Du betreibst ein Vergleichsportal, ein Onlinemagazin oder einen Blog und verdienst an Kauf-Links mit? Dann solltest Du dieses Urteil kennen. Medien dürfen über Tests der Stiftung Warentest berichten – sie dürfen die Ergebnisse aber nicht einfach mit Affiliate-Links verknüpfen und Provisionen kassieren. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Betreiberin von chip.de wegen Markenverletzung und Verletzung des Datenbankrechts zur Unterlassung verurteilt.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.09.2026 – 2-03 O 313/25
Klägerin: Stiftung Warentest · Beklagte: Betreiberin von chip.de · Ergebnis: Unterlassung, Auskunft, Abmahnkosten und Schadensersatz dem Grunde nach
Das Wichtigste in Kürze
- Berichten über Warentest-Ergebnisse ist erlaubt – sie systematisch übernehmen und mit Kauf-Links versehen nicht.
- Die Marke „Stiftung Warentest“ als Verkaufsargument zu nutzen, ist Rufausbeutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
- Testsieger und Noten bilden den geschützten Kern einer Datenbank nach § 87b UrhG.
- Eine Quellenangabe oder ein Link auf test.de macht die Übernahme nicht rechtmäßig.
Der Fall: Waschmaschinen, Sparduschköpfe, Hundefutter
Die Betreiberin von chip.de hatte in mehreren Artikeln über Produkte berichtet, die die Stiftung Warentest getestet hat. Sie nannte Testsieger, zeigte Testnoten und listete Vor- und Nachteile auf – alles auf Grundlage der kostenpflichtigen Ergebnisse von test.de.
Das Problem: Jeder Artikel war gespickt mit Affiliate-Links. Klickte ein Leser und kaufte, erhielt chip.de eine Provision. Dabei wurden mehrfach die Wortmarke „Stiftung Warentest“ und das Logo verwendet.
40+
Affiliate-Links zu Shops wie Amazon oder Media-Markt – allein in einem einzigen Waschmaschinen-Beitrag.
Ende 2024 hatte die Stiftung Warentest Medienhäusern ein Lizenzmodell angeboten: Bis zu drei konkrete Testurteile dürfen übernommen werden, aber nur ohne Affiliate-Links. Mit chip.de kam keine Einigung zustande – die Berichte liefen weiter.

Warum das Gericht hier eine Grenze zog
Das LG Frankfurt sah zwei Hauptprobleme – eines im Markenrecht, eines im Urheberrecht:
01
Markenverletzung
nach § 14 MarkenG: Die bekannte Marke wird zum Verkaufsinstrument.
02
Datenbankrecht
nach § 87b UrhG: Der Kern der Testergebnisse wird kostenlos zweitverwertet.
Markenrecht: Wenn die Marke zum Verkaufsinstrument wird
Die Wortmarke „Stiftung Warentest“ ist bekannt und wirtschaftlich wertvoll. Das Gericht stellte klar: Wer diese Marke nutzt – rechtlich eine mögliche Markenrechtsverletzung –, um eigene Beiträge aufzuwerten und gleichzeitig direkt zu Kaufangeboten zu verlinken, macht sich die Wertschätzung der Marke für eigene Werbezwecke zunutze.
Normalerweise genießen redaktionelle Beiträge ein gewisses Medienprivileg. Hier kippte die Bewertung aber: Die schiere Masse an Affiliate-Links prägte das Erscheinungsbild der Artikel. Aus Sicht eines durchschnittlichen Lesers stand nicht mehr die neutrale Information im Vordergrund, sondern die Verkaufsförderung. Dass sich Medien über Werbung finanzieren müssen, änderte an dieser Bewertung nichts.
Merksatz
Das Gericht sah eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG – kurz: Rufausbeutung.
Datenbankrecht: Der Kern der Tests ist geschützt
Die Stiftung Warentest investiert erheblich in ihre Tests: Zeit, Geld, Expertise. Die Gesamtheit der Produkttests bildet eine geschützte Datenbank nach § 87b UrhG. Der Hersteller einer solchen Datenbank hat das ausschließliche Recht, wesentliche Teile zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben.
Chip.de hatte nicht nur allgemein über Tests berichtet, sondern systematisch Testsieger, Gesamt- und Einzelnoten übernommen – also den qualitativ wesentlichen Kern der Datenbank. Weil die Originalergebnisse bei test.de nur gegen Bezahlung zugänglich sind, untergrub die kostenlose Zweitverwertung auf chip.de das Geschäftsmodell der Stiftung Warentest.
Welche Folgen hat das Urteil?
Das LG Frankfurt verurteilte die Betreiberin von chip.de auf ganzer Linie:
01
Unterlassung
Die beanstandete Form der Nutzung darf nicht fortgeführt werden.
02
Auskunft
Chip.de muss offenlegen, wie die Ergebnisse konkret genutzt wurden – die Grundlage für die spätere Schadensberechnung.
03
Abmahnkosten
Die Stiftung Warentest erhält 3.508,42 € für die Abmahnung.
04
Schadensersatz
Chip.de muss weiteren Schaden ersetzen – nach § 14 Abs. 6 MarkenG und § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.
Keine Verwirkung trotz langen Zuwartens
Eine Verwirkung der Ansprüche nahm das Gericht nicht an. Zwar hatte die Stiftung Warentest die Berichterstattung zunächst nicht sofort gerichtlich angegriffen. Spätestens Ende 2024 hatte sie jedoch deutlich gemacht, dass sie die Kombination aus umfangreicher Übernahme von Testergebnissen und Affiliate-Links nicht mehr akzeptiert. Für spätere Beiträge konnte sich chip.de deshalb nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen.
Was bedeutet das für Onlineportale?
Das Urteil betrifft nicht nur den Streit zwischen Stiftung Warentest und Chip. Es ist auch für andere Medien- und Vergleichsportale relevant. Wenn Du über fremde Produkttests berichtest, achte besonders auf diese Punkte:
Checkliste für Test- und Vergleichsseiten
- Testergebnisse nicht vollständig oder systematisch übernehmen.
- Die bloße Nennung der Quelle ersetzt keine Zustimmung zur Nutzung.
- Bekannte Marken nicht ohne Weiteres zur Verkaufsförderung einsetzen.
- Affiliate-Links können den Charakter eines Beitrags deutlich verändern.
- Kostenpflichtige Inhalte nicht in wesentlichen Teilen kostenlos ersetzen.
- Vor der Veröffentlichung Lizenzbedingungen und Vorgaben des Testanbieters prüfen.
Eine einzelne Quellenangabe oder ein Hinweis auf test.de macht die Nutzung also nicht automatisch rechtmäßig. Entscheidend ist immer die Gesamtgestaltung des Beitrags.
Arbeitest Du als Creator oder Influencer mit Affiliate-Links, kommt noch eine zweite Baustelle dazu: die Kennzeichnung als Werbung. Was dabei gilt, erklären wir unter Werbekennzeichnung auf Instagram.
Fazit: Informieren ja – mit fremden Testsiegern verkaufen nein
Das LG Frankfurt zieht eine klare Grenze zwischen zulässiger Berichterstattung und geschäftlicher Nutzung fremder Testergebnisse. Über einen Test zu informieren, ist grundsätzlich möglich. Wer jedoch die zentralen Ergebnisse kostenlos wiedergibt, die bekannte Marke des Testanbieters verwendet und gleichzeitig mit zahlreichen Affiliate-Links zum Kauf auffordert, setzt sich erheblichen rechtlichen Risiken aus – typischerweise einer Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung.
Für Betreiber von Test- und Vergleichsseiten heißt das: Eigene Inhalte, eine zurückhaltende Darstellung fremder Testergebnisse und eine klare Trennung zwischen redaktioneller Information und Verkaufsangeboten sind wichtiger denn je.
Die wichtigsten Normen kurz erklärt
§ 14 MarkenG
Schützt den Markeninhaber davor, dass andere seine Marke ohne Erlaubnis für eigene geschäftliche Zwecke verwenden. Besonders problematisch ist es, wenn eine bekannte Marke eingesetzt wird, um eigene Angebote aufzuwerten, Kunden zu gewinnen oder den Verkauf bestimmter Produkte zu fördern.
§ 87b UrhG
Schützt denjenigen, der eine Datenbank mit erheblichem Aufwand erstellt oder pflegt. Andere sollen die wesentlichen Inhalte nicht einfach übernehmen und kostenlos für eigene Zwecke nutzen. Eine Datenbank kann auch aus vielen einzelnen, systematisch gesammelten Informationen bestehen. Verstöße können Schadensersatz nach § 97 UrhG auslösen.
UNVERBINDLICHES ERSTGESPRÄCH
Du arbeitest mit Affiliate-Links, Testergebnissen oder fremden Marken?
Ob Vergleichsportal, Magazin, Blog oder Influencer-Kanal: Sobald Du fremde Marken, Testurteile oder Inhalte Dritter mit Kauf-Links verbindest, bewegst Du Dich zwischen Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht. Eine Abmahnung kostet schnell mehrere tausend Euro – und die Unterlassungserklärung bindet Dich auf Dauer.
Wir prüfen Deine Seiten, Deine Lizenzverträge und Deine Kennzeichnung, bevor es teuer wird. Und wenn schon eine Abmahnung im Briefkasten liegt, reagieren wir schnell. Die Erstberatung gibt es ab 250 € zzgl. USt.
Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob wir Deinen Fall übernehmen können und was die Beratung kostet.
