Falsches Etikett, teure Folgen: die neuen Regeln für Honig, Saft und Marmelade

Falsches Etikett, teure Folgen: die neuen Regeln für Honig, Saft und Marmelade

Warum seit dem 14. Juni 2026 schon ein einzelnes Wort auf dem Etikett zur Abmahnung führen kann

Ein einziges falsches Wort auf dem Etikett kann jetzt teuer werden: Was bis gestern korrekt gekennzeichnet war, ist seit dem 14. Juni 2026 womöglich ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß. Hintergrund sind die neuen Kennzeichnungspflichten der EU-Frühstücksrichtlinie für Honig, Fruchtsaft und Konfitüre. Wer Etiketten und Rezepturen nicht rechtzeitig angepasst hat, riskiert nicht nur Beanstandungen der Lebensmittelüberwachung – sondern Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände.

Frühstücksrichtlinie: Die neuen Kennzeichnungspflichten im Überblick

Honig: Bei Mischungen aus mehreren Ländern müssen jetzt alle Ursprungsländer im Hauptsichtfeld stehen – in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils und mit dem jeweiligen Prozentsatz (Toleranzspanne 5 %). Sammelangaben wie „Mischung aus EU- und Nicht-EU-Ländern“ sind damit Geschichte. Deutschland hat die in der Richtlinie eröffnete Erleichterung, sich auf die vier größten Anteile zu beschränken, bewusst nicht übernommen.

Fruchtsaft: Es gibt drei neue Kategorien für zuckerreduzierte Säfte. Wirbt ein Fruchtnektar mit „ohne Zuckerzusatz“, wird der Hinweis „enthält von Natur aus Zucker“ verpflichtend.

Konfitüre: „Marmelade“ ist für alle Fruchtaufstriche zugelassen (Kann-Regelung), der Mindestfruchtgehalt steigt, und das Zitruserzeugnis heißt nun „Zitrusmarmelade“.

Der rechtliche Kern

Verstöße gegen die neuen Kennzeichnungspflichten sind bußgeldbewehrt: § 5 Absatz 2 der Honigverordnung und § 5 Absatz 2 der Konfitürenverordnung stufen sie als Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a LFGB ein. Lebensmittelkennzeichnungsvorschriften sind nach gefestigter Rechtsprechung Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. Eine fehlerhafte oder fehlende Pflichtkennzeichnung kann damit zugleich einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen – durch Mitbewerber sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände. Hinzu tritt das Irreführungsverbot des § 5 UWG, etwa bei unzutreffenden Herkunfts- oder Zuckerangaben. Die Übergangsregelung schützt nur Ware, die vor dem 14. Juni 2026 hergestellt und gekennzeichnet wurde.

Was jetzt zu tun ist

Hersteller und Händler sollten ihre Produktpalette systematisch auf betroffene Erzeugnisse prüfen, Etiketten und Online-Produktbeschreibungen anpassen und die Übergangsbestände dokumentieren. Gerade bei Honigmischungen ist die neue Ursprungslandkennzeichnung aufwendig – und ein typisches Einfallstor für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Eine vorgelagerte rechtliche Prüfung ist regelmäßig günstiger als die Reaktion auf eine Abmahnung.

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