Bewertung löschen lassen Anwalt für Google-Bewertungen und Fake-Rezensionen
Eine einzelne Rezension kann Buchungen und Anfragen spürbar einbrechen lassen. Manche Bewertungen musst Du hinnehmen. Andere nicht. Und manchmal steht hinter der Konkurrenz mit der auffällig makellosen Sternebewertung schlicht gekaufte Ware.

Das Wichtigste vorab
Vier Punkte, die Du kennen solltest
Bevor es ins Detail geht: Das hier entscheidet in fast jedem Fall darüber, ob sich ein Vorgehen lohnt.
Nicht jede negative Bewertung ist angreifbar
Eine Meinung ist geschützt, auch wenn sie hart, überspitzt oder ungerecht ausfällt. Angreifbar wird eine Bewertung erst bei unwahren Tatsachenbehauptungen, fehlendem Kundenkontakt, Schmähkritik oder Fälschung.
Der Weg führt über die Plattform, nicht über den Verfasser
Entscheidend ist eine hinreichend konkrete Beanstandung. Erst sie löst das Prüfverfahren aus, in dem die Plattform beim Bewertenden Nachweise anfordern muss.
Gegen gekaufte Bewertungen hilft das Wettbewerbsrecht
Wer als Mitbewerber betroffen ist, geht nicht über die Plattform, sondern direkt gegen den Konkurrenten vor. Das ist meist der schnellere und wirksamere Weg.
Wer zu viel löschen will, wird selbst abgemahnt
Nur positive Bewertungen zu zeigen oder Kunden zum Rückzug zu bewegen, steht auf der Schwarzen Liste des UWG. Dort gibt es keine Interessenabwägung – der Verstoß steht damit fest.
Dein Team für Fragen zur Gegendarstellung
Rechtsanwältin
Juliette Sarvan de Castro
Rechtsanwalt
Patrick Rehkatsch
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Ausgangslage
Zwei Situationen, zwei völlig verschiedene Wege
Beides läuft unter „Bewertungen“ – rechtlich hat es kaum etwas miteinander zu tun. Deshalb ist die erste Frage im Erstgespräch immer: In welcher der beiden Lagen steckst Du?
Eine Rezension behauptet Dinge, die nicht stimmen. Oder sie stammt von jemandem, der nie Kunde war – vom Wettbewerber, vom ehemaligen Mitarbeiter oder vom Gegner eines Mandanten.
Gegner: die Plattform und der Verfasser.
Grundlage: Persönlichkeitsrecht, Unternehmenspersönlichkeitsrecht, Datenschutz.
Ein Mitbewerber glänzt mit auffällig vielen, auffällig ähnlichen Fünf-Sterne-Rezensionen. Oder er blendet negative Bewertungen aus und zeigt nur die guten.
Gegner: der Mitbewerber selbst.
Grundlage: Wettbewerbsrecht – die Schwarze Liste des UWG.
Prüfraster
Wann eine Bewertung wirklich weg muss
„Die ist unfair“ reicht nicht. Eine Löschung setzt voraus, dass die Bewertung rechtswidrig ist – dafür gibt es vier Ansatzpunkte. Einer davon genügt.
Unwahre Tatsache
Behauptet wird etwas, das objektiv überprüfbar und schlicht falsch ist – ein Preis, der nie verlangt wurde, ein Termin, den es nie gab.
Kein Kundenkontakt
Der häufigste Löschgrund überhaupt. Wer nie Kunde, Gast oder Mandant war, hat nichts zu bewerten. Das gilt auch für den Gegner in einem Verfahren.
Schmähkritik
Nicht mehr die Sache steht im Vordergrund, sondern die Herabsetzung der Person. Die Hürde liegt hoch – aber sie wird durchaus gerissen.
Gefälschte Bewertung
Die Rezension stammt nicht von dem, der sie zu schreiben vorgibt: Fake-Account, beauftragte Agentur, generierter Text.
Die entscheidende Weiche
Meinung oder Tatsachenbehauptung
Eine Meinung ist von der Meinungsfreiheit geschützt, auch wenn sie hart oder ungerecht ausfällt. Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich – und wenn sie unwahr ist, ist sie nicht geschützt.
„Unfreundlich, komme nicht wieder“ ist eine Meinung. „Der Mitarbeiter hat mich angeschrien und das Trinkgeld einbehalten“ ist eine Tatsachenbehauptung. Der Unterschied entscheidet über Erfolg und Misserfolg – und er steckt oft im Nebensatz. Genau deshalb lohnt es sich, eine Bewertung Satz für Satz zu zerlegen, statt sie als Ganzes anzugreifen.
OLG Schleswig, 16.02.2022 – 9 U 134/21
Auch scharf formulierte Kritik in einem Bewertungsportal ist nicht ohne Weiteres rechtswidrig. Der Ton allein macht eine Bewertung nicht angreifbar.
OLG Dresden, 30.06.2025 – 4 U 549/25
Stellt ein Portal zuvor gelöschte Bewertungen wieder ein, liegt darin nicht automatisch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
OLG Stuttgart, 29.09.2025 – 4 U 191/25
Auch die negative Google-Bewertung einer anwaltlichen Leistung ist zunächst am Maßstab der Meinungsfreiheit zu messen.
Ablauf
So gehen wir vor
Der Weg führt in aller Regel nicht über den Verfasser, sondern über die Plattform. Google muss nicht von sich aus suchen – aber sobald eine hinreichend konkrete Beanstandung vorliegt, läuft ein Prüfverfahren an.

1
Sichern und schicken
Screenshot mit Datum, Profilname und URL. Bewertungen verschwinden und tauchen wieder auf – ohne Sicherung steht später Aussage gegen Aussage.

2
Prüfen und beanstanden
Wir trennen Meinung von Tatsachenbehauptung und formulieren die Rüge so konkret, dass der Rechtsverstoß unschwer erkennbar wird und die Plattform beim Verfasser nachfassen muss.

3
Gerichtlich nachlegen
Bleibt die Bewertung stehen, folgen einstweilige Verfügung oder Klage – gegen die Plattform, gegen den Verfasser oder gegen beide.
BGH, 09.08.2022 – VI ZR 1244/20
Grundsatzentscheidung zu den Anforderungen an die Beanstandung des Bewerteten und zum Prüfverfahren des Portalbetreibers.
EuGH, 04.09.2025 – C-655/23
Ein datenschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass zuvor ein Löschungsantrag gestellt wurde. Die Reihenfolge ist kein Formalismus.
REHKATSCH RECHTSANWÄLTE
Wer Dich vertritt
Medien- und Wettbewerbsrecht sind seit über zwei Jahrzehnten unser Kerngeschäft – nicht ein Rechtsgebiet unter vielen.
5.000+bearbeitete Fälle
Zur Erhebung und Darstellung der Google-Bewertungen siehe den Hinweis am Bewertungsblock weiter oben.
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Wichtig
Die vier Fehler, die aus dem Opfer den Abgemahnten machen
Wer alle negativen Bewertungen loswerden will, landet schnell selbst auf der falschen Seite. Mehrere dieser Praktiken stehen auf der Schwarzen Liste des UWG.
Nur die guten zeigen
Wer positive Bewertungen veröffentlicht und negative gezielt aussortiert, verschiebt das Gesamtbild – und das ist eine falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen.
Kunden zum Rückzug drängen
Den Bewertenden zu kontaktieren, um ihn zur Änderung oder Löschung zu bewegen, gilt als manipulative Praktik.
Bewertungen einkaufen
Ob selbst geschrieben, über eine Agentur beauftragt oder generiert: Das ist der Kernfall der Schwarzen Liste. Schon die Beauftragung genügt.
Bewertungen vertraglich verbieten
Klauseln in AGB, die Kunden Bewertungen untersagen oder an Bedingungen knüpfen, sind angreifbar – siehe LG Koblenz, 26.01.2021 – 3 HK O 19/20.
Wettbewerbsrecht
Wenn der Wettbewerber sich seine Sterne kauft
Hier bist Du nicht Betroffener einer Äußerung, sondern Mitbewerber – und damit selbst anspruchsberechtigt. Der Weg läuft direkt gegen den Konkurrenten, nicht über die Plattform.
Gefälschte Bewertungen
Rezensionen, die nicht von dem stammen, der sie zu schreiben vorgibt, oder deren Verfasser das Produkt nie erworben oder genutzt hat. Auch die selbst geschriebene Bewertung unter falschem Namen fällt darunter.
Beauftragte Bewertungen
Schon die Beauftragung einer Agentur oder einzelner Personen ist verboten – unabhängig davon, ob die Bewertung am Ende online geht. Auftraggeber und Ausführender haften gemeinsam.
Geschönte Darstellung
Echte Bewertungen, aber verzerrt präsentiert: gekürzt, gefiltert oder von einem Bereich auf einen anderen übertragen. Auch das ist erfasst.
Und es endet nicht mit der Unterlassungserklärung: Wer nach Abschluss eines Unterlassungsvertrags fremde Fake-Bewertungen weiter zugänglich macht und sie zusätzlich kommentiert, macht sie sich zu eigen – ein Verstoß gegen die eigene Verpflichtung.
OLG Düsseldorf, 11.01.2024 – 20 U 91/23
Fake-Bewertungen für einen Anwalt. Auch Werbung für Leistungen außerhalb des Internets fällt unter das Verbot.
OLG Düsseldorf, 22.07.2025 – 20 W 47/25
Kommentierte Fake-Bewertungen. Das Kommentieren fremder Bewertungen ist ein Zu-eigen-Machen; das Verschieben auf eine andere Plattform ist ein kerngleicher Verstoß.
LG München I, 24.07.2023 – 37 O 11887/21
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Fake-Bewertungen im Zusammenhang mit Hotelaufenthalten.
Beweisfrage
„Das kann ich doch nie beweisen“ – doch, kannst Du
Das ist der Einwand, an dem die meisten aufgeben. Zu Unrecht. Zwar liegt die Beweislast zunächst bei demjenigen, der gegen die Bewertungen vorgeht. Es genügt aber, Indizien für die fehlende Echtheit vorzutragen. Ist diese Schwelle überschritten, trifft die Gegenseite eine sekundäre Darlegungslast: Sie muss darlegen, dass sie den Bewertenden tatsächlich beliefert oder betreut hat.
Bei Bewertungen unter bürgerlichem Namen und persönlich erbrachten Leistungen ist das leicht möglich – und wenn sie es nicht tut, ist von Fake-Bewertungen auszugehen. Bemerkenswert dabei: Ein Anwalt kann sich dieser Darlegung nicht mit dem Hinweis auf das Mandatsgeheimnis entziehen.
Typische Indizien, die wir prüfen
Zeitliche Häufung
Mehrere Bewertungen innerhalb weniger Tage, oft nach einem auffälligen Anlass.
Profile ohne Historie
Konten ohne weitere Bewertungen oder mit Rezensionen quer durch unpassende Branchen.
Sprachliche Muster
Identische Formulierungen, generischer Aufbau, fehlende Details, die ein echter Kunde nennen würde.
OLG Düsseldorf, 11.01.2024 – 20 U 91/23
Indizien genügen, um die sekundäre Darlegungslast auszulösen.
OLG Köln, 27.08.2020 – 15 U 309/19
Zu den Darlegungs- und Substantiierungspflichten bei Bewertungen auf Bewertungsportalen.
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Auskunft
Wer steckt hinter dem Profil?
Die Frage kommt in fast jedem Erstgespräch. Plattformen geben Nutzerdaten nicht freiwillig heraus – dafür gibt es ein eigenes gerichtliches Verfahren. Erforderlich ist eine richterliche Anordnung, und die setzt voraus, dass die Bewertung einen rechtswidrigen Inhalt hat, der die Auskunft trägt.
Der Weg lohnt sich vor allem dann, wenn ein Schadensersatzanspruch im Raum steht oder wenn Du den Verfasser für ein weiteres Verfahren brauchst. Für die reine Löschung ist er meist nicht nötig – die läuft über die Plattform.
OLG Karlsruhe, 09.07.2025 – 10 W 11/25
Herausgabe von Bestandsdaten wegen einer Negativbewertung auf einer Bewertungsplattform.
OLG Köln, 09.04.2026 – 15 W 13/26
Bestandsdatenauskunft bei Arbeitgeberbewertungsportalen.
OLG Hamburg, 08.02.2024 – 7 W 11/24
Zur Nennung des Klarnamens des Bewertenden gegenüber dem bewerteten Unternehmen.
Strafrecht
Sind Fake-Bewertungen strafbar?
Einen eigenen Straftatbestand „gefälschte Bewertung“ gibt es nicht. Das allgemeine Strafrecht greift trotzdem – aber unter Voraussetzungen, die man kennen muss.
Betrug
Wer eine Fake-Bewertung veröffentlicht, gibt schlüssig vor, das Produkt selbst genutzt und unbeeinflusst bewertet zu haben. Die Hürde liegt beim Vermögensschaden: Die getäuschte Person muss etwas erworben haben, das ihr Geld nicht wert war.
Strafbare Werbung
Irreführende Werbung durch unwahre Angaben ist auch strafrechtlich erfasst – ohne dass ein konkreter Vermögensschaden nachgewiesen werden muss. Praktisch angeklagt wurde das bislang kaum.
Ehrverletzung
Bei koordinierten Negativkampagnen kommen Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung in Betracht. Wichtig: Die schlechte Note allein genügt nicht – nötig ist eine falsche, herabwürdigende Tatsachenbehauptung im Text.
Für die Praxis heißt das: Die Strafanzeige ist selten der schnellste Weg. Sie kann aber Druck erzeugen, wenn zivilrechtlich bereits etwas läuft. Wir sagen Dir ehrlich, ob sie in Deinem Fall etwas bringt.
Selbstcheck
Und was ist mit Deinen eigenen Bewertungen?
Der Punkt, der fast allen entgeht: Wer Kundenbewertungen auf der eigenen Website zeigt, hat eine Informationspflicht. Nicht die Prüfung ist vorgeschrieben – aber die Auskunft darüber, ob und wie geprüft wird.
Machst Du Kundenbewertungen zugänglich, musst Du darüber informieren, ob und wie Du sicherstellst, dass sie von tatsächlichen Kunden stammen. Auch die Auskunft „wir prüfen nicht“ ist zulässig – sie muss nur vorhanden sein.
Entscheidend ist die Platzierung: Ein Hinweis, der nur über einen Link erreichbar ist, genügt nicht. Er gehört unmittelbar an den Bewertungsblock.
Als „Behauptung“ gilt schon wenig: ein eingebundenes Bewertungssiegel mit Durchschnittsnote, eine Überschrift wie „Das sagen unsere Kunden“, ein Sterne-Widget im Seitenkopf.
Praktisch betrifft das nahezu jeden Online-Shop und jede Dienstleisterseite mit Bewertungs-Widget.
OLG Köln, WRP 2025, 377 – Angelkurse
Bereits das Einbinden eines Siegels mit zusammengefasster Sternebewertung kann die Behauptung enthalten, die Bewertungen stammten von echten Kunden.
BGH, 25.07.2024 – I ZR 143/23 – Durchschnittliche Sternebewertung
Entwarnung an anderer Stelle: Eine Aufschlüsselung der Durchschnittsnote nach einzelnen Kategorien ist nicht erforderlich.
Zeitfaktor
Warum Warten Dich den schnellen Weg kostet
Für die Löschung selbst gibt es keine feste Frist. Für die einstweilige Verfügung schon – zumindest faktisch. Wer zu lange zuwartet, zeigt damit, dass die Sache offenbar nicht eilig ist, und verliert den Eilrechtsschutz. Übrig bleibt das normale Klageverfahren, das deutlich länger dauert.
Je nach Gericht liegt die Grenze bei wenigen Wochen ab Kenntnis. Wenn Dich eine Bewertung wirklich stört, ist das Erstgespräch also keine Sache von „irgendwann demnächst“.
OLG Bamberg, 13.02.2024 – 6 U 42/23
Zur fehlenden Eilbedürftigkeit nach zu langem Zuwarten im Zusammenhang mit dem Löschen negativer Kundenbewertungen.
Häufige Fragen zum Löschen von Bewertungen
Nein. Eine Bewertung, die eine echte Kundenerfahrung als Meinung wiedergibt, ist von der Meinungsfreiheit gedeckt – auch wenn sie ungerecht wirkt und auch dann, wenn der Ton unangenehm ist. Angreifbar wird sie erst, wenn unwahre Tatsachen behauptet werden, kein Kundenkontakt bestand, die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist oder die Bewertung gefälscht ist.
Das ist einer der stärksten Ansätze. Wer nie Kunde, Gast, Patient oder Mandant war, hat keine bewertbare Erfahrung. Es genügt, gegenüber der Plattform darzulegen, dass der Bewertung kein Geschäftskontakt zugrunde liegt. Die Plattform muss dann beim Verfasser nachfassen. Bleibt der Nachweis aus, wird die Bewertung entfernt.
In aller Regel nicht. Der Bundesgerichtshof hat für Bewertungsportale entschieden, dass ein Anspruch auf Löschung des Basisprofils grundsätzlich nicht besteht (BGH, 15.02.2022 – VI ZR 692/20). Der Weg führt daher über die einzelne Bewertung, nicht über das Profil als Ganzes.
Das hängt vom Weg ab. Läuft es über das Prüfverfahren der Plattform, sind einige Wochen realistisch. Muss gerichtlich vorgegangen werden, dauert es länger – im Eilverfahren allerdings deutlich kürzer als im normalen Klageverfahren. Wichtig ist, den Eilrechtsschutz nicht durch zu langes Zuwarten zu verlieren.
Ja – aber vorsichtig. Wer in der Antwort Details aus dem Kundenverhältnis preisgibt, riskiert einen eigenen Rechtsverstoß, bei manchen Berufsgruppen zusätzlich einen Verstoß gegen die Schweigepflicht. Eine kurze, sachliche Antwort ohne Details ist meist die bessere Wahl. Unzulässig ist es dagegen, den Bewertenden zu drängen, seine Bewertung zurückzuziehen.
Typische Indizien sind eine auffällige zeitliche Häufung, Profile ohne Bewertungshistorie, identische oder sehr ähnliche Formulierungen, Bewertungen aus Regionen ohne Bezug zum Geschäftsgebiet und Texte ohne konkrete Details. Diese Indizien reichen aus, um die Gegenseite in die Darlegungslast zu bringen – sie muss dann belegen, dass es die Kunden tatsächlich gab.
Ja, wenn Du Kundenbewertungen zugänglich machst. Dann besteht die Pflicht, darüber zu informieren, ob und wie Du sicherstellst, dass die Bewertungen von echten Kunden stammen. Der Hinweis gehört unmittelbar an den Bewertungsblock, nicht nur hinter einen Link. Auch ein eingebundenes Siegel mit Durchschnittsnote löst diese Pflicht aus.
Die Erstberatung, in der wir Deine Bewertung prüfen und Dir sagen, ob und wie sie angreifbar ist, gibt es schon ab 250 €. Was danach kommt, hängt vom Weg ab – außergerichtliche Beanstandung, einstweilige Verfügung oder Klage unterscheiden sich deutlich. Den Rahmen klären wir vorher, bevor etwas beauftragt wird. Wenn die Gegenseite im Unrecht ist, kommen Kostenerstattungsansprüche in Betracht.