Blutgrätsche beim Fußball – kein Schadensersatz gegen den Mitspieler

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Landgericht Köln, Urteil vom 21.07.2026, Az. 21 O 435/25 – nicht rechtskräftig. Fußballer haften für Verletzungen ihrer Mitspieler grundsätzlich nur, wenn sie die Spielregeln grob verletzen. Das LG Köln hat das im Fall eines Hobbyfußballers verneint, der durch die Grätsche seines eigenen Teamkollegen schwer am Knie verletzt wurde.

Grätsche im ersten Turnierspiel

Geklagt hatte ein Hobbyfußballer gegen seinen Mitspieler aus einer Freizeitmannschaft. Beide nahmen 2024 an einem freundschaftlichen Turnier teil. Schon in der zweiten Spielminute des ersten Spiels kam es zum Unfall: Der Kläger war im Mittelfeld im Zweikampf mit einem Gegenspieler, sein Teamkollege lief mit vier bis fünf Metern Anlauf hinzu und griff mit einer seitlich versetzten Grätsche ein. Er brachte Gegenspieler und Kläger zu Fall. Der Kläger verletzte sich am rechten Knie, musste stationär behandelt und operiert werden. Der Gegenspieler blieb unverletzt.

Der Kläger verlangte Ersatz für medizinische Anschaffungen und ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR. Er trug vor, der Beklagte habe schon vor dem Spiel angekündigt, „Blutgrätschen“ verteilen zu wollen, ihn absichtlich mit gestrecktem Bein gefoult und eine schwere Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen. Für die Grätsche habe kein Anlass bestanden, weil er den Ball bereits gewonnen hatte. Das Gericht folgte dem nicht.

Angepasster Verschuldensmaßstab im Sport

Rechtsgrundlage war § 823 Abs. 1 BGB. Bei Kampfspielen mit erheblichem Gefahrenpotenzial wird der Verschuldensmaßstab angepasst: Die Teilnehmer nehmen Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht vollständig vermeidbar sind. Nicht jeder Regelverstoß löst deshalb eine Schadensersatzpflicht aus. Die Spieler können nach Auffassung des Gerichts nur erwarten, dass die Regeln eingehalten und nicht grob verletzt werden. Verhalten im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness genügt für eine Haftung nicht ohne Weiteres.

Keine grobe Regelverletzung nachgewiesen

Der Kläger konnte nicht beweisen, dass sein Mitspieler grob fahrlässig gegen die Regeln verstoßen hatte. Die Zeugenaussagen ergaben, dass die Grätsche zumindest auch der Eroberung des Balles diente. Der Beklagte sei nicht mit vollkommen überzogener Härte in den Zweikampf eingestiegen. Das Gericht wertete die Aktion zwar als grenzwertig, sah die Grenze zur groben Unfairness aber nicht überschritten.

Auch die angekündigten „Blutgrätschen“ änderten daran nichts: Daraus ließ sich kein ausreichender Rückschluss darauf ziehen, dass der Beklagte vorsätzlich verletzen oder eine schwere Verletzung billigend in Kauf nehmen wollte. Die Klage wurde abgewiesen – kein Schmerzensgeld, kein Ersatz der materiellen Schäden, auch keine Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden.

Was Du aus dem Urteil mitnehmen kannst

Eine schwere Verletzung allein begründet noch keinen Anspruch. Entscheidend ist der nachgewiesene vorsätzliche oder grob fahrlässige Regelverstoß – und damit der konkrete Ablauf des Zweikampfs. Ein harter oder unglücklicher Einsatz reicht nicht. Anders liegt es, wenn ein Spieler ohne realistische Chance auf den Ball gezielt in die Beine geht, eine Verletzung bewusst in Kauf nimmt oder den sportlichen Rahmen deutlich überschreitet.

Die wichtigste Norm: § 823 Abs. 1 BGB

§ 823 Abs. 1 BGB ist die zentrale Vorschrift des deliktischen Schadensersatzrechts. Ersatzpflichtig ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Voraussetzung sind die Verletzung eines geschützten Rechtsguts, die Ursächlichkeit der Handlung, Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie die Rechtswidrigkeit des Verhaltens.

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