Weiß, ein schmaler dunkelblauer Streifen, Blau – fertig ist das Erkennungszeichen. So hatte sich Olymp das gedacht. Das Gericht der EU sieht darin aber vor allem eines: Dekor. Die Farbmarke für Hemden, Jacken und Rucksäcke bekommt Olymp deshalb nicht.
Gericht der Europäischen Union (EuG), Zweite Kammer, Urteile vom 2. September 2026, Az. T-834/25 und T-835/25 (Olymp Bezner KG gegen EUIPO). Beide Klagen hat das Gericht abgewiesen. Wenn Du ein Modelabel aufbaust und Deinen Look über Farben schützen willst, solltest Du die Begründung kennen.
Das Wichtigste in Kürze
- Abgelehnt: Weder die Farbmarke noch die Bildmarke aus drei Streifen in Weiß und Blau wird Unionsmarke – es fehlt die Unterscheidungskraft.
- Farben sind die Ausnahme: Farben und abstrakte Farbkombinationen sind nur unter außergewöhnlichen Umständen von Haus aus unterscheidungskräftig.
- Platzierung hilft nicht: Etikett, Stickerei oder Sneaker-Seite machen aus Farbstreifen nicht automatisch einen Herkunftshinweis.
- Dein Weg: Farbe ergänzt Deine Marke, ersetzt sie aber nicht. Setze auf Wort- oder Wort-Bild-Marke und Designschutz.
Der Fall: Drei Streifen in Weiß und Blau
Der Hemdenhersteller Olymp aus Bietigheim-Bissingen meldete Ende 2024 beim Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) zwei Zeichen an:
- Farbmarke (T-834/25): eine „Farbe an sich“ aus drei horizontalen Streifen in Signalweiß (RAL 9003), Stahlblau (RAL 5011) und Violettblau (RAL 5000) im Höhenverhältnis 7/17, 3/17 und 7/17. Angemeldet am 28. November 2024 für Taschen, Rucksäcke und Geldbörsen (Klasse 18) sowie Bekleidung bis hin zu Sneakern (Klasse 25).
- Bildmarke (T-835/25): ein Rechteck aus drei Streifen in denselben Farben, angemeldet am 3. Dezember 2024 für Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen (Klasse 25).
Der Prüfer wies beide Anmeldungen am 7. März 2025 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Die Erste Beschwerdekammer bestätigte das am 22. September 2025 (R 764/2025-1 und R 713/2025-1). Olymp klagte vor dem EuG – und stützte sich auf drei Punkte: Die Zeichen seien unterscheidungskräftig, das EUIPO habe nicht ausreichend begründet und andere, ähnliche Marken seien doch auch eingetragen worden.
Wie hat das EuG entschieden?
Klar: Beide Klagen werden abgewiesen, Olymp trägt die Kosten. Das Gericht folgt dem EUIPO in allen drei Punkten. Unstreitig war, auf wen es ankommt: die breite Öffentlichkeit mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit – also ganz normale Käuferinnen und Käufer von Kleidung (T-834/25, Rn. 20).
Warum die Farbmarke keine Unterscheidungskraft hat
Eine Marke muss zeigen, von welchem Unternehmen eine Ware stammt. Dafür reicht schon ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft (Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV). Bei Farben ist diese Hürde aber traditionell hoch.
Farben sind die Ausnahme, nicht die Regel
Das EuG greift auf die Rechtsprechung des EuGH zurück (Libertel, C-104/01; Heidelberger Bauchemie, C-49/02): „Farben und abstrakte Farbkombinationen haben nur unter außergewöhnlichen Umständen originäre Unterscheidungskraft“ (T-834/25, Rn. 19). Dazu kommt das Allgemeininteresse daran, dass Farben für alle Wettbewerber verfügbar bleiben (Rn. 18).
Olymps Argument, eine systematisch angeordnete Streifenkombination sei etwas anderes als eine einzelne Farbe, überzeugte nicht. Streifen in mehreren Farben sind in der Mode weit verbreitet, die gewählten Farben üblich (Rn. 25, 26, 28). Eine Kombination muss Elemente haben, die sie von anderen Farbkombinationen abheben (Rn. 29). Dass Kundinnen und Kunden an Farbkombinationen gewöhnt sind, heißt noch nicht, dass sie darin einen Herkunftshinweis sehen (Rn. 31).
Bei der Bildmarke half auch das Rechteck nicht: Ein äußerst einfaches Zeichen aus einer geometrischen Grundform wie einem Rechteck vermittelt keine Botschaft, die sich Verbraucher merken – es sei denn, es hat durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt (T-835/25, Rn. 24, 25).
Etikett, Aufnäher, Sneaker-Seite: Platzierung hilft nicht
Olymp verwies auf die typischen Stellen, an denen Mode-Marken sitzen: Aufnäher, Stickereien, Stofffähnchen, diagonal an der Seite von Sneakern oder auf der linken Brust (Rn. 32, 35). Das EuG berücksichtigt zwar alle in der Branche praktisch bedeutsamen Verwendungsarten (Rn. 33). Das bloße Anbringen auf einer Ware oder einem Etikett macht ein Zeichen aber nicht automatisch zum Herkunftshinweis – sonst ließe sich das Eintragungshindernis einfach umgehen (Rn. 34, 35).
Das EuG bestätigt die Beschwerdekammer: Weil solche Waren vor allem wegen ihrer Farben gekauft werden, die das Erscheinungsbild prägen, werde das Zeichen „ausschließlich als dekoratives Element wahrgenommen“ – egal ob als kleines Etikett oder großflächig (Rn. 36).
Mode ist kein „sehr spezifischer Markt“
Eine Hintertür hätte es gegeben: Nach der Rechtsprechung kann eine Farbe ausnahmsweise von Haus aus unterscheidungskräftig sein, wenn die Marke für sehr wenige Waren auf einem sehr spezifischen Markt angemeldet ist. Das EuG schließt sie für die Branche ausdrücklich: „Insbesondere ist der Modemarkt kein sehr spezifischer Markt im Sinne dieser Rechtsprechung.“ (T-834/25, Rn. 37).
Andere Eintragungen helfen nicht
Auch der Hinweis auf eingetragene Marken anderer Unternehmen lief ins Leere. Das EUIPO muss jede Anmeldung allein nach der Unionsmarkenverordnung prüfen, wie sie die EU-Gerichte auslegen. Auf eine „möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen“ kannst Du Dich nicht berufen (T-834/25, Rn. 51, 52; T-835/25, Rn. 50, 51).
Merke: Mehrere Farben in fester Anordnung machen eine Farbmarke nicht automatisch stärker. Ohne außergewöhnliche Umstände hilft im Modebereich in der Regel nur eines: Benutzung, bis die Farben im Verkehr als Marke bekannt sind.
Wann kannst Du eine Farbe als Marke schützen lassen?
Ausgeschlossen ist eine Farbmarke nicht. Das EuG weist selbst darauf hin, dass ein Zeichen durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangen kann (Art. 7 Abs. 3 UMV, T-834/25, Rn. 37). Das nennt man Verkehrsdurchsetzung. Darauf hatte Olymp seine Klagen nicht gestützt.
Das bekannteste deutsche Beispiel ist das Sparkassen-Rot: Die Farbe selbst war nicht unterscheidungskräftig, hatte sich aber im Verkehr durchgesetzt. Der Haken: Du brauchst Belege wie Umsätze, Werbeaufwand, Marktanteile oder Verkehrsbefragungen. Bei einer Unionsmarke, die – wie eine Farbe – in der ganzen EU nicht von Haus aus unterscheidungskräftig ist, muss die Durchsetzung für das gesamte Gebiet der EU belegt sein; ein wesentlicher Teil der EU reicht nicht. Die Belege müssen aber nicht für jeden Mitgliedstaat einzeln vorliegen, sie können auch mehrere Länder gemeinsam abdecken (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, C-84/17 P u. a. – KitKat, Rn. 76–87). Für ein junges Label ist das kaum zu schaffen.
Gegen die Urteile ist ein Rechtsmittel zum EuGH möglich; die Frist beträgt zwei Monate ab Zustellung (Art. 56 Satzung des Gerichtshofs). Weil vorher schon eine Beschwerdekammer des EUIPO entschieden hat, muss der EuGH das Rechtsmittel aber erst zulassen – und das tut er nur, wenn es eine für die Einheit, Kohärenz oder Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Art. 58a Satzung). Ob Olymp diesen Weg geht, ist nicht bekannt.
Was Du als Modelabel aus dem Urteil mitnehmen kannst
Farbe ist Teil Deiner Identität – als alleinige Marke trägt sie aber selten. Für Deinen Markenschutz heißt das:
- Erst den Namen sichern: Wortmarke oder Wort-Bild-Marke sind die Basis. Kombinierst Du Deine Farben mit einem unterscheidungskräftigen Wort- oder Bildelement, steigen die Chancen deutlich.
- Positionsmarke kritisch prüfen: Nach der Logik des Urteils (Rn. 34–36) macht allein die Stelle am Kleidungsstück (Etikett, Brust, Schuhseite) aus Farben noch keinen Herkunftshinweis. Das dürfte auch Positionsmarken aus reinen Farbstreifen treffen.
- Design mitdenken: Muster und Farbgestaltung Deiner Kollektion kannst Du über das Designrecht schützen – auch ohne Anmeldung als nicht eingetragenes EU-Design. Mehr dazu: Kollektion schützen mit dem EU-Design.
- Benutzung dokumentieren: Wenn Farben langfristig Dein Erkennungszeichen werden sollen, sammle von Anfang an Belege zu Werbung, Umsätzen und Bekanntheit – für eine spätere Verkehrsdurchsetzung.
- Nicht auf fremde Eintragungen bauen: Dass ein Wettbewerber ähnliche Streifen eingetragen hat, ist kein Argument im Verfahren. Lass vor der Anmeldung eine Markenrecherche und eine Einschätzung der Eintragungsfähigkeit machen.
Du bist gerade dabei, ein Modelabel zu gründen? Dann plane Marke und Design von Anfang an zusammen – das ist günstiger als eine abgelehnte Anmeldung. Für Gründerteams lohnt auch ein Blick auf Markenschutz für Startups.
Die wichtigsten Normen im Überblick
§ Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV (VO (EU) 2017/1001): Marken ohne jegliche Unterscheidungskraft werden nicht als Unionsmarke eingetragen. Daran scheiterte Olymp.
§ Art. 7 Abs. 3 UMV: Fehlt die Unterscheidungskraft von Haus aus, kann das Zeichen sie durch Benutzung erlangen (Verkehrsdurchsetzung).
§ Art. 94 UMV: Entscheidungen des EUIPO müssen begründet sein. Olymps Rüge, die Begründung sei unzureichend, wies das EuG zurück.
§ Art. 58a Satzung des Gerichtshofs: Rechtsmittel gegen EuG-Urteile, denen eine Entscheidung einer EUIPO-Beschwerdekammer vorausging, werden nur zugelassen, wenn sie eine für die Einheit, Kohärenz oder Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen.
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