Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. August 2026, Az. 16 W 40/26. Erhält ein Bewertungsportal nach einer Beanstandung Unterlagen vom Verfasser, darf es die Prüfung nicht allein selbst vornehmen und dem betroffenen Unternehmen nur das Ergebnis mitteilen. Das Unternehmen muss die Nachweise selbst prüfen können – sonst haftet das Portal für die Bewertung.
Was ist passiert?
Ein Unternehmen fand auf einem Online-Bewertungsportal folgende Bewertung: „keine Empfehlung!!!!! Achtung ich warne vor diesem Unternehmen Strafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet“. Veröffentlicht wurde sie unter einem Pseudonym. Das Unternehmen bestritt, überhaupt geschäftlichen Kontakt zu dieser Person gehabt zu haben – konnte das wegen des Pseudonyms aber selbst nicht überprüfen.
Es forderte die Portalbetreiberin zur Löschung auf. Die wandte sich an den Verfasser und erhielt von ihm Unterlagen, aus denen sich ein geschäftlicher Kontakt ergeben sollte. Weitergegeben hat sie diese Unterlagen jedoch nicht – stattdessen prüfte sie selbst und teilte dem Unternehmen nur das Ergebnis mit. Das Unternehmen klagte auf Löschung. Im Verfahren konnte die Portalbetreiberin den Geschäftskontakt schließlich nachweisen, beide Seiten erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Zu entscheiden war nur noch, wer die Kosten trägt.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Unternehmen hätte bei Klageeinreichung einen Löschungsanspruch gehabt – die Portalbetreiberin hatte ihre Prüf- und Verhaltenspflichten verletzt.
Bewertungsportale müssen nicht jede Bewertung vor der Veröffentlichung kontrollieren; bei der Masse an Nutzerbeiträgen wäre das kaum möglich. Erhält der Betreiber aber einen konkreten Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung, muss er der Sache nachgehen – erst recht, wenn sie leicht erkennbar und ohne großen Aufwand überprüfbar ist. Dann muss er den Verfasser anhören und die notwendigen Informationen einholen.
Genau das hatte die Portalbetreiberin getan. Der Fehler lag woanders: Sie gab die erhaltenen Unterlagen nicht an das betroffene Unternehmen weiter. Damit fehlte diesem die Möglichkeit, selbst zu prüfen, ob tatsächlich ein Geschäftskontakt bestanden hatte, und zu den konkreten Umständen Stellung zu nehmen. Die alleinige Prüfung durch das Portal genügt nicht.
Warum das Portal die Unterlagen herausgeben musste
Tragend war das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es schützt Unternehmen davor, durch unwahre oder unzulässige Äußerungen in ihrem sozialen und geschäftlichen Ansehen beeinträchtigt zu werden. Den Unterlassungsanspruch stützte das OLG auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.
Entscheidend war die konkrete Lage: Das Unternehmen hatte den Geschäftskontakt nachvollziehbar bestritten, konnte wegen des Pseudonyms aber selbst nichts nachforschen. In dieser Situation darf die Portalbetreiberin nicht einfach selbst feststellen, ein Kontakt habe bestanden, und dem Unternehmen mitteilen, die Prüfung sei positiv ausgefallen. Das Unternehmen muss in die Lage versetzt werden, die vorgelegten Nachweise selbst zu überprüfen.
Was Du aus der Entscheidung mitnehmen kannst
Für betroffene Unternehmen ist das ein starker Hebel: Bestreitest Du den Kundenkontakt nachvollziehbar und beruft sich das Portal auf Nachweise des Bewerters, kannst Du verlangen, dass Dir diese Nachweise zugänglich gemacht werden – personenbezogene Daten dürfen dabei anonymisiert werden. Die pauschale Antwort „unsere Prüfung war positiv“ reicht nicht. Für Portalbetreiber heißt es umgekehrt: Bei einer konkreten Beanstandung genügt es nicht, den Verfasser anzuhören. Es muss ein faires Prüfverfahren geben, zu dem die Weitergabe relevanter Unterlagen gehören kann.
Die wichtigsten Normen im Überblick
§ 823 Abs. 1 BGB ist die zentrale Vorschrift des deliktischen Schadensersatzrechts. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht nennt das Gesetz nicht ausdrücklich – die Rechtsprechung erkennt es aber als „sonstiges Recht“ im Sinne der Vorschrift an. Es schützt Firmen vor falschen oder ehrenrührigen Behauptungen, die ihr geschäftliches Ansehen schädigen: unwahre Bewertungen, Diffamierungen, falsche Tatsachenbehauptungen im Netz.
§ 1004 BGB regelt eigentlich den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei Eigentumsstörungen. Die Gerichte wenden die Norm analog auch auf Verletzungen des Unternehmenspersönlichkeitsrechts an. Ein Unternehmen kann deshalb verlangen, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung beseitigt wird – etwa durch Löschung einer falschen Bewertung – und sich nicht wiederholt.
Eine Bewertung, die nicht stimmt?
Wir prüfen die Bewertung Satz für Satz, beanstanden so, dass das Prüfverfahren der Plattform tatsächlich anläuft, und setzen nach, wenn das Portal mauert. Schick uns einfach den Link – im unverbindlichen Erstgespräch sagen wir Dir, ob sie angreifbar ist.

