Recht auf Vergessenwerden: Wann Google Suchergebnisse auslisten muss

Mann arbeitet konzentriert an einem Laptop im Büro, während im Hintergrund unscharfe Google-Suchergebnisse zu sehen sind.

Ein alter Artikel, eine längst erledigte Sache, ein Eintrag, der einfach nicht verschwinden will – und bei jeder Google-Suche nach Deinem Namen taucht er wieder auf. Das „Recht auf Vergessenwerden“ (oft auch kurz: Recht auf Vergessen) kann hier der entscheidende Hebel sein. Wir erklären, wann es greift und wie weit es reicht.

Was bedeutet das „Recht auf Vergessenwerden“?

Den Grundstein legte der Europäische Gerichtshof mit einer wegweisenden Entscheidung (Urteil vom 13.05.2014, Az. C-131/12, „Google Spain“). Seitdem steht fest: Suchmaschinen müssen unter bestimmten Voraussetzungen Treffer aus ihren Ergebnissen entfernen. Heute ist der Anspruch in der Datenschutz-Grundverordnung verankert – in Art. 17 DSGVO, dem „Recht auf Löschung“, umgangssprachlich Recht auf Vergessenwerden.
Auslistung ist keine Löschung

Auslistung ist keine Löschung

Ein wichtiger Unterschied, den viele übersehen: Google listet einen Treffer nur aus – das heißt, er erscheint nicht mehr in der Suche. Die Ursprungsseite selbst bleibt online. Wer den Inhalt an der Quelle entfernen will, braucht einen anderen Weg, etwa gegen den Betreiber der Seite. Die Auslistung bei Google ist oft der schnellere, aber nicht der einzige Hebel.

Wann ein Auslistungsanspruch besteht

Ob Google auslisten muss, ist immer eine Abwägung: Dein Persönlichkeitsrecht und Datenschutz auf der einen Seite, das öffentliche Informationsinteresse auf der anderen. Gute Karten hast Du typischerweise bei Informationen, die veraltet, irrelevant geworden, falsch oder besonders eingriffsintensiv sind. Schwieriger wird es bei Themen mit berechtigtem öffentlichem Interesse.

Welche Treffer Du auslisten lassen kannst

In der Praxis geht es oft um veraltete Negativ-Berichte, längst erledigte Verfahren, falsche Tatsachenbehauptungen oder Inhalte, die Deine Privatsphäre verletzen. Ob Dein konkreter Treffer dazugehört, lässt sich nur am Einzelfall beurteilen – und genau da setzen wir an.

Was tun, wenn Google ablehnt?

Google entscheidet zunächst selbst über Deinen Antrag – und lehnt nicht selten ab. Damit ist die Sache aber nicht zu Ende: Der Weg führt dann über die zuständige Datenschutzaufsicht oder das Gericht. Eine sorgfältig begründete Anfrage erhöht die Chancen von Anfang an; schlecht begründete Anträge werden schnell abgewiesen.

Achtung Lumen-Falle

Selbst eine erfolgreiche Auslistung kann ins Leere laufen, wenn der Treffer über die Lumen-Datenbank wieder auffindbar wird. Warum das so ist und was dagegen hilft, erklären wir im Beitrag zur Lumen-Datenbank.

Häufige Fragen

Heißen „Recht auf Vergessen“ und „Recht auf Vergessenwerden“ dasselbe?

Ja, beides meint denselben Anspruch – das Recht auf Löschung beziehungsweise Auslistung nach Art. 17 DSGVO.

Wird der Original-Artikel gelöscht?

Nein. Ausgelistet wird der Google-Treffer; die Quelle bleibt online, solange sie nicht separat angegangen wird.

Was kostet eine Auslistung?

Das hängt vom Aufwand und vom Einzelfall ab. Den Rahmen klären wir transparent im unverbindlichen Erstgespräch.

Ein Treffer, der nicht verschwinden will?

Ob Auslistung, Löschung an der Quelle oder beides: Je früher wir Deinen Fall einordnen, desto mehr Möglichkeiten hast Du. Wie wir vorgehen, erfährst Du auf Google-Einträge löschen lassen. Wie eine DMCA-Sperrung funktioniert, zeigt unser Beitrag zur DMCA-Takedown.

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