Kurz gesagt: – Ein Fotograf klagte gegen den Verein LAION, der seine Fotos für einen KI-Trainingsdatensatz nutzte. – OLG Hamburg: Das Herunterladen ist Text-und-Data-Mining – und damit erlaubt. – Knackpunkt war das Opt-out: Ein Nutzungsvorbehalt in Textform reicht womöglich nicht. Jetzt entscheidet der BGH.
Worum ging es?
Der Fotograf Robert Kneschke wandte sich gegen LAION, einen gemeinnützigen Verein, der einen öffentlich zugänglichen Datensatz aus Bild-Text-Paaren für das KI-Training erstellt. Eines seiner Fotos war automatisiert aus dem Netz geladen und mit der Bildbeschreibung abgeglichen worden. Kneschke sah darin eine unzulässige Vervielfältigung.
Die Entscheidung
Schon das LG Hamburg hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Hamburg wies die Berufung am 10. Dezember 2025 zurück und bestätigte das Urteil – stützte sich dabei aber, anders als die Vorinstanz, kumulativ auf beide Schranken: § 44b UrhG (kommerzielles Text-und-Data-Mining) und § 60d UrhG (Forschung).
Wichtig: Das Gericht lehnte ausdrücklich die Auffassung ab, die TDM-Schranken seien auf das Training generativer KI gar nicht anwendbar. Der eigentliche Streitpunkt verlagerte sich auf das Opt-out: Ein Nutzungsvorbehalt nach § 44b UrhG muss maschinenlesbar sein. Im Fall war er nur in Textform formuliert und musste ausgelegt werden – das sah das OLG als Problem.
Und: Die Revision zum BGH ist zugelassen. Der Fall ist also noch nicht zu Ende.
Was heißt das für die Praxis?
Wer nicht möchte, dass die eigenen Werke für KI-Training genutzt werden, muss den Vorbehalt maschinenlesbar erklären – ein Satz in den AGB oder im Impressum genügt voraussichtlich nicht. Für KI-Entwickler heißt es umgekehrt: Solange kein wirksames Opt-out vorliegt, ist das Scrapen über § 44b UrhG ein verteidigbarer Weg. Bis der BGH spricht, bleibt aber Restunsicherheit.
FAQ
Darf KI mit urheberrechtlich geschützten Bildern trainiert werden? Nach dem OLG Hamburg ja – über die Text-und-Data-Mining-Schranke, sofern kein wirksamer, maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt vorliegt.
Wie wehre ich mich gegen die Nutzung meiner Werke fürs KI-Training? Mit einem maschinenlesbaren Opt-out. Ein Vorbehalt in reiner Textform ist nach dem Urteil rechtlich angreifbar.
Az. & Quellen
Teil unsere KI-Urlteil Serie: GEMA gegen OpenAI
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