Musikrecht
GEMA: Anwalt für Komponisten, Textdichter und Musikverlage
Mitgliedschaft, Berechtigungsvertrag, Verteilungsplan, Verlagsgründung – und die Streitfälle, die daraus entstehen. Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht, Köln | Berlin | bundesweit.
Verwertungsgesellschaft
Was die GEMA für Dich tut – und was nicht
Die GEMA nimmt die Rechte an Kompositionen und Liedtexten treuhänderisch wahr, lizenziert sie an Veranstalter, Sender, Plattformen und Tonträgerhersteller und schüttet die Einnahmen nach einem festen Verteilungsplan aus. Wer diesen Mechanismus versteht, verhandelt bessere Verträge und verliert kein Geld an falsche Anmeldungen.
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte ist die einzige deutsche Verwertungsgesellschaft für Musikurheber. Sie steht unter Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts, muss jede Komponistin und jeden Textdichter aufnehmen, die es verlangen (Wahrnehmungszwang), und muss umgekehrt jedem Musiknutzer eine Lizenz zu angemessenen Bedingungen erteilen (Abschlusszwang). Über Gegenseitigkeitsverträge mit den Schwestergesellschaften anderer Länder vertritt sie in Deutschland praktisch das Weltrepertoire.
Für Dich als Urheber oder Verlag heißt das: Die GEMA ist kein Dienstleister, den Du steuerst, sondern eine Treuhänderin mit eigenen Regeln. Satzung, Berechtigungsvertrag und Verteilungsplan werden von der Mitgliederversammlung beschlossen – und genau dort entscheidet sich, wie viel von einer Nutzung bei Dir ankommt.
Komponistinnen und Komponisten
Wer die Musik schreibt, ist Urheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und kann seine Werke bei der GEMA anmelden – vom Chart-Hit bis zur Filmmusik, vom Werbejingle bis zum Streichquartett. Beats und Produktionen gehören dazu, sobald sie schöpferisch sind.
Textdichterinnen und Textdichter
Der Liedtext ist ein eigenes Werk. Textdichter werden im Verteilungsplan getrennt von Komponisten beteiligt und können ihre Anteile am Werk teilweise frei mit dem Komponisten vereinbaren. Übersetzungen und Neutextungen sind Bearbeitungen und brauchen eine Genehmigung.
Musikverlage
Verlage nehmen Werke unter Vertrag, melden sie an, kontrollieren Abrechnungen und lizenzieren außerhalb der GEMA – etwa für Film und Werbung. Dafür erhalten sie nach dem Verteilungsplan einen festen Anteil aus dem Aufkommen der von ihnen verlegten Werke.
!
Die GEMA vertritt das Werk, die GVL die Aufnahme. Wer nur singt, spielt oder produziert, gehört zur GVL – wer komponiert, textet oder verlegt, zur GEMA. Viele Musiker sind beides und lassen auf einer Seite Geld liegen.
1,15 Mrd. €
Verteilungssumme der GEMA im Geschäftsjahr 2025
100.000+
Mitglieder – Komponisten, Textdichter und Verlage
14,1 %
Kostensatz, der vor der Ausschüttung abgezogen wird
2
Mitgliedsformen: außerordentlich und ordentlich
Mitgliedschaft
GEMA-Mitglied werden: zwei Formen, klare Schwellen
Die alte Dreiteilung in angeschlossene, außerordentliche und ordentliche Mitglieder gibt es nicht mehr. Wer heute beitritt, wird außerordentliches Mitglied – und kann nach fünf Jahren und einem Mindestaufkommen in die ordentliche Mitgliedschaft wechseln.
Mitglied kann werden, wer Komponist, Textdichter, Bearbeiter mit eigenem Bearbeiterurheberrecht oder Musikverleger ist – außerdem Erben und andere Rechtsnachfolger. Reine Interpreten, Bands als solche und Produzenten ohne Kompositionsanteil können nicht beitreten; ihre Rechte an der Aufnahme liegen bei der GVL. Der Beitritt läuft über den Berechtigungsvertrag: Du unterschreibst, die GEMA nimmt ab diesem Moment Deine Rechte wahr. Für Verlage kommt eine Hürde dazu: Ohne einen wirksamen Verlagsvertrag, in dem die Beteiligung des Verlags an den GEMA-Ausschüttungen vereinbart ist, und ohne Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug nimmt die GEMA keinen Verlag auf.
Außerordentliche Mitgliedschaft
Der Einstieg für alle Neumitglieder. Bei der Ausschüttung sind außerordentliche und ordentliche Mitglieder gleichgestellt – der Verteilungsplan kennt keine Klassenunterschiede.
✓
Berechtigungsvertrag unterschreiben, Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag zahlen
✓
Werke anmelden, Tantiemen in allen Sparten erhalten
✓
Vertretung in der Mitgliederversammlung über gewählte Delegierte
✓
Bei Ablehnung des Antrags: Beschwerde binnen sechs Wochen beim Beschwerdeausschuss
Ordentliche Mitgliedschaft
Die Vollmitgliedschaft im Sinne des Vereinsrechts. Nur ordentliche Mitglieder stimmen selbst über Satzung, Berechtigungsvertrag und Verteilungsplan ab.
✓
Fünf Jahre außerordentliche Mitgliedschaft
✓
Urheber: 30.000 € GEMA-Aufkommen in fünf aufeinanderfolgenden Jahren, davon in vier Jahren jeweils mindestens 1.800 €
✓
Verlage: 75.000 € in fünf Jahren, davon in vier Jahren jeweils mindestens 4.500 €
✓
Stimmrecht, Antragsrecht, passives Wahlrecht und Zugang zur Alterssicherung der GEMA
Kosten für Urheber
Einmalige Aufnahmegebühr von 90 € und ein Jahresbeitrag von 50 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der Beitrag wird in der Regel mit Deinen Tantiemen verrechnet – reichen sie nicht, zahlst Du ihn selbst.
Kosten für Verlage
Einmalige Aufnahmegebühr von 180 € und ein Jahresbeitrag von 100 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Dazu kommen die Kosten der Gründung selbst und die Künstlersozialabgabe auf Honorare an Urheber.
Wann sich der Beitritt lohnt
Sobald Deine Werke öffentlich aufgeführt, gesendet, gestreamt oder auf Tonträger gepresst werden. Ohne Mitgliedschaft fließt das Geld, das Nutzer für Deine Musik zahlen, nicht an Dich – es bleibt bei der GEMA oder geht an andere Berechtigte.
Die zentrale Norm
§ 27 VGG – der Verteilungsplan als Gesetzesauftrag
Warum die GEMA Deine Tantiemen nicht nach Ermessen verteilen darf – und warum Verlage trotzdem nach festen Anteilen beteiligt werden dürfen.
§ 27 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) – Verteilungsplan
§
(1) Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan).
(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Rechtsinhaber gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.
Im Klartext
Absatz 1 ist Dein Schutz: Jede Ausschüttung muss sich aus dem Verteilungsplan ableiten lassen, und Du kannst jede Abrechnung daran messen. Absatz 2 ist die Antwort des Gesetzgebers auf das Vogel-Urteil des Bundesgerichtshofs von 2016: Seitdem darf die GEMA Verlage wieder nach festen Anteilen beteiligen, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob der Urheber oder der Verlag die Rechte eingebracht hat. Für gesetzliche Vergütungsansprüche – etwa die Geräteabgabe – gilt eine Sonderregel, die Deine ausdrückliche Zustimmung verlangt.
Berechtigungsvertrag
Der Berechtigungsvertrag: was Du der GEMA gibst – und was nicht zurückkommt
Der Berechtigungsvertrag ist kein Beitrittsformular, sondern eine umfassende Rechteeinräumung. Mit der Unterschrift überträgst Du der GEMA die Nutzungsrechte an allen Werken, die Du bereits geschrieben hast und noch schreiben wirst – ausschließlich und für alle Länder.
Der Rechtekatalog umfasst das Aufführungs- und Senderecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe, das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für Streaming und Download sowie das Herstellungsrecht bei Filmen. Ab diesem Moment kannst Du Dritten keine ausschließlichen Nutzungsrechte mehr einräumen, die mit dem GEMA-Repertoire kollidieren. Der Bundesgerichtshof hat das in der Entscheidung „Mambo No. 5“ deutlich gemacht: Wer Mitglied ist, hat die Rechte nicht mehr in der Hand, die er einem Label oder Verlag exklusiv versprechen will.
Das Verwertungsgesellschaftengesetz gibt Dir dafür Gestaltungsspielraum: Nach § 12 VGG kannst Du der GEMA Rechte für Nutzungsarten und Gebiete Deiner Wahl einräumen und den Vertrag insgesamt oder für einzelne Nutzungsarten mit einer Frist von höchstens sechs Monaten kündigen. § 11 VGG verpflichtet die GEMA, Bedingungen festzulegen, zu denen Du Deine Werke selbst für nicht-kommerzielle Zwecke freigeben kannst. Werkbezogene Ausnahmen – ein einzelner Song unter Creative Commons, der Rest bei der GEMA – sind mit dem Wahrnehmungsmodell dagegen nach wie vor nicht vereinbar.
Umfang und Exklusivität
Alle Werke, alle Länder, alle im Vertrag genannten Nutzungsarten. Auch Deine eigene Nutzung bleibt lizenzpflichtig: Veranstaltest Du ein Konzert mit eigenen Werken, meldest Du es an wie jeder andere Veranstalter – das Geld fließt über die Verteilung an Dich zurück.
Laufzeit und Kündigung
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Für einzelne Nutzungsarten, insbesondere Online, sieht der Vertrag eine gesonderte Teilkündigung vor. Wer die Fristen verpasst, hängt ein weiteres Jahr fest.
BGH „Mambo No. 5“ – I ZR 49/06
Ein GEMA-Mitglied hatte einem Dritten ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, die bereits bei der GEMA lagen. Der Bundesgerichtshof stellte klar: Die vorrangige Rechteeinräumung an die GEMA geht vor. Wer Verträge mit Labels, Verlagen oder Sync-Agenturen schließt, muss den Berechtigungsvertrag mitdenken.
In der Praxis prüfen wir vor jedem Label-, Verlags- oder Sync-Deal, welche Rechte überhaupt noch bei Dir liegen und welche Klauseln ins Leere laufen. Was ein Künstlervertrag mit einem Label regeln darf und was nicht, hängt direkt davon ab.
Ablauf
Vom Werk zur Tantieme in vier Schritten
An jedem dieser Punkte kann Geld verloren gehen – meistens lautlos, weil niemand nachfragt.
1
Werk anmelden
Im Onlineportal mit allen Beteiligten, ihren Anteilen und – bei verlegten Werken – dem Verlag. Wer hier fehlt oder falsche Anteile einträgt, bekommt später zu wenig oder gar nichts.
2
Nutzung erfassen
Veranstalter reichen Setlists ein, Sender liefern Sendemeldungen, Plattformen melden Streams, Diskotheken werden per Monitoring erfasst. Ein hochgeladenes Soundfile hilft der GEMA, Dein Werk zu erkennen.
3
Verteilung nach Sparten
Live, Sendung, Wiedergabe, Tonträger, Online und Ausland werden getrennt abgerechnet, zu unterschiedlichen Terminen im Jahr. Wo keine werkgenaue Meldung vorliegt, verteilt die GEMA per Zuschlag.
4
Abrechnung prüfen
Fehlende Nutzungen reklamierst Du innerhalb der Reklamationsfristen im Portal. Bleibt die GEMA bei ihrer Abrechnung, geht es über den Beschwerdeausschuss – und notfalls vor Gericht.
Deine Abrechnung passt nicht zu dem, was gespielt wurde? Schick uns die Nutzungsmeldung und die Abrechnung – wir sagen Dir, wo angesetzt werden kann.
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Verteilungsplan
Die Standardschlüssel: so teilt die GEMA ein Werk auf
Der Verteilungsplan legt fest, wie das Aufkommen eines Werks zwischen Komponist, Textdichter, Bearbeiter und Verlag aufgeteilt wird. Die Regeln unterscheiden sich je nachdem, ob es um Aufführung und Sendung geht oder um die mechanische Vervielfältigung.
Aufführungs- und Senderecht
Treffen Komponist und Textdichter keine Vereinbarung, erhält der Komponist 64 % und der Textdichter 36 %. Über eine „Freie Vereinbarung“ bei der Werkanmeldung könnt Ihr die Anteile verschieben – die Untergrenze liegt bei 35,20 % für alle Komponisten und 19,80 % für alle Textdichter. Der Verlagsanteil beträgt 33,33 % des Anteils des Urhebers, der den Verlagsvertrag geschlossen hat.
Dunkelgrün = Komponist · Grau = Textdichter · Gelbgrün = Verlag A · Hellgelb = Verlag B
Ohne Vereinbarung, ohne Verlag
Textdichterin schließt Verlagsvertrag mit Verlag A
Auch der Komponist verlegt sein Werk bei Verlag B
Mechanisches Vervielfältigungsrecht
Bei Tonträgern, Downloads und den mechanischen Anteilen des Streamings gilt ein fester Schlüssel: Komponist und Textdichter teilen sich das Aufkommen 50 zu 50, eine Freie Vereinbarung ist hier nicht möglich. Der Verlagsanteil ist höher als im Aufführungsrecht und beträgt 40 % des Anteils des jeweils verlegten Urhebers.
Dunkelgrün = Komponist · Grau = Textdichter · Gelbgrün = Verlag A · Hellgelb = Verlag B
Ohne Verlag
Textdichterin verlegt bei Verlag A
Beide Urheber verlegt
Bei mehreren Komponisten oder Textdichtern wird der jeweilige Gruppenanteil unter ihnen aufgeteilt – nach dem, was Ihr bei der Anmeldung angebt. Fehlt eine Angabe, gilt Gleichverteilung. Bei subverlegten Werken, also Werken ausländischer Verlage, die ein deutscher Subverlag betreut, greifen zusätzliche Regeln für die Aufteilung des Verlagsanteils. Dazu kommen die Sparten mit Punktbewertung im Aufführungs- und Senderecht, die Unterscheidung von Unterhaltungs- und ernster Musik und die Zuschlagsverteilung für Nutzungen ohne werkgenaue Meldung.
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Der Verlagsanteil kommt nicht obendrauf. Er wird aus dem Anteil des Urhebers gerechnet, der den Verlagsvertrag unterschrieben hat. Ein Verlagsvertrag muss Dir deshalb etwas bringen, das Du allein nicht bekommst.
Bearbeiter
Bearbeitungen, Arrangements, Cover: wann Bearbeiter beteiligt werden
Eine Bearbeitung ist ein eigenes, vom Originalwerk abhängiges Werk. Ob und wie viel der Bearbeiter von der GEMA bekommt, hängt an zwei Fragen: Ist das Original noch geschützt – und hat der Rechteinhaber der Bearbeitung zugestimmt?
§ 23
Geschützte Vorlage
Wer ein geschütztes Werk arrangiert, übersetzt oder neu textet, darf die Bearbeitung nur mit Einwilligung des Urhebers oder seines Verlags veröffentlichen und verwerten. Die GEMA verlangt diese Bearbeitungsgenehmigung bei der Anmeldung – und aus ihr muss hervorgehen, ob eine Beteiligung des Bearbeiters nach dem Verteilungsplan zugelassen oder ausgeschlossen ist. Ohne Genehmigung gibt es keine Anmeldung und keine Tantiemen.
frei
Gemeinfreie Vorlage
Ist der Urheber des Originals seit mehr als 70 Jahren tot, brauchst Du keine Genehmigung. Du meldest das Werk als Bearbeitung eines freien Werks an, und der Werkausschuss der GEMA prüft in einer Anteilsprüfung, ob Deine Leistung schutzfähig ist und welcher Anteil Dir zusteht. Eine reine Notenübertragung reicht nicht; eine eigenständige schöpferische Leistung schon.
2023
Spezialbearbeiter und Bearbeiterzuschlag
Auftragsarrangeure für Tonträgerhersteller und Sender gingen im Vervielfältigungsrecht lange leer aus; das Schätzungsverfahren schuf einen Ausgleich. Es lief 2023 zum letzten Mal, Ausgleichszahlungen fließen bis zum 1. Oktober 2026. Seit dem Geschäftsjahr 2023 regelt § 6 Abs. 4 des Verteilungsplans die Beteiligung von Bearbeitern geschützter Werke im Vervielfältigungsrecht neu – online über einen eigenen Anmeldebogen zum Bearbeiterzuschlag.
Der Melodienschutz macht das Thema heikel: Eine erkennbar entnommene Melodie darf keinem neuen Werk zugrunde gelegt werden – egal, ob Du einen Takt oder acht Takte übernimmst. Genau hier beginnen viele Streitigkeiten um Samples, Interpolationen und „Inspirationen“. Was beim Sampling und bei Coverversionen vertraglich zu regeln ist, klären wir vor der Veröffentlichung – nicht danach.
Musikverlag gründen
Musikverlag gründen: was Du wirklich brauchst
Ein Musikverlag braucht keine Zulassung und keine Notenpresse. Er braucht Werke, Verträge und die Bereitschaft, Verwaltung zu übernehmen. Für Manager, Labels, Produzenten und Songwriter mit Netzwerk ist er der Weg, langfristig am Werk beteiligt zu sein – nicht nur an der nächsten Tour.
Rechtsform, Gewerbe, Kasse
Einzelunternehmen, GbR, UG oder GmbH – die Wahl entscheidet über Haftung, Außenwirkung und Steuern. Der Verlag ist ein Gewerbe und muss angemeldet werden. Als Verwerter zahlt er Künstlersozialabgabe auf Honorare und Vorschüsse an Urheber. Rechne damit, dass die ersten GEMA-Einnahmen frühestens nach rund zwölf Monaten fließen; bis dahin trägst Du die Fixkosten.
Der erste Verlagsvertrag
Ohne Verlagsvertrag kein Verlag: Der Vertrag mit einem Urheber – oder mit Dir selbst als Urheber im Eigenverlag – ist die Eintrittskarte zur GEMA. Er regelt Laufzeit, Umfang der eingeräumten Rechte, die Beteiligung des Verlags an den GEMA-Ausschüttungen, Vorschüsse, Abrechnung, Optionen auf künftige Werke und den Rückfall der Rechte. Der Normvertrag des Deutschen Musikverleger-Verbands ist eine Orientierung, kein Schutzschild.
Aufnahme bei der GEMA als Verlag
Berechtigungsvertrag für Verlage, Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag, dazu der Verlagsvertrag mit Beteiligungsvereinbarung und Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug. Die GEMA prüft, ob eine verlegerische Tätigkeit tatsächlich vorliegt. Für die Beteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen muss der Urheber zusätzlich zustimmen – das läuft über das elektronische Bestätigungsverfahren.
Werke anmelden, auswerten, abrechnen
Jetzt beginnt die eigentliche Arbeit: Werke im Portal registrieren, Anteile korrekt eintragen, Abrechnungen prüfen, Nutzungen reklamieren, Werke an Interpreten, Filmproduktionen und Werbeagenturen vermitteln, Auslandsvertretungen über Subverlage aufbauen und gegenüber Deinen Autoren pünktlich und nachvollziehbar abrechnen. Wer das nicht leistet, riskiert den Rückruf der Rechte wegen Nichtausübung.
Woran ein Musikverlag verdient
GEMA-Verlagsanteil
33,33 % des Urheberanteils im Aufführungs- und Senderecht, 40 % im mechanischen Recht – für jedes verlegte Werk, in jeder Sparte, weltweit über die Schwestergesellschaften.
Sync und Werbung
Die Verbindung eines Werks mit Film, Serie, Game oder Werbespot lizenziert der Verlag direkt. Die Einnahmen werden nach dem Verlagsvertrag geteilt, häufig hälftig.
Großes Recht und Notendruck
Bühnenaufführungen von Musicals und Opern sowie der Druck und Verkauf von Noten laufen nicht über die GEMA, sondern über den Verlag – mit eigener Preisgestaltung.
Subverlag und Katalog
Als Subverlag vertrittst Du ausländische Kataloge in Deutschland und wirst am Verlagsanteil beteiligt. Ein gewachsener Katalog lässt sich später verkaufen – ein eigenes Kapitel im Musikkatalog-Verkauf.
Die Vertragstypen, mit denen Verlage arbeiten
Autorenexklusivvertrag
Der Urheber bindet für eine bestimmte Zeit alle Werke, die er schreibt, an den Verlag – typischerweise gegen Vorschüsse, die mit den Tantiemen verrechnet werden. Optionen, Mindestwerkzahl und Rückfallklauseln entscheiden über die Fairness.
Titel- und Einzelwerkvertrag
Nur ein Werk oder ein Album wird verlegt. Für Urheber der flexiblere Weg, für Verlage der übliche Einstieg in eine Zusammenarbeit.
Co-Verlag und Subverlag
Zwei GEMA-Verlage werten ein Werk gemeinsam aus – etwa weil zwei exklusiv gebundene Autoren zusammen geschrieben haben. Der Subverlag vertritt einen Originalverlag in einem anderen Land.
Edition
Ein Verlag und ein Einbringungspartner – Autor, Manager, Produzent, Label – gründen unter einem gemeinsamen Dach eine Edition und teilen den Verlagsanteil. Für Partner ohne eigene GEMA-Verlagsmitgliedschaft der übliche Weg an den Verlagserlösen teilzuhaben.
Entscheidungsweiche
Eigener Musikverlag – lohnt sich das für Dich?
Ja, wenn …
✓
Du Werke anderer Urheber unter Vertrag nehmen willst – als Manager, Label, Produzent oder Songwriter mit Netzwerk
✓
Du Sync-Anfragen, Notenausgaben oder das große Recht selbst lizenzieren willst
✓
Du Kapazität für Werkanmeldung, Abrechnungskontrolle und Reklamationen hast oder sie einkaufst
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Du einen Katalog aufbauen willst, der später als Vermögenswert verkauft werden kann
Eher nicht, wenn …
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Du nur Deine eigenen Werke verwaltest – ein Eigenverlag erhöht die GEMA-Ausschüttung nicht, er verschiebt nur Anteile und Verwaltungsaufwand
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Ein bestehender Verlag Dir Vorschuss, Vermittlung und Auslandsvertretung bietet, die Du allein nicht leisten kannst
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Du keine Lust auf Gewerbe, Künstlersozialabgabe und jährliche Abrechnungen gegenüber Autoren hast
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Dein Aufkommen so gering ist, dass Beitrag und Gründungskosten den Verlagsanteil übersteigen
Jetzt starten
Verlagsvertrag prüfen lassen – bevor Du unterschreibst
Egal ob Du einen Verlag gründest oder Dir ein Verlag einen Vertrag vorlegt: Laufzeit, Rechteumfang, Vorschuss und Rückfall entscheiden über Jahre. Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob wir Deinen Fall übernehmen können und was die Beratung kostet.
Verlegerbeteiligung
Verlegerbeteiligung: vom Vogel-Urteil zur heutigen Rechtslage
Kaum ein Thema hat die GEMA in den letzten zehn Jahren so beschäftigt wie die Frage, ob und wie Verlage an den Ausschüttungen beteiligt werden dürfen. Die Antwort steht heute im Gesetz – mit einer wichtigen Zustimmungspflicht für Dich als Urheber.
21.04.2016
BGH „Verlegeranteil“
Der Bundesgerichtshof entscheidet im Verfahren des Autors Martin Vogel gegen die VG Wort: Eine pauschale Verlegerbeteiligung ohne eingebrachte Rechte ist unzulässig (I ZR 198/13).
14.11.2016
KG Berlin gegen die GEMA
Das Kammergericht überträgt die Grundsätze auf die GEMA: Der pauschale Verlegerabzug von den Urheberanteilen verstößt gegen den Berechtigungsvertrag (24 U 96/14).
Dez. 2016
§ 27 Abs. 2 und § 27a VGG
Der Gesetzgeber erlaubt feste Anteile bei gemeinsam wahrgenommenen Rechten und schafft die Zustimmungslösung für gesetzliche Vergütungsansprüche.
07.06.2021
§ 63a Abs. 2 UrhG
Mit der Umsetzung der DSM-Richtlinie werden Verleger wieder gesetzlich an den Vergütungsansprüchen beteiligt; § 27b VGG sichert den Urhebern eine Mindestbeteiligung.
Heute
Feste Anteile plus Zustimmung
Die GEMA beteiligt Verlage an Nutzungsrechten nach dem Verteilungsplan. Für gesetzliche Vergütungsansprüche braucht sie Deine Zustimmung, die der Verlag über das elektronische Bestätigungsverfahren einreicht.
§ BGH, Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 198/13
Verleger dürfen nicht allein deshalb an den Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft beteiligt werden, weil ihre verlegerische Leistung eine Voraussetzung für die vergütungspflichtige Nutzung schafft. Eine Beteiligung setzt voraus, dass die Einnahmen auf Rechten oder Ansprüchen beruhen, die der Verlag selbst eingebracht hat – oder dass der Urheber sie ihm nach Veröffentlichung abgetreten hat.
§ KG Berlin, Urteil vom 14.11.2016 – 24 U 96/14
Die Vergütung der Urheber darf von der GEMA nicht um einen pauschalen Verlegeranteil gekürzt werden. Die Entscheidung löste bei der GEMA die Überprüfung von über 70.000 Rechtsbeziehungen und das elektronische Bestätigungsverfahren aus, mit dem Verlage bis heute die Zustimmung ihrer Autoren dokumentieren.
Was das für Deinen Verlagsvertrag bedeutet: Die Beteiligung des Verlags an den GEMA-Ausschüttungen muss im Vertrag ausdrücklich vereinbart sein – und für die gesetzlichen Vergütungsansprüche brauchst Du als Urheber eine separate Zustimmung gegenüber der GEMA. Beides lässt sich gestalten: Höhe, Umfang und Bedingungen sind verhandelbar, solange das Gesetz Dir die Mindestbeteiligung sichert. Was eine angemessene Vergütung nach § 32 UrhG im Verlagsverhältnis bedeutet, ist die zweite Frage, die wir bei jeder Vertragsprüfung stellen.
Streitfälle
Typische GEMA-Streitfälle – und wie wir sie lösen
Die meisten Auseinandersetzungen rund um die GEMA entstehen nicht mit der GEMA, sondern zwischen den Beteiligten eines Werks: Co-Autoren, Verlagen, Erben, Labels. Die GEMA reagiert dann mit einer Sperre der Ausschüttung – und das Geld liegt fest, bis der Streit geklärt ist.
Anteilsstreit unter Co-Autoren
Der Song entstand zu dritt, angemeldet hat ihn einer – mit Anteilen, die nie besprochen wurden. Wir sichern die Entstehung, verhandeln ein Split-Sheet und setzen Anteile notfalls gerichtlich durch.
Doppelanmeldung und Plagiat
Ein fremdes Werk mit Deiner Melodie taucht im Repertoire auf. Melodienschutz, Unterlassung, Schadensersatz und die Korrektur der Werkregistrierung gehören zusammen.
Verlag rechnet nicht ab
Keine Abrechnung, keine Auswertung, keine Antwort. Auskunftsanspruch nach § 32d UrhG, Rückruf wegen Nichtausübung nach § 41 UrhG und die Kündigung des Verlagsvertrags sind die Hebel.
Abrechnung stimmt nicht
Konzerte fehlen, Sendungen sind falsch zugeordnet, Streams tauchen nicht auf. Reklamation im Portal, Beschwerdeausschuss, Schiedsstelle oder Klage – in dieser Reihenfolge und innerhalb der Fristen.
Kündigung und Wechsel
Du willst zu einer anderen Verwertungsgesellschaft oder bestimmte Rechte zurück. Fristen, Teilkündigung und der Umgang mit bereits lizenzierten Nutzungen entscheiden, ob das reibungslos läuft.
Erben und Rechtsnachfolge
Nach dem Tod eines Urhebers laufen die Tantiemen weitere 70 Jahre. Erbnachweis, Erbengemeinschaft und die Aufnahme als Rechtsnachfolger bei der GEMA sind formal – und werden oft jahrelang verschleppt.
Bearbeitung ohne Genehmigung
Das Arrangement wurde angemeldet, die Bearbeitungsgenehmigung fehlt oder schließt die Beteiligung aus. Wir holen Genehmigungen nach, verhandeln Beteiligungen oder wehren Ansprüche ab.
Forderungen der GEMA gegen Dich
Als Veranstalter, Label oder Betreiber bekommst Du eine Nachforderung mit Kontrollkostenzuschlag. Wir prüfen Tarif, Berechnungsgrundlage und ob die GEMA-Vermutung überhaupt greift.
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Reklamationsfristen laufen auch dann, wenn Du die Abrechnung nie geöffnet hast. Wer seine GEMA-Konten nicht mindestens einmal im Jahr prüft, verschenkt Geld – dauerhaft.
Streitigkeiten mit der GEMA selbst haben ihre eigenen Wege: Über Beschwerden entscheidet zunächst der Beschwerdeausschuss nach Satzung und Verteilungsplan. Bei Streit über die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines Tarifs ist vor einer Klage die Schiedsstelle nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz beim Deutschen Patent- und Markenamt anzurufen; anschließend ist das Oberlandesgericht München zuständig. Für Ansprüche aus dem Berechtigungsvertrag – etwa auf korrekte Abrechnung – bleibt der Weg vor die ordentlichen Gerichte offen.
GEMA und KI
GEMA gegen OpenAI und Suno: was die Urteile für Dein Repertoire bedeuten
Die GEMA führt die ersten europäischen Verfahren gegen Anbieter generativer KI – und hat beide erstinstanzlich gewonnen. Für Urheber und Verlage geht es um die Frage, wer für das Training mit ihren Werken bezahlt.
§ LG München I, Urteil vom 11.11.2025 – 42 O 14139/24 (OpenAI)
Neun bekannte Liedtexte, darunter „Atemlos“, „Über den Wolken“ und „In der Weihnachtsbäckerei“, waren im Sprachmodell von ChatGPT so gespeichert, dass sie auf einfache Anfragen weitgehend originalgetreu ausgegeben wurden. Das Gericht sah darin eine Vervielfältigung im Modell und eine öffentliche Zugänglichmachung durch die Ausgabe. Die Schranke für Text und Data Mining greift nach Auffassung der Kammer nicht, wenn Werke nicht nur analysiert, sondern im Modell memorisiert werden. OpenAI hat Berufung eingelegt.
Zur Analyse des OpenAI-Urteils
§ LG München I, Urteil vom 31.07.2026 – 42 O 763/25 (Suno)
Erstmals ging es um Audioinhalte: Der Musikgenerator Suno hatte mit Werken wie „Forever Young“, „Mambo No. 5“ und „Daddy Cool“ trainiert und auf einfache Prompts zum Verwechseln ähnliche Songs erzeugt. Das Gericht untersagte das Training in den USA nach dortigem Recht, die Speicherung im Modell und die Wiedergabe in Deutschland, verurteilte Suno zur Auskunft und stellte die Schadensersatzpflicht fest. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Zur Analyse des Suno-Urteils
Für Dich als GEMA-Mitglied heißt das: Die Lizenzierung Deiner Werke an KI-Anbieter läuft über die GEMA, die ihr Repertoire seit 2026 auch als lizenzierten Trainingsdatensatz anbietet. Für Werke außerhalb der GEMA, für Aufnahmen und für Deine Persönlichkeitsrechte – Stimme, Name, Bild – bleibst Du selbst am Zug. Ob Du für Dein Repertoire einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt erklären solltest und was ein Label- oder Verlagsvertrag zu KI-Nutzungen regeln muss, ist inzwischen Standardthema in jeder Vertragsverhandlung. Mehr dazu auf unserer Seite zum KI-Recht.
Das sagen unsere Mandanten
5,0
Geprüfte Google-Bewertungen
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FrankTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich habe die Kanzlei Rehkatsch beauftragt, nachdem ich wegen einer ehrlichen Google-Rezension über die Behandlung meiner mittlerweile verstorbenen Katze massiv unter Druck gesetzt wurde. Die Gegenseite hatte sogar einen Antrag auf Unterlassung (einstweilige Verfügung) beim Landgericht Köln eingereicht, um meine Bewertung löschen zu lassen. Die Kanzlei hat mich fachlich brillant und menschlich empathisch vertreten. Das Ergebnis spricht für sich: Die Gegenseite musste ihren Antrag vor dem Landgericht Köln zurückziehen und übernimmt nun sämtliche Kosten. Gerechtigkeit siegt am Ende eben doch, wenn man bei der Wahrheit bleibt und die richtigen Experten an seiner Seite hat. Da meine Rezension den Tatsachen entspricht, wurde sie als rechtmäßig bestätigt und bleibt online. Ich kann diese Kanzlei uneingeschränkt jedem empfehlen, der sich gegen unberechtigte Abmahnungen zur Wehr setzen will. Herzlichen Dank für die großartige Arbeit!Gepostet auf Google![]()
Reiner DingesTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Mein Eindruck: 5 Sterne werden der Betreuung und Information voll gerecht. Mit kompetenter und professionellen Handhabung meiner Markenschutz Anliegen wurde ich bestens begleitet. Immer erreichbar und individuell angepasst an die Sachlage, bin ich sicher, eine perfekte Kanzlei für mein Anliegen gefunden zu haben.Gepostet auf Google![]()
Sport-Studio Aggertal - Fitness in LohmarTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Danke für die schnelle Unterstützung! Super freundliches Team!Gepostet auf Google![]()
Jörg KrusekampTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Top Beratung, Sehr kompetentGepostet auf Google![]()
Malte M.Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Wirklich eine sehr kompetente, freundliche und ausdrücklich einfühlsame Unterstützung, die mir hier zuteil wurde. Zudem eine zügige und unkomplizierte Kommunikation. Ein herzliches Dankeschön an alle Beteiligten!Gepostet auf Google![]()
Christiane AltenbeckTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Mir wurde sehr sehr gut weiter geholfen. Daumen hoch!Gepostet auf Google![]()
Patrick BaumfalkTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich bin selbst Rechtsanwalt und habe Herrn Rehkatsch bereits mehrfach Mandanten vermittelt. Die Rückmeldungen waren durchweg positiv: kompetent, engagiert und lösungsorientiert. Auch im kollegialen Austausch stets verlässlich, professionell und fair. So wünscht man sich die Zusammenarbeit unter Kollegen – klare Empfehlung!Gepostet auf Google![]()
Dennis BastovaniTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich hatte eine ausgezeichnete Erfahrung mit dieser Kanzlei. Das Team ist äußerst organisiert, freundlich und verfügt über tiefgehendes Fachwissen im Bereich Musikrecht. Sie nehmen sich die Zeit, das Anliegen und die individuellen Bedürfnisse ihrer Mandanten genau zu verstehen und bieten kompetente, maßgeschneiderte Beratung. Die Kommunikation war stets klar und professionell. Wer eine zuverlässige und engagierte Anwaltskanzlei im Musikrecht sucht, ist hier in den besten Händen. Absolut empfehlenswert!Gepostet auf Google![]()
FarazTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Sehr kompetent, hilfsbereit und auch immer erreichbar. Vor allem sehr freundlich!Gepostet auf Google![]()
MAK ManagementTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Super Anwalt!
Für Musiknutzer
Und wenn Du Musik nutzt? Tarife, GEMA-Vermutung und Schiedsstelle
Diese Seite richtet sich an Urheber und Verlage. Wer als Veranstalter, Gastronom, Label oder Plattform mit der GEMA zu tun hat, findet hier die Grundzüge – und bei uns die Beratung, wenn eine Forderung im Raum steht.
Das Tarifsystem
Die GEMA lizenziert nach veröffentlichten Tarifen: U-V für Live-Musik bei Veranstaltungen, U-K für Konzerte, M-U für Hintergrundmusik von Tonträgern, M-V für Tonträger bei Veranstaltungen, VR-Ö für die Vervielfältigung durch DJs, WR-S für die Weitersendung in Hotels – und viele weitere. Berechnungsgrundlage sind Fläche, Eintrittspreis, Besucherzahl oder Umsatz. Der Preisrechner im GEMA-Portal liefert eine erste Kalkulation; im Tarif M-U und anderen Wiedergabetarifen kassiert die GEMA zugleich für die GVL.
GEMA-Vermutung und Kontrollzuschlag
Nach § 48 VGG wird vermutet, dass die GEMA die Rechte an der gespielten Musik wahrnimmt. Wer behauptet, nur GEMA-freie Musik genutzt zu haben, muss das beweisen – Titel für Titel. Wer eine Nutzung nicht vorher anmeldet, zahlt nach der Rechtsprechung in der Regel den doppelten Tarif als Kontrollkostenzuschlag. Deshalb: vor der Veranstaltung anmelden, Setlist danach einreichen.
Streit über den Tarif
Hältst Du einen Tarif für unanwendbar oder unangemessen, ist die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt der erste Schritt; erst danach darf geklagt werden. Die Schiedsstelle unterbreitet einen Einigungsvorschlag, der als angenommen gilt, wenn keine Seite binnen eines Monats widerspricht. Was für Veranstalter außerdem gilt, steht auf unserer Seite zum Eventrecht.
Häufige Fragen zur GEMA
Sobald Deine Werke regelmäßig öffentlich gespielt, gesendet oder gestreamt werden, ja. Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag sind überschaubar, und ohne Mitgliedschaft bekommst Du das Geld, das Veranstalter und Plattformen für Deine Musik zahlen, schlicht nicht. Wer nur gelegentlich im Freundeskreis spielt, kann warten – für Nutzungen vor dem Beitritt gibt es aber in der Regel nichts, auch nicht rückwirkend.
Nein. Mitglied wird immer die einzelne Person, die komponiert oder textet – nicht die Band, nicht das Projekt. Jedes Bandmitglied mit schöpferischem Anteil schließt seinen eigenen Berechtigungsvertrag. Wer nur spielt, ist über die GVL an der Aufnahme beteiligt. Ein Bandvertrag sollte deshalb festhalten, wer an welchen Werken beteiligt ist.
Ja. Die GEMA zahlt den Verlagsanteil nur an Verlage aus, die selbst einen Berechtigungsvertrag mit ihr geschlossen haben. Wer keinen eigenen GEMA-Verlag hat, kann über eine Edition mit einem bestehenden Verlag an den Verlagserlösen teilhaben oder mit dem Urheber eine Beteiligung außerhalb der GEMA vereinbaren.
Werkbezogen nicht. Der Berechtigungsvertrag erfasst alle Deine Werke. Du kannst aber bestimmte Nutzungsarten oder Gebiete von der Wahrnehmung ausnehmen oder kündigen – dann für alle Werke zugleich. Für nicht-kommerzielle Nutzungen muss die GEMA Dir nach § 11 VGG eine Freigabemöglichkeit anbieten. Ob das zu Deinem Vorhaben passt, prüfen wir vor der Kündigung, nicht danach.
Das hängt von der Sparte ab. Die GEMA schüttet mehrmals im Jahr aus, jede Sparte zu ihrem Termin. Zwischen einer Nutzung und der Gutschrift liegen je nach Sparte mehrere Monate bis über ein Jahr; Auslandsnutzungen dauern noch länger, weil die Daten erst von der Schwestergesellschaft kommen. Fehlende Bankdaten oder eine nicht zugeordnete Werkanmeldung sind die häufigsten Gründe, warum trotz Nutzung nichts ankommt.
Das Urheberrecht läuft 70 Jahre über den Tod hinaus, und die Tantiemen laufen mit. Erben und andere Rechtsnachfolger können bei der GEMA als Mitglieder aufgenommen werden und die Ansprüche fortführen. Ein Testament, das die Musikrechte ausdrücklich regelt, erspart der Erbengemeinschaft Jahre des Streits.
Du meldest den Streitfall bei der GEMA an und legst Deine Beteiligung dar. Die GEMA sperrt dann üblicherweise die Ausschüttung für das Werk, bis Ihr Euch einigt oder ein Gericht entschieden hat. Entscheidend sind Belege zur Entstehung – Sessions, Dateien, Nachrichten – und ein schnell verhandeltes Split-Sheet. Je länger das Geld liegt, desto teurer wird der Streit für alle.
Nicht, wenn die Nutzung öffentlich ist. Mit dem Berechtigungsvertrag liegen die Rechte bei der GEMA; auch Du selbst brauchst als Veranstalter, Betreiber einer Website oder Labelinhaber eine Lizenz. Das Geld kommt über die Verteilung zu Dir zurück, abzüglich des Kostensatzes. Wer das umgehen will, kann nur den Weg über die Ausnahme einzelner Nutzungsarten gehen – mit allen Folgen für die übrigen Werke.
Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob wir Deinen Fall übernehmen können und was die Beratung kostet. Die Erstberatung gibt es ab 250 € zuzüglich Umsatzsteuer, die Prüfung eines Verlags- oder Berechtigungsvertrags ab 500 € zuzüglich Umsatzsteuer. Für laufende Mandate – etwa einen Anteilsstreit oder eine Auseinandersetzung mit einem Verlag – vereinbaren wir vorab ein Honorar. Details findest Du unter Vergütung.
Unser Team
Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht mit Schwerpunkt Musik
Seit über 20 Jahren vertreten wir Komponisten, Textdichter, Produzenten, Labels und Verlage – gegenüber Vertragspartnern, gegenüber Plattformen und, wenn es sein muss, gegenüber der GEMA.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Patrick Rehkatsch
Gründer der Kanzlei, seit über 20 Jahren im Musikrecht: Verlags- und Labelverträge, GEMA-Auseinandersetzungen, Katalogverkäufe und Prozessführung.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Juliette Sarvan de Castro
Vertragsgestaltung und Prozessführung im Musik- und Medienrecht; Ansprechpartnerin für Mandate auf Deutsch, Englisch und Spanisch.

Rechtsanwaltsfachangestellte
Miriam Meiser
Erste Ansprechpartnerin für Terminvergabe, Unterlagen und die Organisation Deines Mandats – von der Anfrage bis zur Abrechnung.