Knebelvertrag im Musikbusiness: Wann Gerichte Management- und Labelverträge kippen

Knebelvertrag im Musikbusiness: Wann Gerichte Management- und Labelverträge kippen
Knebelvertrag im Musikbusiness: Wann Gerichte Management- und Labelverträge kippen

„Das ist ein Knebelvertrag“: Diesen Satz hören wir oft, wenn Künstler mit ihrem Management- oder Labelvertrag zu uns kommen. Rechtlich ist das kein eigener Begriff. Gemeint ist ein Vertrag, der eine Seite so einseitig bindet und benachteiligt, dass er gegen die guten Sitten verstößt und deshalb nichtig ist. Wann das der Fall ist, zeigt ein Urteil des LG Potsdam besonders deutlich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Knebelvertrag ist sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB).
  • Gerichte schauen auf das Gesamtbild aus Bindung, Fremdbestimmung und Vergütung, selten auf eine einzelne Klausel.
  • 20 Prozent Managementprovision sind kein Knebel, 50 Prozent und mehr können es sein.
  • Ist der Vertrag nichtig, fallen gekoppelte Zusatzverträge und Vertragsstrafen mit.

Was ist ein Knebelvertrag?

Maßstab ist § 138 Abs. 1 BGB. Ein Vertrag ist sittenwidrig, wenn er nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Bei Verträgen mit Leistung und Gegenleistung sprechen Gerichte von einem wucherähnlichen Geschäft, wenn ein auffälliges Missverhältnis besteht und ein weiterer Umstand hinzukommt, etwa dass die stärkere Seite die Unerfahrenheit der schwächeren ausnutzt. Ist das Missverhältnis besonders krass, schließen Gerichte daraus schon auf eine verwerfliche Gesinnung.

Der Fall vor dem LG Potsdam

LG Potsdam, Urteil vom 02.06.2021 – 2 O 101/20 (nicht rechtskräftig)

Managementvertrag einer Schlagersängerin nichtig

Ein Label mit eigenem Management hatte mit einer damals minderjährigen Sängerin einen Managementvertrag geschlossen, dazu Zusatzverträge über Konzerte, Merchandising und ihre Domains und Accounts. Das Management sollte 50 Prozent ihrer Einnahmen erhalten, 60 Prozent ihrer Gagen und 90 Prozent der Merch-Erlöse. Bei Vertragsende musste sie die Restbestände der Ware übernehmen. Die Laufzeit betrug fünf Jahre mit automatischer Verlängerung um drei Jahre, kündigen konnte sie erst nach „Ausgleich des Künstlerkontos“. Hinzu kamen Vertragsstrafen bis 15.000 Euro je Fall und eine Nachprovision über drei Jahre. Das Gericht wertete das Ganze als Knebelvertrag. Management- und Zusatzverträge waren insgesamt nichtig, die eingeklagten Vertragsstrafen gab es nicht.

Die typischen Knebelmerkmale

Aus diesem und anderen Urteilen lassen sich Warnsignale ablesen. Je mehr davon zusammenkommen, desto eher kippt ein Vertrag:

  • Provision deutlich über dem Üblichen, das liegt bei 10 bis 25 Prozent
  • Lange Festlaufzeit mit automatischer Verlängerung und ohne echten Ausstieg
  • Allein das Management entscheidet, Du musst angebotene Deals annehmen
  • Kündigung nur gegen Ausgleich eines Kontos oder gegen Abfindung
  • Vertragsstrafen ohne Verschulden, versteckt unter harmlosen Überschriften
  • Nachprovision in voller Höhe über Jahre, unabhängig von der Leistung
  • Zusatzverträge, die nur zusammen mit dem Hauptvertrag kündbar sind
  • Abschluss mit Minderjährigen oder Unerfahrenen ohne Zeit zur Prüfung

Wo die Grenze liegt

Nicht jeder harte Vertrag ist sittenwidrig. Das OLG Hamburg hat 2017 entschieden, dass 20 Prozent für das Management und 20 Prozent für das Booking nebeneinander keinen Knebel darstellen (Urteil vom 30.11.2017 – 5 U 136/13). Das LG Köln hat dagegen 2008 einen Vertrag gekippt, der 30 Prozent Provision mit fünf Jahren Laufzeit, einer Pflicht zur Annahme fast jedes Deals und einer Versicherung zugunsten des Managers kombinierte (Urteil vom 31.10.2008 – 8 O 256/06). Den Unterschied machte jeweils das Gesamtbild.

Merksatz: Sittenwidrig ist selten eine einzelne Klausel. Es ist das Gesamtbild aus Bindung, Fremdbestimmung und Geld.

Was die Nichtigkeit für Dich bedeutet

Ein sittenwidriger Vertrag ist von Anfang an unwirksam. Das Management kann daraus weder Provision noch Vertragsstrafen verlangen. Hängen Zusatzverträge so an dem Hauptvertrag, dass sie miteinander stehen und fallen sollen, sind auch sie nichtig. Gibt sich das frühere Management weiter als Dein Management aus, kannst Du gerichtlich feststellen lassen, dass kein Vertrag besteht. Was bis dahin an Geld geflossen ist, muss gesondert geklärt werden.

Oft gibt es einen einfacheren Weg als die Sittenwidrigkeit: Management- und Bookingverträge lassen sich häufig nach § 627 BGB jederzeit kündigen. Wie das geht, erklären wir im Beitrag § 627 BGB: Manager, Agentur oder Berater fristlos kündigen.

So gehst Du vor

  1. Vertrag, Zusatzvereinbarungen und Abrechnungen vollständig zusammentragen.
  2. Keine Vertragsstrafe und keine Forderung zahlen, bevor der Vertrag geprüft ist.
  3. Klären, ob eine Kündigung nach § 627 BGB reicht oder ob der Vertrag insgesamt nichtig ist.
  4. Erst dann gegenüber dem Management Stellung nehmen, am besten über einen Anwalt.

Auch für Labels und Agenturen

Dieselben Maßstäbe gelten für Künstlerverträge mit Labels, für Influencer-Agenturen und für Modelagenturen. Für Managements und Labels heißt das umgekehrt: Wer fair gestaltet, hat einen Vertrag, der auch vor Gericht hält. Mehr dazu auf unseren Seiten zum Managementvertrag und zum Künstlervertrag mit Label.

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