Google Earth verletzt Persönlichkeitsrecht: LG Frankfurt untersagt 3D-Aufnahmen privater Grundstücke

Satellitenansicht einer Wohngegend mit Häusern, Gärten und privaten Grundstücken aus der Vogelperspektive.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. September 2026 – Az. 2-03 O 388/25

Satellitenansicht einer Wohngegend mit Häusern, Gärten und privaten Grundstücken aus der Vogelperspektive.

Darf Google private Grundstücke aus der Luft fotografieren und die Aufnahmen weltweit über Google Earth und Google Maps zugänglich machen? Das Landgericht Frankfurt am Main hat dieser Praxis Grenzen gesetzt: Dreidimensionale Luftbilder können das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn sie Einblicke in Bereiche ermöglichen, die Du bewusst vor fremden Blicken abgeschirmt hast. Für alle, die sich bisher nur über Street View Gedanken gemacht haben, ist das eine neue Lage.

§  LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.09.2026 – 2-03 O 388/25 · nicht rechtskräftig

Leitgedanke: Der Schutz der Privatsphäre endet nicht an der Hauswand. Auch abgeschirmte Flächen des befriedeten Grundstücks gehören zum geschützten Rückzugsbereich. Wer sie dreidimensional aus der Luft zeigt, greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein – und das allgemeine Interesse an einer virtuellen Erkundung der Welt rechtfertigt diesen Eingriff nicht.

Ergebnis: Unterlassung ja, Löschung nein, Geldentschädigung nein. Kosten: 80 % Google, 20 % Kläger. Ordnungsgeld bei Verstoß bis 250.000 € je Fall. Berufung zum OLG Frankfurt am Main möglich.

Der Fall: Street View verpixelt, Google Earth zeigt den Garten in 3D

Der Kläger bewohnt mit seiner Familie ein Grundstück in Frankfurt am Main. Sein Wohnhaus hatte er bei Google Street View und bei Apple Look Around bereits unkenntlich machen lassen – der übliche Weg, wenn man nicht möchte, dass die Fassade im Netz steht. Über Google Earth und die 3D-Ansicht von Google Maps blieb das Grundstück trotzdem sichtbar, und zwar nicht nur das Dach von oben, sondern auch Grundstücksteile, die von der Straße aus gar nicht einsehbar sind.

Genau das ist der Unterschied zum klassischen Luftbild: Die 3D-Darstellung lässt sich drehen und kippen. Sie zeigt den Blick über die Hecke, den Teil des Gartens hinter dem Haus, die Terrasse – also das, was Du durch Zaun, Hecke oder Sichtschutz gerade dem Blick der Nachbarn entziehst. Der Eigentümer verlangte deshalb, die Veröffentlichung zu unterlassen und die vorhandenen Darstellungen zu löschen.

Was das LG Frankfurt entschieden hat

Das Gericht gab dem Unterlassungsantrag statt und wies den weitergehenden Löschungsantrag ab. Detaillierte Luftbilder, so die Kammer, lassen Rückschlüsse auf die privaten Lebensverhältnisse der Bewohner zu. Der Schutz der Privatsphäre beschränkt sich nicht auf die Innenräume eines Hauses, sondern umfasst auch die abgeschirmten Bereiche des befriedeten Grundstücks. Zwei Gesichtspunkte hat das Gericht zusätzlich zulasten von Google gewichtet: Die Aufnahmen entstehen ohne jede Ankündigung, und die gewonnenen Informationen lassen sich mit weiteren Datenquellen und künstlicher Intelligenz verknüpfen.

Im Kern ist das eine Grundrechtsabwägung. Auf der einen Seite steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewohners, auf der anderen das Interesse von Google und der Öffentlichkeit, die Welt virtuell zu erkunden. Beide Seiten können sich auf das Grundgesetz berufen:

Auf Seiten des Bewohners

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und damit auch das Recht, sich in einen privaten Bereich zurückzuziehen, in dem man unbeobachtet ist.

Reichweite: Nicht nur die Wohnung, sondern auch der abgeschirmte Teil des Grundstücks – Garten, Terrasse, Innenhof.

Zwischen Privaten? Ja. Über die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gilt der Schutz auch im Zivilprozess gegen ein Unternehmen wie Google.

Auf Seiten von Google

Informationsfreiheit und Berufsfreiheit

Art. 5 Abs. 1 GG. Die Informationsfreiheit umfasst nicht nur das Empfangen, sondern auch das Bereitstellen von Informationen – darauf stützt Google das Angebot von Google Earth.

Art. 12 Abs. 1 GG. Die Berufsfreiheit schützt das Geschäftsmodell, Kartendienste kommerziell zu betreiben.

Gewicht im konkreten Fall: Das allgemeine Interesse an einer virtuellen Erkundung der Welt trägt die Veröffentlichung abgeschirmter Grundstücksflächen nicht.

Das Ergebnis dieser Abwägung ist kein Automatismus. Bei einem reinen Luftbild von oben, das nur Dach und Grundriss zeigt, haben Gerichte schon anders entschieden. Entscheidend war hier, dass die 3D-Ansicht Einblicke in Bereiche eröffnet, die der Bewohner bewusst abgeschirmt hat.

Die Anspruchsgrundlage: § 1004 BGB analog

§

§ 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB

Was die Norm regelt: § 1004 BGB gibt dem Eigentümer einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen Beeinträchtigungen seines Eigentums. Für das allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt die Vorschrift entsprechend, weil es als „sonstiges Recht“ unter § 823 Abs. 1 BGB fällt. Der Anspruch setzt keine Schuld voraus – es reicht, dass Google als Störer die Beeinträchtigung verursacht und dass Wiederholungsgefahr besteht.

Im Klartext: Du musst Google keine Absicht nachweisen. Wer Dein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, hat es künftig zu unterlassen. Außergerichtlich läuft das über eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung, bei Eilbedürftigkeit über eine einstweilige Verfügung. Was der Unterlassungsanspruch nicht automatisch mitbringt, zeigt gerade dieser Fall: Löschung der Altdaten und Geldentschädigung hat das Gericht abgelehnt.

Was das Urteil für Google bedeutet

Google muss die beanstandete dreidimensionale Darstellung des Grundstücks in Deutschland unterlassen. Verstößt Google schuldhaft gegen das Verbot, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Verstoß – das wird allerdings nicht automatisch fällig, sondern muss vom Kläger beantragt werden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt Google zu 80 Prozent, der Kläger zu 20 Prozent; der Anteil entspricht dem abgewiesenen Löschungsantrag. Eine Geldentschädigung bekam der Kläger nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Google kann Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen, und angesichts der Tragweite für das Produkt ist damit zu rechnen. Bis dahin bleibt die Entscheidung aber ein starkes Argument für jeden, der sich gegen 3D-Darstellungen seines Grundstücks wehren will.

Was das für Dich bedeutet: Haus bei Google Earth verpixeln lassen?

Für Street View bietet Google ein Formular, über das Du Dein Haus unkenntlich machen lassen kannst. Für die 3D-Ansicht in Google Earth und Google Maps gibt es diesen bequemen Weg bislang nicht. Genau deshalb musste der Kläger klagen – und genau deshalb ist das Urteil für Dich interessant. Drei Dinge solltest Du wissen:

– Das Dach allein reicht nicht. Ein Luftbild, das nur zeigt, was jeder Nachbar vom Balkon sieht, wird kaum zu stoppen sein. Es geht um abgeschirmte Bereiche: der Garten hinter dem Haus, die Terrasse hinter der Hecke, der Pool hinter dem Sichtschutz.

– Sichern, bevor Du Dich wehrst. Screenshots der 3D-Ansicht mit Datum und Koordinaten, dazu Fotos, die belegen, dass der Bereich von der Straße aus nicht einsehbar ist. Ohne diese Dokumentation steht später Behauptung gegen Behauptung.

– Das Persönlichkeitsrecht ist nur ein Weg. Je nach Fall kommen daneben das Recht am eigenen Bild (wenn Personen erkennbar sind) oder Datenschutzrecht in Betracht. Ähnlich wie beim Löschen von Google-Einträgen entscheidet die Kombination der Ansprüche über den Erfolg.

Merksatz: Nicht das Luftbild an sich ist das Problem, sondern der Einblick in Bereiche, die Du bewusst vor fremden Blicken abgeschirmt hast.

Fazit: Auch digitale Kartendienste müssen die Privatsphäre achten

Die Entscheidung ist kein generelles Verbot von Luft- oder Satellitenbildern privater Grundstücke. Entscheidend bleibt, welche Bereiche sichtbar werden und wie tief der Eingriff in die Privatsphäre der Bewohner reicht. Was das LG Frankfurt klarstellt: Die technische Möglichkeit, ein Grundstück dreidimensional abzubilden, rechtfertigt noch nicht jede Veröffentlichung. Kartendienste bewegen sich im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – und dieser Rahmen gilt auch für Google.

Für die Praxis im Presse- und Medienrecht reiht sich das Urteil in eine Linie ein, die wir aus anderen Konstellationen kennen – vom Deepfake bis zur Verdachtsberichterstattung: Je privater der Bereich, desto höher die Hürde für den, der ihn öffentlich macht.

Quelle: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.09.2026 – Az. 2-03 O 388/25

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