Musikschullehrer trotz Honorarvertrag sozialversicherungspflichtig

Musiklehrer Unterrichtet mit Honorarvertrag an Schule und ist Sozialversicherungspflichtig

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juli 2016, Az. L 8 R 761/14. Ein Gitarrenlehrer unterrichtete an einer städtischen Musikschule – laut Vertrag ausdrücklich als „freier Mitarbeiter“. Das Gericht sah trotzdem eine abhängige Beschäftigung. Entscheidend war nicht der Vertragstext, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.

Was ist passiert?

Der Gitarrenlehrer war bereits von 2005 bis 2007 als angestellter Musiklehrer an der städtischen Musikschule tätig. Ende 2008 beschloss der Rat der Stadt, aus Kostengründen möglichst viele Musiklehrer durch Honorarkräfte zu ersetzen. Ab 2011 arbeitete der Lehrer erneut für die Musikschule – diesmal auf Grundlage von Honorarverträgen, mit sieben bis zwölf Unterrichtsstunden pro Woche je nach Bedarf. In den Verträgen stand ausdrücklich, dass er „selbständig als freier Mitarbeiter“ tätig werde und sich der Unterricht am Lehrplanwerk des Verbandes deutscher Musikschulen orientiert.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund sah das anders. Im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV stellte sie fest, dass der Lehrer abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig war. Die Stadt klagte dagegen, verlor vor dem Sozialgericht und ging in Berufung. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung zurück.

Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit. Dafür sprechen vor allem eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines anderen. Wie ein Vertrag überschrieben ist, spielt dabei keine entscheidende Rolle.

Genau diese Eingliederung sah das Gericht hier: Der Lehrer musste sich an die Vorgaben der Musikschule und die dort geltenden Rahmenlehrpläne halten und konnte seinen Unterricht nicht unabhängig von deren organisatorischen und inhaltlichen Strukturen gestalten. Dass ihm pädagogische Freiheiten blieben, änderte daran nichts – die haben angestellte Lehrkräfte ebenso. Auch bei Arbeitszeit, Arbeitsort und Schülerauswahl fehlte die für Selbstständige typische Freiheit: Er konnte nicht wie ein Unternehmer entscheiden, wen er unterrichtet und zu welchen Bedingungen.

Hinzu kam das fehlende Unternehmerrisiko. Wer selbstständig ist, trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit, hat dafür aber auch unternehmerische Chancen. Dieses Verhältnis sah das Gericht beim Gitarrenlehrer nicht. In der Gesamtwürdigung war kein Merkmal für sich allein entscheidend – erst das Zusammenspiel aus Eingliederung, Vorgaben, eingeschränkter Gestaltungsfreiheit und fehlendem Unternehmerrisiko ergab eine abhängige Beschäftigung.

Was Du aus dem Urteil mitnehmen kannst

Ein Honorarvertrag schließt die Sozialversicherungspflicht nicht aus. Für Musikschulen heißt das: Die bloße Umstellung von Arbeits- auf Honorarverträge reicht nicht. Soll eine Lehrkraft wirklich selbstständig tätig sein, muss auch die konkrete Zusammenarbeit so ausgestaltet sein – ohne feste Eingliederung, ohne bindende Vorgaben, mit echtem unternehmerischem Spielraum. Für die Lehrkräfte selbst bedeutet die Einordnung als Beschäftigung die Einbeziehung in Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Grundsätze der Entscheidung werden weiterhin angewandt.

Die wichtigste Norm: § 7 Abs. 1 SGB IV

§ 7 Abs. 1 SGB IV definiert die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als nichtselbständige Arbeit, insbesondere im Arbeitsverhältnis. Ob eine Tätigkeit selbständig oder abhängig ausgeübt wird, richtet sich nicht nach dem schriftlichen Vertrag, sondern nach der tatsächlichen Durchführung. Für eine abhängige Beschäftigung sprechen Weisungsgebundenheit, feste Vorgaben zu Arbeitszeit und Arbeitsort sowie die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Für Selbstständigkeit sprechen eigene unternehmerische Entscheidungen, größere Gestaltungsfreiheit und ein eigenes wirtschaftliches Risiko.

Honorarvertrag oder Anstellung – wie sicher bist Du?

Ob Du als Musikschule, Label, Agentur oder Produktionsfirma mit Honorarkräften arbeitest oder selbst auf Honorarbasis unterrichtest und auftrittst: Nachforderungen aus einer Statusfeststellung treffen meist Jahre später. Schick uns Deine Verträge, wir schauen sie uns im unverbindlichen Erstgespräch an.

Musiklehrer Unterrichtet mit Honorarvertrag an Schule und ist Sozialversicherungspflichtig

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