Babyfotos von Helene Fischer rechtswidrig – aber keine Geldentschädigung

Paparazzo fotografiert eine Mutter mit ihrem Kind in einer privaten Alltagssituation.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2026, Az. VI ZR 93/25. Die Veröffentlichung von Fotos der Sängerin mit ihrer Tochter war rechtswidrig – eine Geldentschädigung musste trotzdem nicht gezahlt werden. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts führt also nicht automatisch zu einem Anspruch auf Geld. Entscheidend ist, wie schwer die konkrete Verletzung wiegt und ob sie auf andere Weise ausgeglichen werden kann.

Was ist passiert?

Helene Fischer war im Dezember 2021 Mutter einer Tochter geworden. Einige Monate später veröffentlichte RTL einen Online-Beitrag über ihr „Mutterglück“, mit Fotos und einer Filmsequenz von einem Stadtbummel in München und einem Ausflug an den Ammersee. Zu sehen war sie mit ihrer Tochter und teilweise mit ihrer Mutter – etwa, wie sie ihr Kind auf dem Arm trug oder sich um das Baby kümmerte. Eine Einwilligung hatte sie nicht erteilt.

Nach einer Aufforderung gab RTL eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Fischer verlangte darüber hinaus eine Geldentschädigung von mindestens 25.000 EUR. Das Landgericht Berlin II gab der Klage zunächst statt, das Kammergericht Berlin wies sie ab. Der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Warum die Veröffentlichung rechtswidrig war

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Eine wichtige Ausnahme enthält § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Der BGH stellte fest, dass an einer sehr bekannten Sängerin grundsätzlich ein öffentliches Interesse bestehen kann – auch an ihrer Mutterschaft und der Frage, wie sie Familie und Beruf verbindet.

Der Informationswert des konkreten Beitrags war jedoch zu gering. Im Mittelpunkt standen private Alltagssituationen mit dem Kind. Die Berichterstattung beschäftigte sich nicht ernsthaft mit einer gesellschaftlich relevanten Frage, sondern bediente vor allem die Neugier auf das Familienleben. Dass die Fotos im öffentlichen Raum entstanden, änderte nichts: In der Münchener Innenstadt, in einer Außengastronomie und auf einem Parkplatz am Ammersee war Fischer nicht bei einem öffentlichen Auftritt, sondern verbrachte ihre Freizeit. Auch eine prominente Person muss nicht damit rechnen, dass private Momente allein deshalb veröffentlicht werden dürfen, weil sie sich außerhalb der Wohnung abspielen. Hinzu kam der besondere Schutz der Eltern-Kind-Beziehung über Art. 6 Abs. 1 und 2 GG.

Warum es trotzdem kein Geld gab

Eine Geldentschädigung setzt eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus. Maßgeblich sind die Gesamtumstände: Reichweite der Veröffentlichung, mögliche Folgen, eine etwaige Rufschädigung und die Art der Darstellung. Diese besondere Schwere sah der BGH hier nicht. Die Fotos zeigten private, aber unverfängliche und eher positive Alltagssituationen. Fischer wurde weder herabgewürdigt noch in einer peinlichen oder entwürdigenden Situation dargestellt, eine Rufschädigung lag nicht vor. Auch dass die Bilder heimlich aufgenommen wurden, führte nicht automatisch zu einer Entschädigung. Hinzu kam die bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung: Dadurch konnte Fischer eine erneute Veröffentlichung verhindern – die Beeinträchtigung war damit ausreichend ausgeglichen.

Was Du aus dem Urteil mitnehmen kannst

Prominenz ist kein Freibrief für private Bilder. Auch bekannte Personen haben ein Recht auf private Momente – erst recht im Umgang mit ihren Kindern und wenn sie sich nicht bewusst an die Öffentlichkeit wenden. Umgekehrt gilt: Rechtswidrig heißt nicht automatisch entschädigungspflichtig. Wer Geld will, muss eine besonders schwere Verletzung darlegen. Der Unterlassungsanspruch ist deshalb in der Praxis oft der wichtigere Hebel – und der, der schnell durchgesetzt werden muss.

Die wichtigsten Normen im Überblick

§ 22 KUG schützt das Recht am eigenen Bild: Ohne Einwilligung dürfen Bilder einer Person grundsätzlich nicht veröffentlicht werden.

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG enthält die Ausnahme für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Ob sie greift, hängt von einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person ab.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und schützt den privaten Lebensbereich vor unzulässigen Eingriffen Dritter. Bei Aufnahmen aus dem Familien- und Eltern-Kind-Bereich tritt der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG hinzu. Eine Geldentschädigung kommt nur in Betracht, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und durch andere Maßnahmen wie Unterlassung oder Löschung nicht ausreichend ausgeglichen werden kann.

Fotos von Dir veröffentlicht, die niemanden etwas angehen?

Ob Presseveröffentlichung, Social-Media-Post oder Boulevardportal: Beim Recht am eigenen Bild zählt Tempo. Je schneller die Unterlassung durchgesetzt ist, desto weniger verbreitet sich das Material. Schick uns den Link, wir schauen uns Deinen Fall im unverbindlichen Erstgespräch an.

Paparazzo fotografiert eine Mutter mit ihrem Kind in einer privaten Alltagssituation.

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