OLG Köln: Das Dementi gehört vor die Bezahlschranke

Laptop mit Online-Artikel und Paywall als Symbol für Verdachtsberichterstattung und Stellungnahmen hinter der Bezahlschranke.

Überschrift, Foto, Vorwurf – alles frei lesbar. Die Stellungnahme des Betroffenen: nur für zahlende Abonnenten. Das Oberlandesgericht Köln hat einer solchen Berichterstattung per einstweiliger Verfügung einen Riegel vorgeschoben (Urteil vom 26.02.2026 – 15 W 7/26, AfP 2026, 240). Die Begründung ist für jeden wichtig, über den hinter einer Paywall berichtet wird – und sie zeigt, wie wenig eine Redaktion hätte tun müssen, um sauber zu bleiben.

Der Fall: neuer Ärger – und das Dementi nur für Abonnenten

Ein Wirtschaftsmedium berichtete online über den Vorstand eines größeren Unternehmens. Frei sichtbar vor der Bezahlschranke standen eine Überschrift nach dem Muster „Neuer Ärger im Reich des [voller Name]“, der Satz, die Probleme des „[Firmenkürzel]-Chefs“ würden größer, ein Foto des Vorstands – und die Mitteilung, die Staatsanwaltschaft ermittle wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei einer ehemaligen Tochtergesellschaft.

Erst hinter der Bezahlschranke stand, was der Vorstand dazu gesagt hatte: Er habe mit den Vorwürfen nichts zu tun. Nach der Pressemitteilung der Kanzlei, die das Unternehmen vertreten hat, war er nach eigener Aussage weder Organ der betroffenen Gesellschaft, noch war ihm ein Ermittlungsverfahren gegen sich bekannt.

Vor der Bezahlschranke – frei für alle

– Überschrift mit vollem Namen

– Teaser: Die Probleme des „[Firmenkürzel]-Chefs“ werden größer

– Foto des Vorstands

– Hinweis auf Ermittlungen wegen möglicher Insolvenzverschleppung

Hinter der Bezahlschranke – nur für Abonnenten

– Stellungnahme des Vorstands: Er habe mit den Vorwürfen nichts zu tun

Unternehmen und Vorstand verlangten Unterlassung – mit Erfolg. Das OLG Köln untersagte dem Medium und mehreren verantwortlichen Redakteuren im Wege der einstweiligen Verfügung die Berichterstattung in dieser Form, einschließlich des Fotos.

Was das OLG Köln entschieden hat

OLG Köln, Urteil vom 26.02.2026 – 15 W 7/26, AfP 2026, 240

– Bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung muss die Stellungnahme des Betroffenen eingeholt werden – und sein Standpunkt muss in der Berichterstattung sichtbar werden.

– Der Text vor der Bezahlschranke enthielt keine Stellungnahme des Vorstands.

– Dass sie hinter der Bezahlschranke stand, reicht nicht. Der freie Teil war keine bloß schlagwortartige Überschrift, sondern eine eigenständige, aus sich heraus verständliche Verdachtsäußerung.

– Die schlichte Information über das Dementi hätte ausgereicht.

– Die Bildberichterstattung teilt das Schicksal der Wortberichterstattung.

Der Gedanke dahinter ist einfach: Die meisten Leser zahlen nicht. Sie sehen Überschrift, Foto und die ersten Sätze – und bilden sich daraus ihr Urteil. Für sie ist der freie Teil der ganze Bericht. Wer dort einen Verdacht so ausformuliert, dass er aus sich heraus verständlich ist, muss dort auch die andere Seite zu Wort kommen lassen. Eine Stellungnahme, die nur Abonnenten erreicht, erreicht die Leser nicht, bei denen der Verdacht hängen bleibt.

Ein Satz hätte gereicht: Der Hinweis, dass der Betroffene die Vorwürfe bestreitet, gehört vor die Bezahlschranke.

Bemerkenswert ist, wie niedrig die Hürde lag. Das Gericht verlangt nicht, die gesamte Stellungnahme frei zugänglich zu machen oder das Geschäftsmodell der Paywall aufzugeben. Ein kurzer Hinweis auf das Dementi im freien Teil hätte genügt. Die Redaktion hätte nichts verloren – und hat trotzdem darauf verzichtet.

Mindestbestand an Beweistatsachen und das Foto

Der Senat ruft die bekannten Maßstäbe in Erinnerung: Bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung muss die Presse ihren Recherchepflichten genügen, und im Zeitpunkt der Veröffentlichung muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr überhaupt erst Öffentlichkeitswert verleiht. Was dazu gehört und warum ein Ermittlungsverfahren oder eine Durchsuchung allein nicht reichen, erklären wir ausführlich auf unserer Seite zur Verdachtsberichterstattung.

Für das Foto gilt ein noch strengerer Maßstab als für den Text. Der Senat stützt sich dabei auch auf den Wirecard-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.2025 (1 BvR 573/25). Die Konsequenz im konkreten Fall: Ist schon die Wortberichterstattung unzulässig, fällt die Bebilderung mit ihr.

Die Kölner Linie zu Teasern

Die Entscheidung steht nicht allein. Der für Presserecht zuständige 15. Zivilsenat hat sich schon mehrfach mit frei zugänglichen Textteilen vor einer Paywall befasst. Im Fall einer Modebloggerin (15 W 34/24) ging es um Teaser mit Schlagworten wie „Abzocke“ und „Luxus-Sucht“ im Zusammenhang mit Spendengeldern. Auch dort sah der Senat eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und stellte darauf ab, dass der freie Teil ähnlich wie eine Schlagzeile am Kiosk eigenständig zu beurteilen ist. Und schon 2015 nahm ein Boulevardportal in einem Teaser-Fall vor dem OLG Köln seine Rechtsmittel zurück, nachdem sich eine Niederlage abgezeichnet hatte (15 U 40/15).

Die Linie ist damit klar: Was vor der Bezahlschranke steht, muss für sich genommen rechtlich halten. Auf das, was dahinter kommt, kann sich die Redaktion nicht berufen.

Tempo: die Kölner Monatsregel

Die Entscheidung erinnert auch an die zeitliche Grenze im Eilverfahren. Nach der Rechtsprechung des Senats hängt es zwar immer vom Einzelfall ab, wie lange ein Betroffener zuwarten darf. In der Regel ist aber erst ein Zuwarten von mehr als einem Monat dringlichkeitsschädlich. Wer länger wartet, riskiert die einstweilige Verfügung – und muss den langen Weg über das Hauptsacheverfahren gehen, während der Artikel online bleibt. Andere Gerichte sind teils strenger. Verlassen solltest Du Dich auf die Monatsgrenze deshalb nicht.

Was das für Dich bedeutet

Wenn über Dich hinter einer Paywall berichtet wird

– Sichere den frei sichtbaren Teil gesondert – ohne Login, mit Datum, URL, Überschrift, Foto und Teasertext.

– Sichere auch den Artikel hinter der Bezahlschranke und etwaige Social-Media-Posts des Mediums, die auf den Bericht verweisen.

– Prüfe, ob Deine Stellungnahme schon vor der Bezahlschranke erkennbar ist – oder erst dahinter.

– Warte nicht bis kurz vor Ablauf eines Monats. Je früher Du handelst, desto weniger Folgeberichte gibt es.

– Bei einer Presseanfrage: Stimme Deine Stellungnahme ab, bevor Du sie abschickst.

Für Unternehmer, Vorstände und Creator ist das eine gute Nachricht. Gerade Wirtschafts- und Boulevardmedien arbeiten mit zugespitzten Teasern vor der Paywall. Fehlt dort Dein Standpunkt, ist der Bericht oft schon aus diesem Grund angreifbar – ganz unabhängig davon, wie ausgewogen der Text dahinter ist. Dasselbe Denken liegt aus unserer Sicht nahe bei Social-Media-Posts von Medienhäusern, die nur mit Schlagzeile und Foto auf einen Paywall-Artikel verweisen.

Bericht über Dich hinter der Bezahlschranke?

Schick uns den Link – wir melden uns kurzfristig. Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob wir Deinen Fall übernehmen können und was die Beratung kostet. Mehr zu Deinen Rechten liest Du auf unserer Seite zur Verdachtsberichterstattung.

Quellen: OLG Köln, Urteil vom 26.02.2026 – 15 W 7/26, AfP 2026, 240; OLG Köln, 15 W 34/24; OLG Köln, 15 U 40/15; BVerfG, Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25.

Jetzt anrufen