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Provider-Haftung für Rechtsverletzungen Dritter

Access Provider Haftung Dritte - Rehkatsch RechtsanwälteDer Bundesgerichtshof hat am 26. November 2015 in zwei verschiedenen Verfahren über die Haftung von Access-Providern für die Urheberrechtsverletzungen von Dritten entschieden. Demnach können Access-Provider von Rechteinhabern grundsätzlich verpflichtet werden, den Zugang zu Internetseiten mit Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden.

Die Verfahren

In dem ersten Verfahren ging es um eine Klage der GEMA gegen ein Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung der Zugänglichmachung der Webseite „3dl.am“ (Az: BGH I ZR 3/14). Auf dieser Seite sollen Links und URLs zugänglich gemacht worden seien, die widerrum zu Seiten führten, wo urheberrechtlich geschützte Musikwerke heruntergeladen werden konnten. Die GEMA sah darin eine Verletzung ihrer wahrgenommenen Urheberrechte.

In dem zweiten Verfahren klagten Tonträgerhersteller gegen die Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes, die den Zugang zu der Seite „goldesel.to“ vermittelte (Az: BGH I ZR 174/14). Über diese Webseite konnten ebenfalls Links und URLs abgerufen werden, die zu Seiten mit urheberrechtlich geschützten Musikwerken führten. Auch hier wurde auf Unterlassung geklagt, die Webseite „goldesel.to“ zugänglich zu machen und somit die Urheberrechtsverletzungen durch Dritte zu ermöglichen. Die Tonträgerhersteller sahen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte gemäß § 85 Urheberrechtsgesetz.

Beide Verfahren wurden von den Landgerichten und Oberlandesgerichten der früheren Instanzen abgewiesen. In den Revisionsverfahren hat nun auch der Bundesgerichtshof beide Verfahren zurückgewiesen.

Die Rechtslage

Grundsätzlich kann ein Telekommunikationsverfahren von den Rechteinhabern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das ergibt sich aus einer europarechtskonformen Auslegung des deutschen Rechts gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. Eine Störerhaftung des Telekommunikationsunternehmens ist gegeben, weil die Vermittlung des Zugangs zu den Webseiten mit rechtsverletzenden Inhalten einen adäquat-kausalen Beitrag zu den Rechtsverletzungen darstellt. Allerdings muss der Rechteinhaber vor Inanspruchnahme des Access-Providers zunächst versuchen, gegen die der Rechtsverletzung näher stehenden Beteiligten, also hier den Webseiten-Betreiber oder den Host-Provider, vorzugehen. Dafür reicht es nicht aus, wie in den vorliegenden Fällen, Verfügungsanträge an die Host-Provider und Webseiten-Betreiber zu stellen, wenn diese sich nicht zustellen oder die Adressen nicht herausfinden lassen. Der Rechteinhaber muss darüber hinaus zumutbare Maßnahmen zur Nachforschung ergreifen, wie z.B. die Beauftragung einer Detektei, eines auf die Ermittlung von rechtswidrigen Angeboten im Internet spezialisiertes Unternehmen oder auch das Hinzuziehen von staatlichen Ermittlungsbehörden. Erst wenn diese Maßnahmen erfolglos oder gänzlich aussichtslos sind, darf der Access-Provider in Anspruch genommen werden. Außerdem sind die verschiedenen Grundrechte der Internetnutzer, namentlich die Informationsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung, die Grundrechte des Eigentumsschutzes der Rechteinhaber und die Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen bei einer möglichen Sperrung gegeneinander abzuwägen. Zumutbar ist eine Sperrung allerdings schon dann, wenn bei einer Gesamtbetrachtung die rechtmäßigen Inhalten gegenüber den rechtswidrigen einer Seite nicht ins Gewicht fallen.

Fazit

Grundsätzlich kann eine Telekommunikationsunternehmen somit auf Sperrung einer Webseite mit urheberrechtsverletzenden Inhalten in Anspruch genommen werden. Davor muss der Rechteinhaber allerdings in zumutbaren Maße versuchen den Webseiten-Betreiber oder den Host-Provider in Anspruch zu nehmen. Bei einer möglichen Sperrung gegeneinander abzuwägen sind die Berufsfreiheit des Telekommunikationsunternehmens, der Eigentumsschutz der Rechteinhaber und die Informationsfreiheit der Internetnutzer. Dazu müssen die rechtswidrigen die rechtmäßigen Inhalte der Seite wesentlich überwiegen. Erfolgt eine solche Zugangsperrung der Webseite, kann sie lediglich von den Kunden des Access-Providers nicht mehr aufgerufen werden, sie bleibt jedoch weiterhin bestehen und kann von anderen aufgerufen werden.

Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei einer Auseinandersetzung im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen benötigen, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 0221-4201074, per E-Mail unter info@rehkatsch.de oder vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei für Urheber- und Medienrecht in Köln.

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