BGH-Urteil: Wann müssen Medien auf Löschung falscher Berichte im Internet hinwirken?

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31. März 2026 (Az. VI ZR 157/24) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Betroffene von Medien verlangen können, gegen die Weiterverbreitung falscher Tatsachenbehauptungen im Internet vorzugehen. Geklagt hatte eine bekannte Sängerin gegen den Verlag der „Bild“-Zeitung, der fälschlich über eine „Hausgeburt“ berichtet hatte.

Worum ging es?

Die „Bild“-Zeitung hatte Anfang 2022 berichtet, die Klägerin – eine öffentlich bekannte Sängerin – habe ihr Kind zu Hause statt in einer Klinik zur Welt gebracht. Diese Behauptung war unstreitig falsch: Das Kind kam in einer Klinik zur Welt. Der Artikel wurde in der Folge von zahlreichen weiteren Internetseiten übernommen – teils als reine Kopie, teils im Rahmen eigener Berichte anderer Medien, die sich auf die „Bild“-Berichterstattung beriefen.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten, darauf hinzuwirken, dass die Falschmeldung auch bei diesen Drittanbietern gelöscht wird, sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihr entstandene und künftige materielle Schäden ersetzen muss. Streitig war vor allem, wie konkret ein solcher Klageantrag formuliert sein muss und wie weit die Verantwortung eines Verlags für die Weiterverbreitung durch Dritte reicht.

Die Entscheidung des BGH

1. Der Klageantrag darf allgemein gefasst sein. Anders als die Vorinstanz (Kammergericht Berlin) hielt der BGH es für ausreichend, wenn im Klageantrag die betroffenen Veröffentlichungen anhand nachvollziehbarer Kriterien beschrieben werden (hier: Auffindbarkeit über bestimmte Suchbegriffe bei Google und Bing). Eine namentliche Auflistung jeder einzelnen Internetseite ist nicht zwingend erforderlich, wenn eine genauere Bezeichnung dem Kläger nicht zumutbar ist. Auch muss die Klägerin nicht selbst benennen, an wen sich der Verlag im Einzelnen wenden soll, um die Löschung zu erreichen – das ist Sache der Beklagten.

2. Ein Löschungsanspruch besteht – aber nur für „hausgemachte“ Verbreitung. Der Kern der Entscheidung: Ein Verlag haftet als sogenannter „Störer“ dafür, dass sein eigener Ursprungsartikel im Internet kopiert, geteilt oder verlinkt wird – denn das ist eine typische, vorhersehbare Gefahr der Internetveröffentlichung. Anders liegt es jedoch, wenn andere Presseorgane die Falschmeldung lediglich zum Anlass für eine eigenständige, redaktionell selbst verantwortete Folgeberichterstattung nehmen. Für solche eigenen Artikel Dritter haftet der Erstveröffentlichende grundsätzlich nicht – weder auf Löschung noch auf Schadensersatz. Die Entscheidung, ob und wie über eine Meldung berichtet wird, liegt allein in der redaktionellen Verantwortung des jeweiligen Mediums.

3. Praktische Folge im konkreten Fall: Die Beklagte muss auf die Löschung der Falschmeldung bei zwei identifizierten Drittseiten hinwirken, die den Originalartikel schlicht kopiert hatten – und zwar auch bei einer Fassung, die nur über das Internetarchiv „Wayback Machine“ auffindbar war. Hinsichtlich der zahlreichen eigenständigen Folgeartikel anderer Medien wurde die Klage dagegen abgewiesen. Auch der Feststellungsantrag zum Schadensersatz war zu weit gefasst, weil er beide Fallgruppen unterschiedslos erfasste, und blieb daher ohne Erfolg.

Warum ist das Urteil praktisch relevant?

Das Urteil zieht eine klare Trennlinie: Wer eine Falschmeldung veröffentlicht, muss sich um deren „Vervielfältigung“ durch Kopien und Verlinkungen kümmern – trägt aber nicht das Risiko dafür, dass andere Redaktionen eigenständig darüber berichten. Für Medienunternehmen bedeutet das eine gewisse Entlastung; für Betroffene von Falschmeldungen zeigt es, dass sie sich bei eigenständiger Folgeberichterstattung direkt an das jeweils berichtende Medium wenden müssen, nicht an die Quelle der Erstmeldung.


Die wichtigste Norm: § 1004 Abs. 1 BGB (analog) i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG

§ 1004 BGB regelt eigentlich den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei Eigentumsstörungen. Die Rechtsprechung wendet diese Vorschrift jedoch entsprechend („analog“) auch auf Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an, das seine Grundlage in Art. 1 Abs. 1 (Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) des Grundgesetzes hat. Wer durch eine rechtswidrige Behauptung – etwa eine nachweislich falsche Tatsache – in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, kann von demjenigen, der diese Störung verursacht hat (dem „Störer“), verlangen, dass der rechtswidrige Zustand beseitigt wird. Im Internetzeitalter bedeutet das häufig: Löschung der Inhalte oder, wenn der Verantwortliche selbst keinen Zugriff mehr auf die Inhalte hat, zumindest ein aktives Hinwirken auf deren Löschung bei Dritten. Ergänzend verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass ein solcher Antrag vor Gericht hinreichend bestimmt gestellt wird, damit ein Urteil später auch tatsächlich vollstreckt werden kann.

Sind auch Sie von einer Falschmeldung im Internet betroffen?

Ob unwahre Tatsachenbehauptungen, rufschädigende Berichte oder hartnäckig weiterverbreitete Falschmeldungen: Die Rechtslage im Medien- und Persönlichkeitsrecht ist komplex – wie das aktuelle BGH-Urteil zeigt, kommt es oft auf Details an. Wir von REHKATSCH Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob und gegen wen Ansprüche auf Löschung, Richtigstellung oder Schadensersatz bestehen, und setzen diese für Sie durch.

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