Anwalt für Musikverlagsverträge

Prüfen, verhandeln, gestalten – bevor Du unterschreibst

Ein Musikverlagsvertrag bindet Dich oft länger als jede Band, jedes Label und jedes Management. Wir prüfen Musikverlagsverträge, Editionsverträge und Autorenexklusivverträge, verhandeln sie mit Verlagen und gestalten sie neu – für Songwriter, Produzenten, Künstler mit eigener Edition und für Verlage.

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Grundlagen

Was ein Musikverlag macht – und warum der Vertrag Dich jahrzehntelang begleitet

Ein Label kümmert sich um die Aufnahme, der Musikverlag um den Song selbst: um Komposition und Text, ganz gleich, wer ihn singt oder produziert. Der Verlag meldet Deine Werke bei der GEMA an, sorgt dafür, dass die Einnahmen aus Radio, Streaming, Konzerten und Tonträgern richtig verteilt werden, vergibt Lizenzen für Film, Serien, Games und Werbung, platziert Songs bei anderen Künstlern und bringt Dich im besten Fall mit den richtigen Co-Writern zusammen. Den Verlag mit dem Tonträgerhersteller zu verwechseln, passiert häufiger, als man denkt – und führt dazu, dass zwei Verträge unterschrieben werden, die sich an entscheidenden Stellen überschneiden. Wie die Aufgaben im Musikgeschäft insgesamt verteilt sind, zeigen wir Dir im Überblick zum Musikrecht.

Wie verdient ein Musikverlag Geld? Über einen festen Anteil an allem, was Deine Werke einspielen. Bei den Aufführungs- und Senderechten, die die GEMA wahrnimmt, ist das ein Drittel, bei den mechanischen Rechten 40 Prozent des Urheberanteils. An Lizenzen, die der Verlag direkt vergibt, etwa für einen Film oder einen Werbespot, ist er üblicherweise zur Hälfte beteiligt. Dafür soll er arbeiten. Aus dem Verlagsgesetz folgt eine Pflicht, das Werk auszuwerten (§ 1 Satz 2 VerlG), und die Fachliteratur leitet daraus eine Förderpflicht ab, die auch die Rechte umfasst, die über die GEMA laufen. Ein Verlag, der nur kassiert, erfüllt seinen Teil nicht.

Warum der Vertrag so lange nachwirkt: Viele Musikverlagsverträge laufen offiziell drei oder fünf Jahre. Die Rechte an den Songs, die in dieser Zeit entstehen, räumst Du aber häufig für die gesamte Schutzdauer ein – also bis 70 Jahre nach dem Tod des letzten beteiligten Urhebers. Die Laufzeit des Vertrags und die Dauer der Rechte sind zwei verschiedene Dinge. Wer das beim Unterschreiben nicht auseinanderhält, merkt es oft erst Jahre später, wenn ein Song plötzlich in einer Werbekampagne auftaucht oder der Katalog verkauft wird.

Wir lesen jede Woche Musikverlagsverträge – von großen Verlagen, von Künstler-Editionen, von Produzententeams. Die meisten sehen auf den ersten Blick ähnlich aus. Der Unterschied zwischen einem fairen und einem schlechten Vertrag steckt oft in einem einzigen Halbsatz.

Wappen Musikrecht Rehkatsch Rechtsanwälte

Die wichtigste Frage an jeden Musikverlagsvertrag: Was tut der Verlag konkret für seinen Anteil – Jahr für Jahr?

Unsere Leistungen

Prüfen, verhandeln, beraten, erstellen

Ob Du als Songwriter vor Deinem ersten Publishing Deal stehst, als Künstler eine eigene Edition gründest oder als Verlag Autoren unter Vertrag nimmst – wir begleiten Dich an jedem Punkt.

01

Überprüfung

Wir lesen Deinen Vertrag vollständig, mit allen Anlagen und Titelverträgen, und zeigen Dir, wo er Dich bindet, was er Dir wirklich zusichert und wo Geld verloren geht. Du bekommst eine klare Einschätzung, keine Juristenprosa.

02

Verhandlung

Wir verhandeln mit dem Verlag oder der Edition – auf Wunsch offen, auf Wunsch aus dem Hintergrund. Wir wissen, an welchen Stellen sich Verlage bewegen und wo sich das Ringen nicht lohnt.

03

Beratung

Vor dem ersten Gespräch mit dem Verlag, bei der Gründung Deiner Edition oder wenn ein bestehender Vertrag hakt: Wir ordnen ein, welche Vertragsform zu Deiner Karriere passt.

04

Erstellung

Für Verlage, Editionen und Produzententeams entwerfen wir Autorenexklusiv-, Titel-, Co-Verlags- und Administrationsverträge – auf Euren Katalog zugeschnitten statt aus dem Formularbuch.

Du möchtest Deinen Musikverlagsvertrag prüfen lassen oder hast Fragen zu einzelnen Klauseln?
Wir schauen uns Deinen Vertrag an und besprechen mit Dir, worauf es wirklich ankommt.

Vertragstypen

Welcher Musikverlagsvertrag liegt vor Dir?

„Verlagsvertrag“ ist ein Sammelbegriff. Dahinter stecken sehr unterschiedliche Konstruktionen – und jede hat ihre eigenen Stellschrauben.

1

Autorenexklusivvertrag

Der klassische Publishing Deal für Songwriter: Du räumst dem Verlag alle Werke ein, die Du während der Laufzeit schreibst, oft auch die, die schon in der Schublade liegen. Im Gegenzug gibt es meist einen Vorschuss und die Zusage, Dich zu fördern. Entscheidend sind Laufzeit, Mindestablieferung und die Frage, was „alle Werke“ im Einzelnen heißt.

2

Titelvertrag

Ein Vertrag über einen einzelnen Song oder eine kleine Gruppe von Werken. Er steht für sich allein, etwa wenn ein Verlag nur einen bestimmten Titel übernimmt, oder er wird als Anlage unter einem Exklusivvertrag geschlossen. Dann wird er schnell unterschätzt – mehr dazu weiter unten.

3

Editionsvertrag

Du oder Dein Management gründet eine eigene Edition, einen kleinen Verlag, der die Verlagsanteile an Deinen Songs hält. Meist arbeitet die Edition mit einem etablierten Verlag zusammen, der die Arbeit übernimmt und dafür mitverdient. Wie das aufgeteilt wird, entscheidet über viel Geld.

4

Co-Verlagsvertrag

Zwei Verlage teilen sich die Verlagsrechte an einem Werk oder einem Katalog, häufig 50/50. Einer von beiden hat die Federführung und trifft die Entscheidungen im Tagesgeschäft. Wer das ist und was „Federführung“ im Streitfall bedeutet, sollte nicht erst im Streitfall geklärt werden.

5

Administrationsvertrag

Der Verlag übernimmt nur die Verwaltung: Anmeldung, Abrechnung, Rechteklärung. Die Rechte bleiben bei Dir oder Deiner Edition, der Verwalter erhält eine Provision. Das ist oft die schlankere Lösung für Künstler, die ihre Songs selbst platzieren.

6

Subverlagsvertrag

Für die Auswertung im Ausland beauftragt Dein Verlag Partner in anderen Ländern. Diese behalten ihren Anteil ein, bevor der Rest zurückfließt. Wie hoch dieser Anteil sein darf und ob Du davon überhaupt erfährst, regelt Dein eigener Vertrag – oder eben nicht.

Nicht zu verwechseln mit dem Vertrag mit Deiner Plattenfirma: Wie sich Verlag und Label voneinander abgrenzen und worauf Du beim Künstlervertrag mit dem Label achten solltest, erklären wir auf einer eigenen Seite.

Und warum ein Musikverlagsvertrag Muster aus dem Netz selten hilft: Muster sind entweder aus Verlagssicht geschrieben oder so allgemein, dass sie die entscheidenden Punkte offenlassen. Die Fragen, die über Geld und Bindung entscheiden – Umfang, Laufzeit, Verrechnung, Werbung – beantwortet kein Formular für Dich.

Editionsvertrag

Editionsvertrag: Deine eigene Edition – und wer am Ende verdient

Eine eigene Edition klingt nach Unabhängigkeit: Du hältst die Verlagsanteile an Deinen Songs selbst, statt sie komplett an einen Verlag abzugeben. In der Praxis arbeiten die meisten Editionen allerdings mit einem etablierten Verlag als Co-Verleger zusammen. Der bringt Infrastruktur, Kontakte und Administration mit – und erhält dafür einen Teil der Verlagsanteile, häufig die Hälfte.

Genau hier lohnt der zweite Blick. „50/50 unter Federführung“ des großen Verlags heißt oft: Du teilst die Einnahmen gleichmäßig, die Entscheidungen aber nicht. Der federführende Verlag bestimmt, wer eine Lizenz bekommt, zu welchem Preis und mit welchem Subverlag im Ausland gearbeitet wird. Das kann völlig in Ordnung sein. Es sollte nur eine bewusste Entscheidung sein und keine, die sich im Kleingedruckten versteckt.

Ein zweiter Punkt, den viele übersehen: Darf der Verlag Deinen Vertrag an andere Unternehmen weitergeben? Viele Entwürfe erlauben die Übertragung an „verbundene Unternehmen“, Co-Verlags- und Administrationspartner, ohne dass Du gefragt wirst. Wer diese Unternehmen sind, steht meist nirgends. Du weißt dann schlicht nicht, bei wem Deine Songs am Ende landen. Das Gesetz gibt Dir hier eine Handhabe: Nach § 34 UrhG kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen Rechte zurückrufen, wenn der Verlag verkauft wird oder sich die Beteiligungsverhältnisse wesentlich ändern. Ob das in Deinem Fall greift, hängt von der Formulierung ab.

Eigene Edition gründen: Was Du vorher klären solltest

Einen Musikverlag gründen kannst Du als Einzelunternehmen oder über eine Gesellschaft. Damit die Verlagsanteile tatsächlich bei Deiner Edition ankommen, braucht sie eine eigene Mitgliedschaft bei der GEMA oder einen Partner, der sie administriert. Vorher solltest Du wissen, was Deine Edition leisten kann und was sie zukaufen muss – und wie sich ihr Wert entwickelt. Denn ein gut geführter Verlagskatalog ist ein Vermögenswert, der sich später auch veräußern lässt. Wie das abläuft, zeigen wir auf unserer Seite zum Musikkatalog verkaufen.

Und noch etwas: Eine Edition ohne eigene Administration ist auf ihren Partnerverlag angewiesen. Wer Abrechnungen erstellt, Werke anmeldet und Lizenzanfragen beantwortet, sitzt an der Quelle aller Informationen. Deshalb gehört in jeden Editionsvertrag, welche Berichte Deine Edition bekommt, wie oft abgerechnet wird und was passiert, wenn die Zusammenarbeit endet – bevor die Songs erfolgreich werden, nicht danach.

Editionsvertrag: Deine eigene Edition
– wer verdient was?
folgt…

Titelverträge

Titelverträge als Anlage: das Kleingedruckte, das später kommt

Titelverträge prägen das Tagesgeschäft eines Verlags. Sie werden auch unter einem bestehenden Exklusivvertrag geschlossen, um festzuhalten, welche Songs und welche Rechte konkret eingebracht sind, und sie liefern die Daten für die GEMA-Anmeldung. Oft hängen sie als Muster am Hauptvertrag und werden „auf Verlangen des Verlags“ nachgereicht. In einem Entwurf, der uns vorlag, stand auf den Anlagen sogar ausdrücklich: „Bitte hier NICHT unterschreiben“. Diese Blätter kommen also später einzeln – und dann oft ohne erneute Prüfung. Vier Stellen, an denen wir genauer hinschauen:

1    Die Anlage schlägt den Vertrag

Manche Rahmenverträge bestimmen, dass bei Widersprüchen der Einzeltitelvertrag vorgeht. Mit jeder Unterschrift unter eine Anlage kann sich Dein Deal also nachträglich verschieben, ohne dass jemand über den Hauptvertrag spricht.

2    Auch ohne Unterschrift erfasst

Häufig fallen alle Werke auch dann unter den Vertrag, wenn nie ein Titelvertrag unterzeichnet wurde. Die Anlage ist dann Formsache für den Verlag und kein Schutz für Dich.

3   Fristen hängen am Datum

Manche Fristen beginnen erst mit dem Titelvertrag zu laufen, etwa die für einen Rückruf wegen Nichtausübung. Wann Du ihn unterschreibst, ist deshalb nicht egal.

4   Die Zustimmung zur Verlegerbeteiligung

Im Titelvertrag steckt regelmäßig Deine gesonderte Zustimmung, dass der Verlag an gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird (§ 27a VGG). Wer unterschreibt, sollte wissen, was er da abzeichnet.

Unser Rat deshalb: Behandle jeden Titelvertrag wie einen eigenen kleinen Vertrag. Lies ihn, vergleiche ihn mit dem Rahmenvertrag und frage nach, wenn Dir etwas neu vorkommt. Wenn wir Deinen Exklusivvertrag geprüft haben, schauen wir uns auf Wunsch auch die späteren Anlagen an – dann wissen wir, wonach wir suchen müssen.

Publishing

Verlagsrechte am Werk

Nutzungsrechte an Komposition und Text, die der Urheber einem Musikverlag einräumt. Der Verlag verwertet und lizenziert das Werk und wird über die GEMA am Aufkommen beteiligt. Das Urheberrecht selbst bleibt beim Urheber.

Verteilung

So wird geteilt: Verlagsanteil, GEMA-Schlüssel und Refundierung

Wer weiß, wie das Geld verteilt wird, verhandelt anders. Die wichtigsten Schlüssel auf einen Blick – ausführlich erklärt auf unserer Seite zur GEMA.

33,33 %

Aufführung und Sendung

Bei einem verlegten Werk erhält der Verlag ein Drittel des Urheberanteils. Den Rest teilen sich Komposition und Text, ohne abweichende Absprache im Verhältnis 64 zu 36. Per freier Vereinbarung ist auch eine andere Aufteilung möglich, mit Mindestanteilen für beide Seiten.

40 %

Mechanische Rechte

Bei Vervielfältigung, also Tonträgern und Teilen des Streamings, erhält der Verlag 40 Prozent. Komponist und Texter teilen sich den Rest immer hälftig, eine freie Vereinbarung gibt es hier nicht.

50 : 50

Film, Sync, Werbung

Lizenzen, die der Verlag direkt vergibt, werden üblicherweise hälftig geteilt. Manche Verträge ziehen vorab eine Administrationsgebühr ab, oft zwischen 5 und 15 Prozent. Das ist wenig, bis es um eine große Kampagne geht.

Beispielrechnung: verlegter Song mit Text, ohne freie Vereinbarung

≈ 42,67 %

Komponist

24,00 %

Textdichter

33,33 %

Verlag

Bezogen auf die Aufführungs- und Senderechte. Im Netz kursiert noch die starre Formel 5/12 für den Komponisten, 3/12 für den Text und 4/12 für den Verlag. Wer Dir das heute noch so erklärt, rechnet mit alten Zahlen.

Darüber hinaus verlangen viele Verlage eine Refundierung: Ein Teil ihres mechanischen Anteils wird an Dich zurückgezahlt, in der Praxis zwischen 10 und 50 Prozent, im Einzelfall mehr. Ob und in welcher Höhe das drin ist, hängt davon ab, was Du mitbringst – und wie gut verhandelt wurde. Bei elektronischer Musik ohne nennenswerte Verlagsarbeit sind auch Aufteilungen deutlich zugunsten der Autoren üblich. Und beim Notendruck erhalten Urheber typischerweise 10 bis 15 Prozent vom Netto-Ladenpreis.

Werbung und Synchronisation

Werbung und Sync: Wer entscheidet, wo Dein Song landet?

Hier liegt eines der größten Einnahmepotenziale – und einer der größten Unterschiede zwischen Verträgen, die auf den ersten Blick gleich aussehen.

01

Werbung: Es geht um das „Ob“

Die Einwilligung, einen Song in einem Werbespot zu verwenden, bleibt nach dem GEMA-Berechtigungsvertrag beim Urheber. Die GEMA lizenziert erst die spätere Sendung des Spots. Das „Ob“ hat also einen eigenen Preis – und die Frage, wer darüber entscheidet, gehört in Deinen Verlagsvertrag.

02

Film und Sync: zweistufig

Das Recht, Musik mit Bildern zu verbinden, liegt formal bei der GEMA, kann aber im Einzelfall zurückgeholt und direkt lizenziert werden. Die Sync-Fee kommt zusätzlich zu den späteren Erlösen aus Aufführung und Sendung. Entscheidend ist, wer verhandelt und wer zustimmen muss.

03

Dein Name, Deine Haltung

Werbung berührt auch Dein Urheberpersönlichkeitsrecht. Wer sein Leben lang gegen das Rauchen angeschrieben hat, will seinen Song nicht in einer Zigarettenkampagne hören. Ob Du das verhindern kannst, entscheidet sich beim Unterschreiben, nicht beim Kinostart.

Wie weit Verträge hier auseinanderliegen, zeigt ein Vergleich aus unserer Praxis: Ein Vertrag macht Werbung, Film, Sync und Bearbeitungen jeweils von Deiner vorherigen Zustimmung im Einzelfall abhängig. Ein anderer lässt sich eine unwiderrufliche Vollmacht geben, mit der der Verlag die Werbe-Einwilligung für Dich und an Deiner Stelle erteilt – ausdrücklich auch dann, wenn dafür keine Vergütung erzielt wird. Beide Verträge sehen beim Überfliegen fast gleich aus. Der Unterschied steckt in einem Halbsatz.

Dazu kommt das Geld: Wird vor der Teilung eine Administrationsgebühr abgezogen, sinkt Dein Anteil, bevor überhaupt geteilt wird. Und bei Bearbeitungen, etwa einer neuen Textfassung für einen Spot oder einem Remix für einen Trailer, stellt sich zusätzlich die Frage, wer daran beteiligt wird. All das lässt sich regeln – aber nur, solange noch nichts unterschrieben ist.

Dein Song soll in einen Spot oder eine Serie? Schreib uns kurz, worum es geht.

Musikverlagsvertrag: Sofortkontakt

Writing Camps

Songwriting Camp: Das Versprechen gehört in den Vertrag

Hits entstehen heute fast nie mehr allein am Küchentisch. Sie entstehen in Sessions, in Co-Writes, in Writing Camps, in denen ein Verlag Autorinnen, Produzenten und oft auch den Künstler selbst für ein paar Tage zusammenbringt. Die Zahlen zeigen, wie sehr sich das Geschäft verändert hat:

6,8

Autoren pro Track hatten 2025 im Schnitt die Top 10 bei Spotify – kein einziger Song war solo geschrieben (Chartmetric, Year in Music 2025).

4,5

Autoren pro Hit heute, gegenüber 1,7 in den 1970er-Jahren (iMusician-Studie 2023).

10 %

der aktuellen Top-100-Singles haben nur noch einen einzigen Autor (iMusician-Studie 2023).

6

Verlage sind im Schnitt an einem Top-10-Hit beteiligt, bei mindestens vier Autoren (Music Reports / Songdex).

Wie das in der Praxis aussieht, zeigte ein gemeinsames Camp dreier Verlage beim Reeperbahn Festival: 18 Autorinnen und Autoren aus vier Ländern, am Ende standen 16 neue Songs. Es gibt Camps rund um ein Genre und Camps rund um einen einzelnen Interpreten, der teils selbst mitschreibt – besonders verbreitet in Pop und Schlager.

Verlage wissen das und werben bei Autoren genau damit: mit Camps, mit Co-Writes, mit dem Zugang zu Künstlern und Produzenten, an die man allein nicht herankommt. Camps gelten in der Branche als Investition, sie werden zum Teil sogar öffentlich gefördert, etwa internationale Songwriting-Camps von Musikverlagen über die Initiative Musik. Für viele Autoren ist dieses Versprechen der eigentliche Grund, einen Exklusivvertrag zu unterschreiben.

Das Problem: Im Vertrag steht davon oft nichts Verbindliches. Wir sehen regelmäßig Entwürfe, in denen Promotion, Förderung und Finanzierung als Kann-Regeln formuliert sind. Der Verlag „kann“ Camps organisieren, er muss es nicht. Was mündlich versprochen wird, ist aber nur so viel wert, wie der Vertrag hergibt. Diese Punkte gehören deshalb auf den Tisch, bevor Du unterschreibst:

  • – Camps und Co-Writing-Sessions als echte Pflicht des Verlags, nicht als freiwillige Leistung.
  • – Wer zahlt Reise, Unterkunft und Studio – und wird das später mit Deinen Einnahmen verrechnet? Wer das Camp am Ende wirklich bezahlt, steht selten auf der Einladung.
  • – Split Sheets noch vor Ort: Die Anteile werden festgehalten, bevor alle abreisen. Das passt zur freien Vereinbarung bei der GEMA und erspart spätere Streitigkeiten.
  • – Was mit Co-Writes passiert, wenn andere Autoren bei anderen Verlagen unter Vertrag stehen. Ein „100-Prozent-Verlagsanteil“ geht dann schon rechnerisch nicht auf.
  • – Darfst Du ins Camp eines anderen Verlags oder Labels, wenn Du eingeladen wirst? Exklusivität kann Dir Türen verschließen.
  • – Zählen Camp-Songs voll für Deine Mindestablieferung oder nur anteilig? Bei sechs Autoren pro Song wird eine anteilige Quote kaum erreichbar.
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Was Dir beim Kennenlernen versprochen wird, muss als Pflicht in den Vertrag – sonst ist es nur ein Versprechen.

Songwriting Camp: Wer zahlt am Ende?
folgt…

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Klausel-Radar

Klauseln, bei denen wir genau hinschauen

Aus den Musikverlagsverträgen, die wir prüfen, kennen wir die Stellen, an denen es regelmäßig hakt. Acht davon – links, wie es oft im Vertrag steht, rechts, worauf wir achten.

Laufzeit

Darauf achten wir

Wie lange Du tatsächlich gebunden bist, nicht was auf Seite 1 steht. Aus „drei Jahren“ wird schnell ein offenes Ende – der Zeitstrahl unten zeigt, wie.

Mindestablieferung

Darauf achten wir

Ob die Bedingung überhaupt in Deiner Hand liegt. Wenn nicht, verlängert sich der Vertrag, ohne dass Du etwas dagegen tun kannst.

Umfang

Darauf achten wir

Was genau erfasst ist: Co-Writes, Features, Auftragsarbeiten, Songs für andere Künstler. An fremden Anteilen kannst Du ohnehin keine Rechte einräumen. Und Verträge über künftige Werke sind nach fünf Jahren kündbar – dazu gleich mehr.

Vorschuss

Darauf achten wir

Womit verrechnet wird – nur mit Deinem Autorenanteil oder mit allem? Läuft eine Refundierung mit? Und wie ist die Umsatzsteuer geregelt? Bei dieser Konstruktion gibt es eine bekannte Steuerfalle, die man vorher kennen sollte.

Leistungen des Verlags

Darauf achten wir

Ob es einen konkreten Leistungskatalog gibt. Kann statt muss heißt: Der Verlag bekommt seinen Anteil sicher, Du seine Arbeit vielleicht.

Administration

Darauf achten wir

Wer die Verlagsarbeit tatsächlich macht. Die Administration ist die ureigenste Aufgabe des Verlags. Wenn Du sie übernimmst, wofür dann sein Anteil?

Weitergabe

Darauf achten wir

Wer die Songs am Ende hält und wer darüber entscheidet. Nach etwas fragen, von dem Du nichts weißt, kannst Du nicht. Das Rückrufsrecht nach § 34 UrhG spielt hier eine Rolle.

Kontrolle und Streit

Darauf achten wir

Ob Deine Kontrollrechte praktisch nutzbar sind und ob Du Dir den Weg zu gesetzlichen Nachforderungen verbaust. Seit 2021 hast Du zusätzlich einen jährlichen Auskunftsanspruch nach § 32d UrhG.

Und manchmal ist es ganz handwerklich: In einem Vertrag, den wir geprüft haben, stimmten die Beträge in Ziffern und in Worten gleich an mehreren Stellen nicht überein. Auch solche Fehler kosten im Streitfall Geld. Welche Formulierungen wir dagegensetzen, besprechen wir mit Dir – nicht im Internet.

Kann statt muss: Was tut Dein Verlag eigentlich für seinen Anteil?
folgt…

Schick uns Deinen Entwurf. Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob wir Deinen Fall übernehmen können und was die Prüfung kostet.

Laufzeit

Wie aus drei Jahren sieben werden

Auf dem Deckblatt steht eine überschaubare Laufzeit. Durch Verlängerungsklauseln, Mindestablieferung, Verrechnung und Option kann daraus eine Bindung werden, deren Ende niemand vorhersagen kann. Ein typischer Verlauf, wie wir ihn in Entwürfen immer wieder sehen:

0

Unterschrift

Vorschuss wird gezahlt, die Laufzeit von drei Jahren beginnt.

3

Jahr 3

Eigentlich Vertragsende – aber die Mindestablieferung ist noch nicht erfüllt.

4

Jahr 4

Automatische Verlängerung, bis der Vorschuss vollständig verrechnet ist.

5

Jahr 5

Ab jetzt greift das Kündigungsrecht nach § 40 UrhG für künftige Werke.

7

Jahr 7

Der Verlag zieht seine Option – die Rechte an den Songs laufen ohnehin weiter.

Nicht jeder Vertrag läuft so, und nicht jede dieser Klauseln ist unwirksam. Aber die Summe macht den Unterschied: Wer beim Unterschreiben nur auf die Zahl auf Seite 1 schaut, plant seine Karriere mit einem Enddatum, das es so nicht gibt. Deshalb rechnen wir bei jeder Prüfung durch, wann Du im ungünstigsten Fall tatsächlich frei bist – und welche Stellschrauben daran etwas ändern.

Die zentrale Norm

Fünf Jahre sind die Grenze: § 40 UrhG

§ 40 UrhG · Verträge über künftige Werke

§

(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluß des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.
(2) Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Im Klartext

Ein Autorenexklusivvertrag, der Dich zu allen künftigen Songs verpflichtet, braucht die Schriftform und kann nach fünf Jahren mit sechs Monaten Frist gekündigt werden – egal, was im Vertrag über Verlängerung oder Option steht. Auf dieses Recht kannst Du nicht wirksam verzichten. Die Kündigung betrifft allerdings nur Werke, die bis dahin noch nicht abgeliefert sind. Was schon eingeräumt ist, bleibt beim Verlag. Daneben gibt es weitere Wege, etwa den Rückruf wegen Nichtausübung nach § 41 UrhG oder das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei einer reinen Pauschalvergütung (§ 40a UrhG).

Vorsicht

Bevor Du unterschreibst: Was Du besser nicht tust

Die meisten Probleme mit Verlagsverträgen entstehen nicht vor Gericht, sondern in der Woche vor der Unterschrift.

Unter Zeitdruck unterschreiben

„Wir brauchen das bis Freitag, das Camp startet Montag.“ Ein fairer Verlag wartet eine Woche auf Deine Prüfung.

Anlagen blind abzeichnen

Titelverträge, Split Sheets und Zustimmungserklärungen sind keine Formalie. Jede Anlage kann den Deal verändern.

Auf mündliche Zusagen bauen

Camps, Sessions, Promotion: Was nicht im Vertrag steht, kannst Du später nicht einfordern.

Den Vorschuss für Einkommen halten

Ein Vorschuss ist vorgezogenes Geld aus Deinen eigenen Einnahmen. Bis er verrechnet ist, kommt oft lange nichts nach.

Zwei Verträge nicht abgleichen

Label, Verlag, Management: Wenn sich die Rechte überschneiden, zahlst am Ende Du den Konflikt.

Den Entwurf öffentlich teilen

Screenshots in Gruppen und Foren helfen selten und verstoßen oft gegen Vertraulichkeitsklauseln.

Aus der Praxis

Ein Fall, wie er uns häufig begegnet

Praxisfall · anonymisiert

Ein junger Songwriter bekommt einen Exklusivvertrag von einer Künstler-Edition, im Hintergrund steht ein großer Verlag als federführender Co-Verleger. Auf dem Papier: drei Jahre Laufzeit und ein ordentlicher Vorschuss. Beim genauen Lesen zeigt sich ein anderes Bild. Der Verlag „kann“ fördern, muss es aber nicht. Die Excel-Listen für die GEMA-Anmeldung soll der Autor selbst pflegen. Und der Vertrag hätte ohne seine Zustimmung an ein beliebiges Konzernunternehmen weitergegeben werden können. Wir haben den Entwurf für Autor und Management Punkt für Punkt kommentiert.

Das Ergebnis der Verhandlung bleibt vertraulich – wie bei jedem unserer Mandate.

Deine Situation

Hast Du Deinen Verlagsvertrag schon unterschrieben?

Ja, der Vertrag läuft schon

Dann ist nicht alles verloren. Der Bundesgerichtshof hat 2022 entschieden, dass ein Musikverlagsvertrag nicht schon deshalb sittenwidrig ist, weil der Verlegeranteil später ein Vielfaches der gezahlten Pauschale einbringt (BGH, Urteil vom 21.04.2022 – I ZR 214/20). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Spätere Erfolge können aber einen Anspruch auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG begründen – mehr dazu auf unserer Seite zur angemessenen Vergütung. Daneben kommen Kündigung nach § 40 UrhG und Rückruf nach §§ 34, 41 UrhG in Betracht. Ob ältere Klauseln, die einen Rückruf jahrelang ausschließen, nach der Reform von 2021 noch halten, hängt auch davon ab, wann Du unterschrieben hast.

Nein, der Entwurf liegt noch vor mir

Dann ist jetzt der beste Zeitpunkt. Vor der Unterschrift lässt sich fast alles noch verhandeln, danach nur noch wenig. Wir schauen uns Laufzeit, Umfang, Verrechnung, Werbung und Anlagen an, bevor sie Dich binden – und sagen Dir, wo es sich lohnt, nachzuverhandeln, und wo nicht. Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob wir Deinen Fall übernehmen können und was die Prüfung kostet.

Rechtsanwalt Patrick Rehkatsch

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Patrick Rehkatsch kennt die Musikbranche nicht nur aus Verträgen. Von 1995 bis 2000 war er freiberuflich im Marketing und in der TV-Promotion für Universal Music tätig, zeitweise zusätzlich für Sony, Edel Records, Kontor Records und Berlin Music. Heute verhandelt er Musikverlags-, Editions- und Autorenexklusivverträge für Songwriter, Produzenten, Künstler und Verlage.

Als Mitglied der International Association of Entertainment Lawyers (IAEL) arbeitet er mit einem weltweiten Netzwerk von Musikanwälten zusammen und ist regelmäßig auf der MIDEM in Cannes und beim Amsterdam Dance Event vor Ort.

Häufige Fragen zum Musikverlagsvertrag

Was ist ein Musikverlagsvertrag und was macht ein Musikverlag?

Mit einem Musikverlagsvertrag räumst Du einem Verlag Rechte an Deinen Kompositionen und Texten ein. Der Verlag verwaltet diese Werke, meldet sie bei der GEMA an, vergibt Lizenzen für Film, Werbung und andere Nutzungen, platziert Songs bei Künstlern und fördert Dich als Autor. Anders als ein Label hat er mit der Aufnahme selbst nichts zu tun, sondern mit dem Song dahinter.

Der Verlag erhält einen festen Anteil an den Einnahmen aus Deinen Werken. Bei der GEMA sind das bei Aufführung und Sendung ein Drittel, bei den mechanischen Rechten 40 Prozent des Urheberanteils. Direkt vergebene Lizenzen für Film oder Werbung werden meist hälftig geteilt. Ob ein Teil davon als Refundierung an Dich zurückfließt, ist Verhandlungssache.

Der Autorenexklusivvertrag erfasst alle Werke, die Du während der Laufzeit schreibst. Der Titelvertrag betrifft einzelne Songs, entweder für sich allein oder als Anlage zum Exklusivvertrag. Beim Editionsvertrag gründest Du oder Dein Management einen eigenen kleinen Verlag, der meist mit einem größeren Verlag als Co-Verleger zusammenarbeitet.

Nein. Als Komponist oder Textdichter kannst Du Dich selbst bei der GEMA anmelden und Deine Werke registrieren. Ohne Verlag erhältst Du bei unverlegten Werken den vollen Urheberanteil. Ein Verlag lohnt sich dann, wenn er Dir tatsächlich etwas bringt: Platzierungen, Sync-Deals, Co-Writes, eine saubere Administration. Genau das sollte im Vertrag stehen.

Das hängt vom Vertrag und vom Zeitpunkt ab. Verträge über künftige Werke kannst Du nach fünf Jahren mit sechs Monaten Frist kündigen (§ 40 UrhG). Wertet der Verlag Deine Werke nicht aus, kommt ein Rückruf wegen Nichtausübung in Betracht (§ 41 UrhG), bei einem Verkauf des Verlags unter Umständen ein Rückruf nach § 34 UrhG. Welcher Weg bei Dir funktioniert und welche Werke er erfasst, klären wir in der Beratung.

In der Regel ist der Vorschuss nicht rückzahlbar, wird aber mit Deinen künftigen Einnahmen verrechnet. Bis er „eingespielt“ ist, bekommst Du also nichts oder nur wenig ausgezahlt. Entscheidend ist, womit verrechnet wird und ob sich die Laufzeit an die vollständige Verrechnung koppelt. Beides kann die Bindung erheblich verlängern.

Die Einwilligung zur Werbenutzung liegt grundsätzlich beim Urheber, das Filmherstellungsrecht wird im Einzelfall direkt lizenziert. Viele Verträge verlagern die Entscheidung aber auf den Verlag, manche sogar per unwiderruflicher Vollmacht. Ob Du ein Mitspracherecht hast, steht in Deinem Vertrag – und sollte vor der Unterschrift geklärt sein.

Oft nur anteilig. Viele Verträge rechnen zwei Werke mit je 50 Prozent als ein Werk. Bei Camp-Songs mit fünf oder sechs Autoren wird eine anteilige Quote dann kaum erreichbar, und der Vertrag verlängert sich. Wie Co-Writes angerechnet werden, gehört deshalb zu den Punkten, die wir bei jeder Prüfung ansehen.

Eine Erstberatung gibt es ab 250 € zzgl. USt, die Prüfung eines Vertrags ab 500 € zzgl. USt. Der genaue Aufwand hängt vom Umfang des Vertrags und der Anlagen ab. Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob wir Deinen Fall übernehmen können und was die Beratung kostet.

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Deinen Verlagsvertrag verstehen, bevor er Dich bindet.

Du hast einen Entwurf vom Verlag, gründest Deine eigene Edition oder willst wissen, was Dein alter Vertrag noch hergibt? Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob wir Deinen Fall übernehmen können und was die Beratung kostet – ohne Juristendeutsch, ohne Zeitdruck.

Das sagen unsere Mandanten

5,0

Geprüfte Google-Bewertungen

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Frank
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Ich habe die Kanzlei Rehkatsch beauftragt, nachdem ich wegen einer ehrlichen Google-Rezension über die Behandlung meiner mittlerweile verstorbenen Katze massiv unter Druck gesetzt wurde. Die Gegenseite hatte sogar einen Antrag auf Unterlassung (einstweilige Verfügung) beim Landgericht Köln eingereicht, um meine Bewertung löschen zu lassen. Die Kanzlei hat mich fachlich brillant und menschlich empathisch vertreten. Das Ergebnis spricht für sich: Die Gegenseite musste ihren Antrag vor dem Landgericht Köln zurückziehen und übernimmt nun sämtliche Kosten. Gerechtigkeit siegt am Ende eben doch, wenn man bei der Wahrheit bleibt und die richtigen Experten an seiner Seite hat. Da meine Rezension den Tatsachen entspricht, wurde sie als rechtmäßig bestätigt und bleibt online. Ich kann diese Kanzlei uneingeschränkt jedem empfehlen, der sich gegen unberechtigte Abmahnungen zur Wehr setzen will. Herzlichen Dank für die großartige Arbeit!
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Reiner Dinges
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Mein Eindruck: 5 Sterne werden der Betreuung und Information voll gerecht. Mit kompetenter und professionellen Handhabung meiner Markenschutz Anliegen wurde ich bestens begleitet. Immer erreichbar und individuell angepasst an die Sachlage, bin ich sicher, eine perfekte Kanzlei für mein Anliegen gefunden zu haben.
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Sport-Studio Aggertal - Fitness in Lohmar
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Danke für die schnelle Unterstützung! Super freundliches Team!
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Jörg Krusekamp
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Top Beratung, Sehr kompetent
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Malte M.
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Wirklich eine sehr kompetente, freundliche und ausdrücklich einfühlsame Unterstützung, die mir hier zuteil wurde. Zudem eine zügige und unkomplizierte Kommunikation. Ein herzliches Dankeschön an alle Beteiligten!
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Christiane Altenbeck
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Mir wurde sehr sehr gut weiter geholfen. Daumen hoch!
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Patrick Baumfalk
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Ich bin selbst Rechtsanwalt und habe Herrn Rehkatsch bereits mehrfach Mandanten vermittelt. Die Rückmeldungen waren durchweg positiv: kompetent, engagiert und lösungsorientiert. Auch im kollegialen Austausch stets verlässlich, professionell und fair. So wünscht man sich die Zusammenarbeit unter Kollegen – klare Empfehlung!
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Dennis Bastovani
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Ich hatte eine ausgezeichnete Erfahrung mit dieser Kanzlei. Das Team ist äußerst organisiert, freundlich und verfügt über tiefgehendes Fachwissen im Bereich Musikrecht. Sie nehmen sich die Zeit, das Anliegen und die individuellen Bedürfnisse ihrer Mandanten genau zu verstehen und bieten kompetente, maßgeschneiderte Beratung. Die Kommunikation war stets klar und professionell. Wer eine zuverlässige und engagierte Anwaltskanzlei im Musikrecht sucht, ist hier in den besten Händen. Absolut empfehlenswert!
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Faraz
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Sehr kompetent, hilfsbereit und auch immer erreichbar. Vor allem sehr freundlich!
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MAK Management
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Super Anwalt!
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