Carlsen vs. OpenAI: Wenn der Chatbot zum Plagiat wird

URHEBERRECHT & KI | 14. SEPTEMBER 2026

Am 19. August 2026 reichte der Carlsen Verlag gemeinsam mit Autor Marc-Uwe Kling und Illustratorin Astrid Henn Klage gegen OpenAI Ireland Ltd. vor dem Landgericht München I ein. Zum Verfahren: ChatGPT nutzt das urheberrechtlich geschützte Kinderbuch „Das NEINhorn“ ohne Erlaubnis und gibt auf Anfrage nahezu originalgetreue Kopien aus. Das Verfahren dürfte für das europäische Urheberrecht im Kontext generativer KI wegweisend sein.

Der Sachverhalt: Detailgetreue Nachahmung

Die Vorwürfe der Kläger sind präzise und messbar. ChatGPT erstellt bereits auf einfache Nutzereingaben („Erzähl mir eine Geschichte vom NEINhorn“) Texte und Illustrationen, die in ihren wesentlichen kreativen Elementen dem urheberrechtlich geschützten Originalwerk gleichen. Noch problematischer: Der Chatbot erzeugt komplette, druckfertige Buchvorlagen mit

  • Cover und Illustrationen, die Astrid Henns Original kaum unterscheidbar nachahmen,
  • Impressum mit den Namen von Marc-Uwe Kling (Text) und Astrid Henn (Illustrationen),
  • gefälschtem Carlsen-Verlagslogo,
  • erfundener ISBN.

Besonders brisant: Der Chatbot unterbreitet eigeninitiativ Vorschläge für weitere Geschichten mit Figuren und Schauplätzen der NEINhorn-Serie – ohne dass der Nutzer dies explizit verlangt. Das deute, so die Kläger, darauf hin, dass die Originalwerke „in unrechtmäßiger Weise zum Training der Sprach- und Bildmodelle von OpenAI genutzt wurden“.

„Jedem, der sich illegal auch nur einen einzigen Film, ein Buch oder ein Hörbuch herunterlädt, droht eine empfindliche Strafe. Aber OpenAI klaut einfach alle Kunst und Kultur der ganzen Welt und glaubt, damit durchzukommen? Da fällt dem NEINhorn nur ein Wort dazu ein: Nein!“

Marc-Uwe Kling, Autor der NEINhorn-Reihe

Die Rechtsposition: Memorisierung als Vervielfältigung

Die Kläger wählen ihre Angriffspunkte strategisch. Im Mittelpunkt steht das Konzept der Memorisierung: Inhalte werden in einem KI-Modell so inkorporiert, dass sie sich als Output extrahieren lassen. Das ist nicht neu – aber das LG München I hat seine Sicht dazu gerade erst geschärft.

Die GEMA-Urteile als Präzedenz

Im November 2025 entschied das Gericht in GEMA vs. OpenAI (Az. 42 O 176/24), dass die Memorisierung von Sprachwerken im KI-Modell eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG darstellt – weil das Werk körperlich festgelegt ist und mittelbar wahrnehmbar gemacht werden kann. Im Juli 2026 verstärkte das Gericht diese Position im Fall GEMA vs. Suno (Urt. v. 31.7.2026 – Az. 42 O 763/25) und bezog sich auch auf die Memorisierung von Musikwerken.

Kritischer Punkt: Das LG München I hat bereits signalisiert, dass es die Haftung des Betreibers für Urheberrechtsverletzungen auf Output-Ebene annimmt – zumindest bei einfach gehaltenen Prompts, bei denen der Betreiber die „Tatherrschaft“ ausübt.

Die Text-und-Data-Mining-Exception

OpenAI wird mit Sicherheit die Ausnahme für Text- und Data-Mining (TDM) nach Art. 4 der EU-Richtlinie 2019/790 ins Feld führen. Diese erlaubt KI-Training unter bestimmten Bedingungen. Aber: Sie schützt nicht, wenn der Rechteinhaber auf seiner Website oder in seinen Nutzungsbedingungen ausdrücklich widersprochen hat. Und sie greift nicht, wenn die gewonnenen Erkenntnisse – wie hier die Memorisierung – in einer Form genutzt werden, die die Urheberrechte tatsächlich verletzt.

Für Creators: Die strategischen Hebel

  • Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG): Training ohne Lizenz
  • Öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG): Output-Ausgabe durch ChatGPT
  • Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG): Das generierte Werk ist eine Bearbeitung
  • Markenrecht und wettbewerbsrechtliche Verstöße: Fake-Impressum, gefälschtes Logo

Der Kontext: Carlsen ist nicht allein

Carlsen reiht sich in eine wachsende Klagewelle ein:

VerfahrenBeklagterGegenstandStatus
Penguin Random HouseOpenAI Ireland Ltd.Kinderbuch „Der kleine Drache Kokosnuss“ (Memorisierung)Ausstehend (März 2026 eingereicht)
GEMA vs. OpenAIOpenAILiedtexteEntschieden (Nov. 2025) — GEMA gewonnen
GEMA vs. SunoSuno AIMusikwerke (Memorisierung)Entschieden (Juli 2026) — GEMA gewonnen
New York TimesOpenAIUrheberrechtsverletzung durch TrainingIn den USA anhängig

Die GEMA-Urteile sind für Carlsen ein großer Vorteil: Das Gericht hat gezeigt, dass es Memorisierung als Vervielfältigung anerkennt. Allerdings unterscheidet sich der Carlsen-Fall inhaltlich: Während die GEMA mit einzelnen Liedtexten arbeitet, argumentiert Carlsen mit der Übernahme von narrativen Strukturen, illustrativen Stilen und kreativen Charakterisierungen – ein schwieriger, aber möglicherweise stärkerer Fall.

Was bedeutet das für Dich?

Wenn Du Creator, Verlag, Label oder Urheber bist: Diese Klage ist Dein Fall. Sie könnte die Rechtsposition von Rechteinhabern gegenüber KI-Unternehmen fundamental verschieben – oder sie bestätigen, wenn OpenAI gewinnt.

Praktisch relevant jetzt schon:

  • Opt-Out-Klauseln: Prüfe Deine Website und Nutzungsbedingungen – kannst Du Text-und-Data-Mining ausdrücklich ablehnen?
  • Monitoring: Teste regelmäßig, ob Deine Werke in KI-Modellen „gelernt“ wurden (Prompts, generierte Outputs).
  • Lizenzierungsgespräche: OpenAI hat einen „Lizenzdialog“ angeboten – bislang ohne großen Erfolg, aber es lohnt sich, die Verhandlungsposition zu kennen.
  • Rechtliche Vorbereitung: Dokumentiere die Verletzung. Bei Gericht werden Beweise benötigt.

Ausblick: Wann wird entschieden?

Derzeit ist das Verfahren anhängig. Eine Urteilsprechung wird 2026–2027 erwartet. .

Fachliche Einordnung: Das Verfahren berührt die Kernfrage des modernen Urheberrechts: Kann künstliche Intelligenz Werke „lernen“, ohne dass das Training selbst eine Rechtsverletzung ist? Die Antwort des LG München I wird europäische Rechtspraxis prägen.



Quellen: Pressemitteilung Carlsen Verlag (19.08.2026), Urteil LG München I (31.07.2026 – Az. 42 O 763/25, GEMA vs. Suno), beck-aktuell,


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