukt­kenn­zei­chen dar­stel­len und damit man­gels Unter­schei­dungs­kraft auch nicht als Mar­ke ein­ge­tra­gen wer­den kön­nen gem. § 8 Absatz 2 Nr. 1 Mar­ken­ge­setz. Aller­dings habe sich die Far­be Rot in den betei­lig­ten Ver­kehrs­krei­sen durch­ge­setzt und stel­le somit aus­nahms­wei­se doch ein Kenn­zei­chen dar gem. § 8 Absatz 3 Mar­ken­ge­setz. Dazu hat­ten bei­de Par­tei­en im Ver­fah­ren Mei­nungs­for­schungs­gut­ach­ten vor­ge­legt, um die Fra­ge der Ver­kehrs­durch­set­zung zu bele­gen. Nach Auf­fas­sung des Gerichts konn­te die­se Durch­set­zung zwar nicht für das Jahr der Anmel­dung der Mar­ke belegt wer­den. Zum Zeit­punkt der Ent­schei­dung über den Löschungs­an­trag 2015 sei die Annah­me einer Durch­set­zung jedoch gerecht­fer­tigt. Somit sei eine Löschung gem. § 50 Absatz 2 Satz 1 Mar­ken­ge­setz nicht mög­lich.

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