Gegendarstellung mit Anwalt:
Dein Recht auf die eigene Sicht der Dinge

Ein falscher Bericht über Dich oder Dein Unternehmen? Mit dem Anwalt für Presserecht setzt Du die Gegendarstellung durch – sie zwingt das Medium, Deine Version abzudrucken: an gleicher Stelle, in gleicher Größe, auf seine Kosten. Und das, ohne dass Du beweisen musst, dass der Bericht falsch war.

Das Wichtigste auf einen Blick

Was: Anspruch, die eigene Tatsachendarstellung im selben Medium veröffentlichen zu lassen.

Wogegen: nur gegen Tatsachenbehauptungen – nicht gegen Meinungen.

Voraussetzung: keine. Du musst weder eine Rechtsverletzung noch die Unwahrheit beweisen.

Frist: knapp. In der Regel rund zwei Wochen, spätestens drei Monate – online oft kürzer.

Form: schriftlich, mit eigenhändiger Original-Unterschrift. E-Mail oder Fax genügt meist nicht.

Durchsetzung: notfalls per einstweiliger Verfügung – schnell und ohne Hauptsacheprozess.

Was ist eine Gegendarstellung?

Die Gegendarstellung ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des Presserechts – mit keinem anderen Anspruch wirklich vergleichbar. Sie gibt jedem, über den ein Medium eine Tatsache behauptet, das Recht, dem mit der eigenen Darstellung entgegenzutreten. Dahinter steht ein alter Grundsatz: audiatur et altera pars – auch die andere Seite soll gehört werden.

Anders als ein Schadensersatz- oder Widerrufsanspruch knüpft die Gegendarstellung nicht an ein Fehlverhalten der Presse an. Sie ist kein Mittel zur Bestrafung und kein Mittel zur Wahrheitsfindung, sondern Ausgleich dafür, dass Du es hinnehmen musst, dass über Dich berichtet wird. Deshalb spielt es keine Rolle, ob das Medium gewissenhaft recherchiert hat oder ob die Erstmeldung sogar wahr ist – Du hast das Recht, Deine eigene Tatsachendarstellung daneben zu stellen.

Rechtlich wurzelt die Gegendarstellung im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 GG) und im Recht auf Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung (Art. 5 GG). Geregelt ist sie in den Landespressegesetzen (in NRW § 11 LPG, in Berlin § 10 BlnPrG), für Rundfunk und Online-Angebote in den Medienstaatsverträgen. Der entscheidende Punkt: Sie setzt keine Rechtsverletzung, kein Verschulden und keinen Wahrheitsbeweis voraus.

Prominenter Fall · Caroline von Hannover (BVerfG, 1998)

Ein Boulevardblatt berichtete über eine angeblich bevorstehende Hochzeit. Caroline von Hannover erstritt eine Gegendarstellung – sogar auf der Titelseite. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte: Die Pressefreiheit verlangt nicht, die Titelseite von Gegendarstellungen freizuhalten, und der Anspruch setzt weder eine Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit voraus.

Wer kann eine Gegendarstellung verlangen?

Den Anspruch hat jede Person oder Stelle, die von einer Tatsachenbehauptung betroffen ist. Das sind nicht nur Prominente: Auch Unternehmen, Verbände, Vereine und Behörden können eine Gegendarstellung verlangen, ebenso natürliche Personen, GmbHs und Personengesellschaften.

Betroffen bist Du, wenn der Bericht Dich erkennbar und individuell meint. Namentlich genannt sein musst Du dafür nicht – es reicht, wenn Leser Dich identifizieren können. Ein bloß allgemeines Interesse genügt allerdings nicht. Betroffen sein können auch die Eltern eines genannten Kindes, der Geschäftsführer bei Vorwürfen gegen seine Gesellschaft oder der erkennbare Hersteller eines kritisierten Produkts. Wichtig: Der Anspruch ist höchstpersönlich und nicht vererblich – stirbt die betroffene Person, erlischt er. Auch deshalb zählt jeder Tag.

Gegen wen richtet sich die Gegendarstellung?

Bei Zeitungen und Zeitschriften sind der Verleger und der verantwortliche Redakteur verpflichtet. In der Praxis ist es meist klüger, nur den leicht feststellbaren Verleger in Anspruch zu nehmen. Bei Online-Angeboten richtet sich der Anspruch nach § 20 Medienstaatsvertrag gegen den Anbieter, beim Rundfunk gegen die Sendeanstalt.

Tatsache oder Meinung? Der entscheidende Knackpunkt

Hier entscheidet sich fast jeder Fall: Eine Gegendarstellung ist nur gegen Tatsachenbehauptungen möglich – nicht gegen Meinungen, Wertungen oder Kommentare.

Tatsachenbehauptung

Wahr oder falsch – und beweisbar.

  • „X wurde wegen Betrugs verurteilt.“
  • „Das Unternehmen hat 40 Mitarbeiter entlassen.“
  • Auch Fotos & Fotomontagen können Tatsachen behaupten.

Meinung

Wertung, Dafürhalten – nicht beweisbar.

  • „X ist ein schlechter Geschäftsmann.“
  • „Liebe zu dritt?“ – echte Fragen zählen als Meinung.
  • Kommentare und Satire.

Das berühmte Beispiel aus der Praxis ist der „kalte Kaffee“: Hat der Kaffee 18 Grad, ist er objektiv kalt – Tatsache. Hat er 80 Grad, ist er heiß – auch beweisbar. Liegt er bei 38 Grad, ist es Ansichtssache – und damit Meinung. Dieselbe Formulierung kann je nach Sachverhalt das eine oder das andere sein. Auch Rechtsbegriffe wie „Betrug“ oder „Plagiat“ und sogar das Verschweigen wesentlicher Umstände bewegen sich in dieser Grauzone.

Prominenter Fall · Yvonne Catterfeld (OLG Hamburg, 2019)

Eine Zeitschrift titelte sinngemäß „Liebe zu dritt? Muss sie ihren Freund mit einer anderen teilen?“. Das Gericht sah darin eine bloße – „echte“ – Frage und damit keine Tatsachenbehauptung. Ergebnis: keine Gegendarstellung. Der Fall zeigt, wie schmal der Grat ist und warum die Formulierung in geübte Hände gehört.

Form und Frist: die teuersten Stolperfallen

Die Gegendarstellung ist streng formal. Schon kleine Fehler führen dazu, dass das Medium den Abdruck ablehnen darf – und weil eine fehlerhafte Gegendarstellung die Frist nicht wahrt, ist der Anspruch dann oft endgültig verloren.

Schriftform mit Original-Unterschrift: eigenhändig unterschrieben, im Original zugeleitet – Fax oder E-Mail reicht nach h. M. nicht.

Nur Tatsachen: keine Wertungen, keine Polemik.

Bezug zur Erstmitteilung: klar erkennbar, worauf sie sich bezieht.

Kein strafbarer Inhalt und angemessener Umfang.

Alles-oder-nichts: ein unzulässiger Punkt kann die ganze Gegendarstellung zu Fall bringen.

Die Frist ist Dein größter Feind. Die Gegendarstellung muss „unverzüglich“ zugehen – in der Regel innerhalb von rund zwei Wochen ab Kenntnis – und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Erscheinen. Online gelten oft noch kürzere Fristen. Wer zögert, verliert. Lieber heute als morgen anwaltlichen Rat einholen.

In fünf Schritten zur Gegendarstellung

Prüfung

Enthält der Bericht eine angreifbare Tatsachenbehauptung – und bist Du erkennbar betroffen? Wir bewerten das schnell und ehrlich.

Formulierung

Wir verfassen die Gegendarstellung druckreif, rechtssicher und so, dass sie der Abdruckpflicht standhält.

Zuleitung & Aufforderung

Die unterschriebene Gegendarstellung geht im Original an den Verleger – verbunden mit der Aufforderung zur Veröffentlichung und einer Frist.

Einstweilige Verfügung

Lehnt das Medium ab oder schweigt es, setzen wir den Anspruch im beschleunigten Verfahren durch – eine Gefährdung muss nicht glaubhaft gemacht werden, ein Hauptsacheprozess entfällt.

Abdruck in gleicher Aufmachung

Die Gegendarstellung erscheint in der nächsten Ausgabe, im gleichen Teil, in gleicher Schrift und ohne Kürzungen – kostenfrei für Dich.

Prominenter Fall · Franziska van Almsick (BVerfG, 1998)

Die Schwimm-Ikone wehrte sich gegen eine Titel-Ankündigung über eine angeblich bevorstehende Hochzeit – und erzwang die Gegendarstellung auf der Titelseite. Wer schnell und richtig handelt, bekommt sein Recht auch an der prominentesten Stelle des Blattes.

Das sagen unsere Mandanten

5,0

Geprüfte Google-Bewertungen

Dein Team für Fragen zur Gegendarstellung

Rechtsanwältin
Juliette Sarvan de Castro

Rechtsanwalt
Patrick Rehkatsch

„Erfahren. Strategisch. Durchsetzungsstark.
Wir lösen Eure rechtlichen Herausforderungen.“

Rechtsanwältin
Juliette Sarvan de Castro

Rechtsanwalt
Patrick Rehkatsch

Dein Team zur Durchsetzung
von Gegendarstellungen.

Wer kann eine Gegendarstellung verlangen?

Falsche Tatsachen verbreiten sich online schneller – und bleiben dauerhaft auffindbar. § 20 Medienstaatsvertrag verpflichtet die Anbieter journalistisch-redaktioneller Online-Angebote, eine Gegendarstellung aufzunehmen – das gilt für Online-Magazine ebenso wie für Blogs oder Nachrichten-Apps.

Zwei Besonderheiten: Die Gegendarstellung muss in unmittelbarer Verknüpfung mit dem Ursprungsbeitrag und in gleicher Aufmachung erscheinen. Und: Ein Print-Artikel und seine Online-Fassung sind rechtlich zwei getrennte Veröffentlichungen – es braucht dann zwei Gegendarstellungen. Ein verbreiteter Irrtum ist, das bloße Löschen lasse den Anspruch entfallen. Weil sich Online-Inhalte jederzeit ändern, gilt: Ursprungsbeitrag sofort beweissicher sichern – ein Screenshot mit Datum kann über den ganzen Anspruch entscheiden.

Was kostet eine Gegendarstellung?

Der Abdruck selbst ist für Dich kostenfrei – das schreibt das Gesetz dem Medium vor. Kosten entstehen vor allem durch die anwaltliche Arbeit und ein etwaiges Gerichtsverfahren; sie richten sich nach dem Gegenstandswert. In presserechtlichen Verfahren wird häufig ein Regelwert von rund 10.000 Euro je Äußerung angesetzt, der bei besonders gewichtigen Fällen höher liegen kann.

Ein Punkt, der viele überrascht: Weil die Gegendarstellung keine Rechtsverletzung voraussetzt, muss das Medium Deine Anwaltskosten grundsätzlich nicht erstatten – anders als bei einer Abmahnung. Was es in Deinem Fall konkret kostet und welche Strategie wirtschaftlich sinnvoll ist, sagen wir Dir verbindlich im ersten Gespräch.

Gegendarstellung, Unterlassung, Widerruf oder Geldentschädigung?

Die Gegendarstellung ist oft das schnellste, aber nicht immer das einzige Mittel:

Gegendarstellung: Deine eigene Sicht erscheint im Medium – schnell, ohne Wahrheitsbeweis.

Unterlassung: verhindert, dass eine unwahre Behauptung erneut verbreitet wird.

Widerruf / Richtigstellung: das Medium nimmt die Falschbehauptung selbst zurück (setzt feststehende Unwahrheit voraus).

Geldentschädigung: bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Oft ist die Kombination am wirkungsvollsten: die Gegendarstellung für die schnelle Sichtbarkeit, die Unterlassung für die Zukunft. Wir entwickeln die passende Strategie für Deinen Fall.

Gegendarstellung im Presserecht wird von zwei Personen an einem Tablet in einem modernen Büro geprüft.
Erst prüfen, dann formulieren: Wir checken, ob ein Bericht angreifbar ist – und setzen Deine Gegendarstellung durch.

Jetzt handeln

Falscher Bericht über Dich? Warte nicht ab.

Die Frist läuft ab dem Tag, an dem Du den Beitrag kennst. Sichere Dir jetzt ein unverbindliches Erstgespräch – wir prüfen sofort, ob und wie wir eine Gegendarstellung durchsetzen.

Häufige Fragen zur Gegendarstellung

Nein. Die Gegendarstellung setzt weder eine Rechtsverletzung noch den Nachweis voraus, dass die Erstmeldung unwahr war. Es genügt, dass über Dich eine Tatsache behauptet wurde.

In der Regel rund zwei Wochen ab Kenntnis („unverzüglich“) und spätestens drei Monate nach Erscheinen. Online können die Fristen kürzer sein. Wer wartet, riskiert den Anspruch.

Nein. Gegen reine Meinungen, Wertungen und Kommentare gibt es keine Gegendarstellung – nur gegen Tatsachenbehauptungen. Gerade Fragen und Andeutungen werten Gerichte oft als Meinung.

Ja. Gegen journalistisch-redaktionelle Online-Angebote besteht ein Anspruch nach § 20 Medienstaatsvertrag. Print und Online sind getrennt zu behandeln – häufig sind zwei Gegendarstellungen nötig.

In aller Regel nicht. Sie muss schriftlich und mit eigenhändiger Original-Unterschrift zugeleitet werden – ein klassischer und folgenschwerer Fehler.

Dann setzen wir die Gegendarstellung im beschleunigten Verfahren der einstweiligen Verfügung durch. Eine besondere Dringlichkeit muss dafür nicht eigens glaubhaft gemacht werden.

Ja. Auch Unternehmen, GmbHs, Personengesellschaften, Vereine und Behörden können eine Gegendarstellung verlangen, wenn über sie eine Tatsache behauptet wird.

Der Abdruck ist kostenfrei. Es entstehen Anwalts- und ggf. Gerichtskosten nach dem Gegenstandswert. Da das Medium diese in der Regel nicht erstatten muss, besprechen wir die Kosten vorab transparent im Erstgespräch.

Sofortkontakt
Anwälte für Presserecht

Weitere Infos für Dich zum Thema Presserecht:

Erstgespräch anfragen

Sichere Dir jetzt dein unverbindliches Erstgespräch – schnell & unkompliziert.

Jetzt anrufen