Ein Crawler sucht Websites mit Google Fonts, eine Software ruft sie auf, ein Anwalt schickt das Schreiben: 170 Euro, und die Sache ist erledigt. So lief die Google Fonts Abmahnung im Herbst 2022 mehr als 100.000 Mal. Jetzt sagt der EU-Generalanwalt: Wer den Datenschutzverstoß selbst provoziert, um daraus Geld zu machen, hat keinen Schaden.
Das Wichtigste in Kürze
- Kein Schaden bei provoziertem Verstoß: Wer einen DSGVO-Verstoß bewusst, automatisiert und massenhaft selbst herbeiführt, um Geld zu verlangen, erleidet nach Ansicht des Generalanwalts keinen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO.
- Rechtsmissbrauch: Hilfsweise reicht es nach seiner Ansicht für Rechtsmissbrauch, dass Geld das Hauptmotiv ist. Es muss nicht das einzige sein.
- Noch kein Urteil: Die Schlussanträge binden den EuGH nicht. Das Gericht folgt ihnen aber oft. Danach entscheidet der BGH den konkreten Fall.
- Kein Freibrief: Die dynamische Einbindung von Google Fonts bleibt datenschutzrechtlich heikel. Binde die Schriften lokal ein.
Was ist passiert? Die Google Fonts Abmahnung als Geschäftsmodell
Google Fonts sind kostenlose Schriftarten von Google. Viele Websites binden sie dynamisch ein: Beim Aufruf der Seite lädt der Browser die Schrift direkt von Googles Servern. Dabei geht die IP-Adresse des Besuchers an Google, auch in die USA. Das Landgericht München I hat das im Januar 2022 als Verstoß gegen die DSGVO gewertet und einem Besucher 100 Euro Schadensersatz zugesprochen (Urteil vom 20. Januar 2022, Az. 3 O 17493/20).
Daraus wurde ein Geschäftsmodell. Im BGH-Fall ließ der spätere Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanz einen Webcrawler gezielt nach Websites mit dynamisch eingebundenen Google Fonts suchen. Bei jedem Treffer rief eine Software die Seite automatisiert auf, über die IP-Adresse des Beklagten. Danach verschickte ein Rechtsanwalt im Namen einer „Interessengemeinschaft Datenschutz“ Schreiben mit dem Betreff „Abmahnung“: Gegen Zahlung von 170 Euro sei die Sache erledigt. Nach der Wiedergabe des Vorlagebeschlusses gingen mehr als 100.000 solcher Schreiben raus.
Der Kläger, Betreiber einer betroffenen Website, zahlte im Oktober 2022 die 170 Euro und verlangte sie später zurück. Das Amtsgericht sprach ihm 70 Euro zu. Das Landgericht verurteilte den Abmahner und seinen Anwalt als Gesamtschuldner zur Rückzahlung der vollen 170 Euro, gestützt auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Dagegen gingen die Beklagten in Revision zum BGH.
Was der BGH vom EuGH wissen will
Der VI. Zivilsenat hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH drei Fragen vorgelegt (Wiedergabe des Vorlagebeschlusses in RDV 6/2025):
- Personenbezug: Ist eine dynamische IP-Adresse schon dann ein personenbezogenes Datum, wenn irgendein Dritter die Person dahinter identifizieren könnte? Oder kommt es darauf an, ob der Verantwortliche oder der Empfänger dazu vernünftigerweise in der Lage ist?
- Schaden: Kann jemand einen immateriellen Schaden erleiden, wenn er den Verstoß bewusst und allein deshalb herbeiführt, um ihn zu dokumentieren und Ansprüche geltend zu machen? Und gilt das auch, wenn er gleichartige Verstöße massenhaft und automatisiert provoziert?
- Rechtsmissbrauch: Kann der Anspruch wegen Missbrauchs scheitern, und muss der finanzielle Vorteil dafür die einzige Motivation sein?
Was der Generalanwalt vorschlägt
Generalanwalt Szpunar beantwortet die drei Fragen so:
Dynamische IP-Adresse: Es kommt auf den Empfänger an
Szpunar bleibt beim relativen Ansatz aus dem EuGH-Urteil Breyer (2016, C-582/14). Für den Empfänger, hier Google, ist die IP-Adresse personenbezogen, wenn er die Person mit Mitteln identifizieren kann, die er vernünftigerweise einsetzen würde. Für den Websitebetreiber, der die Daten übermittelt, gilt das, wenn er das wusste oder hätte wissen müssen. Ob das im konkreten Fall so war, muss der BGH prüfen.
Provozierter Verstoß: kein Kontrollverlust, kein Schaden
Der Kern: Wer wissentlich, automatisiert und wiederholt einen Verstoß herbeiführt, um eine Entschädigung zu kassieren, verliert nicht die Kontrolle über seine Daten. Sie werden genau so verwendet, wie er es selbst arrangiert hat. Eine begründete Sorge vor Missbrauch der Daten gibt es dann auch nicht. Damit fehlt der immaterielle Schaden, den Art. 82 DSGVO voraussetzt.
Rechtsmissbrauch: Geld als Hauptmotiv genügt
Nur hilfsweise äußert sich Szpunar zum Missbrauch. Nach Unionsrecht braucht es ein objektives Element (das Ziel der Regel wird verfehlt) und ein subjektives (die Absicht, sich einen Vorteil zu verschaffen). Für das subjektive Element soll es reichen, dass die Erzielung von Einnahmen das Hauptmotiv ist. Er zieht die Parallele zu Urheberrechtstrollen, mit denen sich der EuGH im Urteil M.I.C.M. (2021, C-597/19) befasst hat.
Wie geht es weiter?
Schlussanträge sind ein Gutachten, kein Urteil. Der EuGH entscheidet voraussichtlich in den kommenden Monaten, ein Termin steht noch nicht fest. Danach ist wieder der BGH am Zug und entscheidet, ob die 170 Euro zurückgezahlt werden müssen. Folgt der EuGH dem Generalanwalt, ist das ein starkes Signal gegen Abmahnwellen, die auf provozierten Verstößen beruhen, weit über Google Fonts hinaus.
Wichtig ist die Grenze: Es geht um den Abmahner, der den Verstoß selbst inszeniert. Ein echter Besucher, dessen IP-Adresse ohne sein Zutun an Google geht, ist davon nicht erfasst. Auch die Datenschutzbehörden können eine fehlerhafte Einbindung weiter beanstanden.
Google Fonts Abmahnung erhalten: Was das für Dich bedeutet
- Nicht ungeprüft zahlen. Ein Schreiben mit pauschaler Zahlungsforderung ist kein Urteil. Prüf, wer fordert, auf welcher Grundlage und ob es Hinweise auf eine Massenabmahnung gibt. Mehr dazu, wie Du reagierst, wenn Du eine Abmahnung erhalten hast.
- Nichts vorschnell unterschreiben. Wird zusätzlich eine Unterlassungserklärung verlangt, lies unseren Beitrag, warum Du eine Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschreiben solltest. Was realistisch ist, steht bei den Kosten einer Abmahnung.
- Google Fonts lokal einbinden. Lade die Schriften auf Deinen eigenen Server, dann geht beim Seitenaufruf keine IP-Adresse an Google. Prüf auch Theme, Page-Builder und Plugins, die Schriften oft automatisch nachladen.
- Schon gezahlt? Im BGH-Fall hat das Landgericht dem Websitebetreiber die Rückzahlung der 170 Euro zugesprochen, rechtskräftig ist das noch nicht. Für Zahlungen aus 2022 dürfte ein Rückforderungsanspruch inzwischen oft verjährt sein (regelmäßige Verjährung von drei Jahren, §§ 195, 199 BGB). Ob das auf Dich zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.
Nicht verwechseln: Wer eine Schrift ohne passende Webfont-Lizenz nutzt, riskiert eine ganz andere, urheberrechtliche Abmahnung wegen Schriftarten-Lizenz. Bei Google Fonts geht es um Datenschutz. Grundlagen zu personenbezogenen Daten findest Du auf unserer Seite zur DSGVO, weitere Fallen für Website-Betreiber im Beitrag zur Abmahngefahr für Websites.
Merksatz: Wer einen Datenschutzverstoß selbst inszeniert, um daraus Geld zu machen, soll nach dem Generalanwalt leer ausgehen. Die beste Verteidigung bleibt trotzdem eine saubere Website: Schriften lokal, Datenschutzerklärung aktuell.
Die wichtigsten Normen im Überblick
Art. 4 Nr. 1 DSGVO: Personenbezogen sind Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, etwa eine IP-Adresse.
Art. 82 DSGVO: Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden aus einem Verstoß gegen die DSGVO.
§ 826 BGB: Wer einen anderen vorsätzlich und sittenwidrig schädigt, muss den Schaden ersetzen. Darauf stützte das Landgericht die Rückzahlung.
Art. 267 AEUV: Vorabentscheidungsverfahren. Nationale Gerichte legen dem EuGH Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor.
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