Google-Eintrag löschen lassen
Ein einziger negativer Treffer bei Google kann Dich den Auftrag, die Bewerbung oder das Vertrauen kosten. Wir prüfen, ob sich der Eintrag aus den Suchergebnissen entfernen lässt – und verteidigen Dich,
wenn Deine eigenen Inhalte zu
Unrecht gesperrt wurden.
REHKATSCH Rechtsanwälte · Köln | Berlin | bundesweit
Wann kannst Du einen Google-Eintrag löschen lassen?
Du gibst Deinen Namen bei Google ein – und ganz oben steht ein Jahre alter Bericht, eine längst überholte Verdachtsmeldung oder eine herabsetzende Bewertung. Das ist die eine Seite. Die andere ist das Gegenteil: Deine Website, Dein Foto oder Dein Beitrag wurde aus den Ergebnissen genommen, weil sich jemand bei Google beschwert hat.
Beide Fälle spielen auf derselben Bühne – der Google-Suche – haben aber völlig unterschiedliche Hebel. Im einen Fall geht es darum, einen Eintrag zu entfernen. Im anderen darum, eine Entfernung rückgängig zu machen. Wer hier den falschen Hebel zieht, verschenkt Zeit und manchmal die Sache selbst. Wir ordnen Deinen Fall in einem kurzen Gespräch ein und sagen Dir ehrlich, was realistisch erreichbar ist – und was nicht.
Recht auf Vergessenwerden: Deine Rechtsgrundlage
Wer einen Eintrag über sich löschen lassen will, stützt sich auf das sogenannte Recht auf Vergessenwerden. Es geht zurück auf eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs und ist heute in der Datenschutz-Grundverordnung verankert (Art. 17 DSGVO). Vereinfacht heißt das: Unter bestimmten Voraussetzungen kannst Du von Google verlangen, eine Internetadresse, die zu Deinem Namen angezeigt wird, aus den Suchergebnissen zu nehmen.
Google entscheidet darüber nicht nach Gefühl, sondern muss abwägen – zwischen Deinem Interesse an Privatsphäre und dem Interesse der Öffentlichkeit, die Information zu finden. Genau in dieser Abwägung liegt die eigentliche Arbeit. Ein präzise begründeter Antrag macht oft den Unterschied zwischen „abgelehnt“ und „ausgelistet“.
Was „Auslistung" wirklich bedeutet
Ein verbreiteter Irrtum: Wenn Google den Eintrag entfernt, sei der Beitrag aus dem Internet verschwunden. Das ist nicht so. Google nimmt lediglich den Treffer aus der Ergebnisliste zu Deinem Namen – die eigentliche Quell-Seite bleibt online. Wer die genaue Adresse kennt oder anders sucht, kann sie weiterhin aufrufen. Eine Auslistung erschwert das Auffinden erheblich, sie löscht die Information aber nicht aus der Welt. Soll der Inhalt wirklich weg, muss man zusätzlich an der Quelle ansetzen.
Welche Einträge lassen sich löschen – und welche nicht?
Gute Chancen bestehen typischerweise bei Inhalten, die unwahr, längst überholt oder für die Öffentlichkeit ohne erkennbaren Wert sind – etwa eine eingestellte Ermittlung, die immer noch als „Verdacht“ herumgeistert, oder private Details, die niemanden etwas angehen. Schwieriger wird es bei wahren Tatsachen, bei aktuellen Vorgängen mit öffentlichem Bezug und bei Personen des öffentlichen Lebens – hier wiegt das Informationsinteresse schwerer. „Schwierig“ heißt aber nicht „aussichtslos“. Ob sich der Aufwand lohnt, bewerten wir nüchtern, bevor Du Dich entscheidest.
So läuft die Löschung ab
Der Weg zur Entfernung verläuft in der Regel in mehreren Stufen. Du musst ihn nicht allein gehen – aber es hilft zu wissen, wie er aussieht.
SCHRITT 1
Antrag direkt bei Google
Ja, man kann sich direkt an Google wenden. Für das Recht auf Vergessenwerden gibt es ein eigenes Antragsverfahren. Die Tücke liegt in der Begründung – pauschale Anträge lehnt Google häufig ab. Wir formulieren ihn so, dass er die rechtlich entscheidenden Punkte trifft.
SCHRITT 2
Wenn Google ablehnt
Lehnt Google ab, ist die Sache nicht zu Ende. Du kannst Dich an die zuständige Datenschutzbehörde Deines Bundeslandes wenden oder den Anspruch gerichtlich durchsetzen. Wir empfehlen Dir den Weg, der Dich am sichersten ans Ziel bringt.
SCHRITT 3
Bei rechtswidrigen Inhalten
Steckt ein klar rechtswidriger Inhalt dahinter – eine falsche Tatsachenbehauptung oder eine Verletzung Deines Persönlichkeitsrechts –, lässt sich gegen die Quelle selbst und gegen Google als mittelbaren Störer ein Unterlassungsanspruch geltend machen.

Die Lumen-Falle: gelöscht und trotzdem auffindbar
Hier wird es paradox – und für viele zur bösen Überraschung. Wenn Google ein Suchergebnis entfernt, setzt es darunter oft einen Hinweis, dass aufgrund eines rechtlichen Ersuchens etwas entfernt wurde, und verlinkt auf eine externe Datenbank namens Lumen. Dort wird die ursprüngliche Beschwerde samt der betroffenen Adresse veröffentlicht. Einen Klick weiter ist der eigentlich gelöschte Inhalt also wieder auffindbar.
Ein reales Beispiel zeigt, wie ärgerlich das ist: Gegen ein Unternehmen wurde wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt, zahlreiche Medien berichteten jedoch falsch von „Betrug“. Das Unternehmen ließ die falschen Treffer entfernen – und fand sie über den Lumen-Hinweis prompt wieder. Wer löscht, kann die Sache so ungewollt sichtbarer machen als zuvor.
Die gute Nachricht: Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass Google bereits gelöschte rechtswidrige Inhalte nicht über den Umweg Lumen wieder zugänglich machen darf. Es haftet als mittelbarer Störer. Diese Lücke lässt sich also schließen – man muss nur wissen, wie. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Lumen-Datenbank.
Sofort-Kontakt
Lieber direkt sprechen?
Schildere uns kurz Deinen Fall – wir melden uns schnell und sagen Dir klar, was möglich ist. Unverbindlich und vertraulich.
Umgekehrt: Du wurdest zu Unrecht gelöscht oder abgemahnt?
Viele kommen aus dem entgegengesetzten Grund zu uns: Nicht sie wollen etwas entfernen lassen – ihre eigenen Inhalte wurden gesperrt. Ein Foto, ein Text, ein Video verschwindet aus den Ergebnissen, weil jemand eine Urheberrechtsbeschwerde eingereicht hat. Oft zu Unrecht. Dann geht es nicht ums Löschen, sondern ums Verteidigen – und das ist unser Heimspiel.
DMCA-Takedown erhalten – was nun?
Die meisten dieser Sperrungen laufen über den DMCA – ein US-Gesetz, nach dem Google weltweit Urheberrechtsbeschwerden abwickelt. Eine Beschwerde genügt, und Dein Inhalt ist erst einmal weg. Das bedeutet aber nicht, dass die Beschwerde berechtigt ist. Wir prüfen, ob überhaupt ein geschütztes Werk betroffen ist, ob der Beschwerdeführer die Rechte hält und ob eine Ausnahme greift. Was hinter dem Verfahren steckt, erklären wir in unserem Beitrag zum DMCA-Takedown.
Counter Notice und Gegendarstellung: der Weg zurück
Gegen eine unberechtigte Beschwerde gibt es ein wirksames Mittel: die Gegendarstellung, im US-Verfahren Counter Notice. Reicht man sie ein, wird der Inhalt nach kurzer Frist wieder freigeschaltet – sofern der Beschwerdeführer nicht klagt. Vorsicht ist trotzdem geboten: Eine falsche oder leichtfertige Gegendarstellung kann zurückschlagen. Wir formulieren sie so, dass sie trägt, und gehen bei nachweislich missbräuchlichen Beschwerden auch gegen den Absender vor.
Und in Europa: DSA statt DMCA
In Europa gilt kein DMCA. Hier läuft das Geschäft von Google über die irische Gesellschaft, und maßgeblich ist der Digital Services Act. Er verpflichtet Plattformen zu klaren Meldewegen, zu einer nachvollziehbaren Begründung jeder Sperrung und zu Widerspruchs- und Schlichtungsmöglichkeiten. US-Verfahren oder EU-Verfahren, Urheberrecht oder Persönlichkeitsrecht – welcher Hebel in Deinem Fall greift, ist selten offensichtlich. Genau das auseinanderzuhalten, ist unsere Aufgabe.
Deine Ansprechpartner
Warum REHKATSCH Rechtsanwälte?
Wir sind auf das Recht rund um Medien, Presse und geistiges Eigentum spezialisiert – und decken beide Richtungen aus einer Hand ab: das Löschen unliebsamer Einträge ebenso wie die Verteidigung gegen unberechtigte Sperrungen. Du brauchst keine zwei Kanzleien und keine langen Erklärungen. Wir prüfen schnell, sagen Dir klar, was geht, und setzen es konsequent um.
Patrick Rehkatsch
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht – Gründer
Juliette Sarvan de Castro
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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Gelöscht heißt im Netz leider nicht immer verschwunden – und gesperrt heißt nicht immer berechtigt. Beides lässt sich angehen, wenn man früh die richtigen Schritte geht.
Juliette Sarvan de Castro
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Häufige Fragen
Nein. Gute Chancen bestehen bei unwahren, überholten oder rein privaten Inhalten. Bei wahren Tatsachen mit öffentlichem Bezug oder bei Personen des öffentlichen Lebens ist es schwieriger. Wir prüfen Deinen konkreten Treffer und sagen Dir vorab, wie realistisch eine Entfernung ist.
Das hängt stark vom Aufwand ab – ein einzelner Auslistungsantrag ist etwas anderes als ein Verfahren gegen die Quelle und gegen Google. Im unverbindlichen Erstgespräch schauen wir uns Deinen Fall an und besprechen das Vorgehen transparent, bevor Kosten entstehen.
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Reagiert Google zügig auf einen gut begründeten Antrag, geht es vergleichsweise schnell. Muss eine Behörde oder ein Gericht eingeschaltet werden, dauert es länger. Wir halten den Weg so kurz wie möglich.
Nicht automatisch. Eine Auslistung nimmt nur den Treffer aus der Google-Suche zu Deinem Namen – die Quell-Seite bleibt online. Soll der Inhalt wirklich weg, gehen wir zusätzlich gegen die Quelle vor.
Lumen ist ein öffentliches Archiv, in das Google Löschbeschwerden weiterleitet – samt der betroffenen Adresse. Dadurch kann ein eigentlich entfernter Treffer dort wieder sichtbar werden. Gerichte haben Google das Wiederzugänglichmachen über Lumen jedoch untersagt; wir setzen das für Dich durch.
Ja. Gegen eine unberechtigte Sperrung oder Urheberrechtsbeschwerde lässt sich mit einer Gegendarstellung vorgehen, oft mit der Folge, dass der Inhalt wieder freigeschaltet wird. Wichtig ist, das sauber zu formulieren – eine fehlerhafte Gegendarstellung kann schaden.
Das Recht auf Vergessenwerden schützt in erster Linie natürliche Personen. Unternehmen können sich gegen unwahre oder rufschädigende Inhalte aber über das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und Unterlassungsansprüche wehren. Welcher Weg für Dich passt, klären wir im Gespräch.
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