Gesetz gegen digitale Gewalt: Kabinett will anonyme Täter greifbar machen

Smartphone mit gesperrtem Social-Media-Account vor einem Laptop- Gesetz gegen digitale Gewalt, Accoundsperren und Schutz vor Deepfakes

Der Deepfake ist online, der Account anonym – und Deine Unterlassungsforderung landet im Nichts. Genau an dieser Stelle setzt das Gesetz gegen digitale Gewalt an: Wer hinter dem Profil steckt, sollst Du künftig per Gericht erfahren können.

Bundeskabinett, Beschluss vom 7. Oktober 2026, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt (kurz: Gesetz gegen digitale Gewalt, GgdG). Wichtig vorweg: Das ist ein Entwurf, kein geltendes Recht. Bundesrat und Bundestag müssen noch beraten, Änderungen sind möglich.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Auskunft: Per richterlicher Anordnung sollst Du von Plattformen und Internetzugangsanbietern Name, Geburtsdatum, Anschrift und E-Mail-Adresse des Verletzers verlangen können.
  2. Accountsperre: Bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen sollen Gerichte Accounts für einen angemessenen Zeitraum sperren lassen können.
  3. Deepfakes: Sexualisierte und identitätsmissbrauchende Deepfakes sollen ausdrücklich strafbar werden.
  4. Stand: Regierungsentwurf vom 7. Oktober 2026. Bis zum Inkrafttreten gelten die bisherigen Wege.

Was plant das Gesetz gegen digitale Gewalt?

Laut der Meldung der Bundesregierung vom 7. Oktober 2026 hat der Entwurf zwei Säulen: eine Stärkung der zivilrechtlichen Rechte Betroffener – unter anderem durch ein neues digitales Gewaltschutzgesetz – und Änderungen im Strafgesetzbuch. Erarbeitet hat ihn das Bundesjustizministerium (BMJV), das Mitte April 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt hatte.

Der Hintergrund: Gefälschte Nacktbilder, manipulierte Videos und Hasskampagnen aus Fake-Profilen treffen längst nicht mehr nur Prominente, sondern auch Influencerinnen, Creator, Musiker und Unternehmen. Nach Angaben der Bundesregierung waren 2024 60 Prozent der in der Polizeilichen Kriminalstatistik registrierten Opfer digitaler Gewalt weiblich.

Zum Strafrecht nur kurz: Erfasst werden sollen unter anderem das unbefugte Herstellen und Verbreiten intimer Aufnahmen – egal ob echt oder computergeneriert –, digitale voyeuristische Nacktaufnahmen in öffentlich zugänglichen Bereichen, der Besitz von Vergewaltigungsvideos und Cyberstalking, etwa per GPS-Tracker. Laut Berichten zum Kabinettsentwurf sind dafür ein neuer § 184k StGB (bildbasierte sexualisierte Gewalt, bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe, bei Vergewaltigungsvideos bis zu drei Jahre) sowie neue §§ 201b (ansehensschädigende Deepfakes), 201c (Identitätsmissbrauch) und 202e StGB (Cyberstalking mit Trackern) vorgesehen.

Der Gesetzestext des Regierungsentwurfs lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Was hier steht, stützt sich auf die Meldung der Bundesregierung.

Was ändert sich für Betroffene?

Für Dich als Betroffene oder Betroffener ist der zivilrechtliche Teil der spannendere. Er setzt dort an, wo es in der Praxis hakt: beim unbekannten Täter und beim Account, der immer wieder zuschlägt.

Auskunftsanspruch: Wer steckt hinter dem Account?

Viele Fälle scheitern bisher nicht am Recht, sondern an der Adresse. Ein Deepfake kann Dein Recht am eigenen Bild und Dein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen. Eine Unterlassung kannst Du aber nur von jemandem verlangen, den Du kennst.

Künftig sollst Du von Online-Plattformen und Internetzugangsanbietern Auskunft über Name, Geburtsdatum, Anschrift und E-Mail-Adresse des Verletzers verlangen können, etwa um Schadensersatz geltend zu machen. Voraussetzung ist eine richterliche Anordnung. Wichtig dabei: Auch der Internetzugangsanbieter soll in die Pflicht genommen werden – denn bei der Plattform ist oft nur eine E-Mail-Adresse oder ein Fantasiename hinterlegt.

Nach dem Referentenentwurf sollen Gerichte gleich zu Beginn des Verfahrens anordnen können, dass vorhandene Daten und Inhalte gesichert werden, damit bis zur Entscheidung nichts gelöscht wird. Zuständig sollen ausschließlich die Landgerichte sein; das Verfahren soll gerichtskostenfrei und ohne Anwaltszwang laufen. Ob der Kabinettsentwurf diese Details unverändert übernommen hat, zeigt erst der veröffentlichte Gesetzestext. Offen ist außerdem, ob auch Unternehmen den Anspruch nutzen können, etwa bei Fake-Accounts im Namen der Marke oder gefälschten CEO-Videos: Bundesregierung und Entwurf sprechen bisher nur von „Betroffenen“.

Accountsperre: Wann kann ein Gericht den Account sperren lassen?

Wer gesperrt wird, ist mit einem neuen Profil oft schnell zurück. Hier soll die Accountsperre greifen: Bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen sollen Gerichte anordnen können, dass ein Account für einen angemessenen Zeitraum gesperrt wird.

Die Hürde ist bewusst hoch. Die Bundesregierung betont, dass die Meinungsfreiheit nicht verletzt werden soll. Ein einzelner scharfer Kommentar oder unbequeme Kritik reichen also nicht. Voraussetzung ist laut Bundesregierung, dass jemand Deine Rechte schwerwiegend verletzt hat – vor allem durch strafbare Äußerungen – und weitere solche Handlungen zu erwarten sind. Gesperrt wird nur für einen „angemessenen Zeitraum“; eine feste Höchstdauer sah schon der Referentenentwurf nicht vor.

Nicht verwechseln: Hier geht es um die Sperre eines fremden Accounts auf Deinen Antrag. Wenn die Plattform Deinen eigenen Account gesperrt hat, gelten andere Regeln.

Sind Deepfakes künftig strafbar?

Kurz: Ja – wenn der Entwurf so Gesetz wird. Bei Deepfakes greifen beide Säulen ineinander. Strafrechtlich sollen sexualisierte Deepfakes ausdrücklich erfasst werden, ebenso identitätsmissbrauchende Deepfakes, die dem Ansehen einer Person erheblich schaden können. Zivilrechtlich bekommst Du mit Auskunft und Accountsperre zwei neue Werkzeuge gegen die Täter.

Die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-Verordnung, die seit dem 2. August 2026 gilt, ändert daran nichts: Auch ein als KI-generiert gekennzeichneter Deepfake kann Deine Persönlichkeitsrechte verletzen.

Merke: Noch ist nichts davon geltendes Recht. Bis das Gesetz in Kraft tritt, laufen Löschung, Unterlassung und Auskunft über die bisherigen Wege – und die funktionieren, wenn Du schnell bist.

Was Du jetzt schon gegen digitale Gewalt tun kannst

Schon heute dürfen Plattformen nach § 21 TDDDG Bestandsdaten zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche herausgeben, wenn ein Gericht das vorher angeordnet hat – allerdings nur bei bestimmten rechtswidrigen Inhalten. Das neue Verfahren soll dieses bisherige Auskunftsverfahren ablösen und geht deutlich darüber hinaus: Erfasst werden auch Internetzugangsanbieter, und neben Bestandsdaten sollen auch Daten wie die IP-Adresse herausverlangt werden können. Gerade diese IP-Speicherung ist politisch umstritten. Bis das Gesetz in Kraft ist, bleibt § 21 TDDDG der Weg.

  1. Beweise sofort sichern: Screenshots mit URL, Datum, Uhrzeit, Profilname und Link. Bei Videos auch die Datei selbst.
  2. Plattform melden: Nutze das Meldeverfahren nach dem Digital Services Act und dokumentiere Eingang und Reaktion.
  3. Unterlassung durchsetzen: Bei Eilbedürftigkeit geht das per einstweiliger Verfügung. Achte auf die Dringlichkeit – wer zu lange wartet, kann diesen Weg verlieren.
  4. Auskunft prüfen: Bis das neue Gesetz gilt, bleibt der Weg über § 21 TDDDG. Lass prüfen, ob er in Deinem Fall Erfolg verspricht.
  5. Strafanzeige erwägen: Bei Beleidigungen im Internet, Bedrohungen oder sexualisierten Deepfakes. Viele Delikte setzen einen Strafantrag voraus, und der ist fristgebunden.

Wie ernst Gerichte den Bildnisschutz nehmen, zeigt das BGH-Urteil zu den Babyfotos von Helene Fischer: Die Veröffentlichung war rechtswidrig – eine Geldentschädigung gab es trotzdem nicht. Unterlassung ist deshalb oft der wichtigste Hebel.

Die wichtigsten Normen im Überblick

§ 21 TDDDG erlaubt Anbietern digitaler Dienste, Bestandsdaten zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen bestimmter rechtswidriger Inhalte herauszugeben – aber nur nach vorheriger gerichtlicher Anordnung. Das ist der heutige Weg zur Täterermittlung.

§§ 22, 23 KUG schützen das Recht am eigenen Bild: Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden, § 23 regelt die Ausnahmen. Auch ein Deepfake, der Dich erkennbar zeigt, kann darunter fallen.

§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB ist die Grundlage für Deinen Unterlassungsanspruch, wenn Dein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Schadensersatz und – bei schweren Verletzungen – eine Geldentschädigung stützen sich auf § 823 Abs. 1 BGB (bei Bildnissen auch § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG).

Art. 50 KI-VO regelt Transparenzpflichten für KI-Inhalte, darunter die Offenlegung von Deepfakes (Abs. 4). Diese Pflicht gilt seit dem 2. August 2026; der KI-Omnibus (VO (EU) 2026/1744) hat nur für die technische Markierung nach Abs. 2 eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 geschaffen. Eine Kennzeichnung macht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung aber nicht rechtmäßig.


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