
Was die neue Konfitürenverordnung seit dem 14. Juni 2026 für Hersteller und Handel bedeutet
Jahrzehntelang war es ein kurioser Widerspruch: Was wir zuhause „Marmelade“ nennen, durfte im Supermarkt fast nur „Konfitüre“ heißen. Seit dem 14. Juni 2026 ist damit Schluss – die neue Konfitürenverordnung erlaubt die Bezeichnung „Marmelade“ wieder für nahezu alle Fruchtaufstriche. Hintergrund ist die EU-Frühstücksrichtlinie, die Deutschland jetzt in nationales Recht umgesetzt hat.
Marmelade und Konfitürenverordnung: Was sich ändert
Bislang war der Begriff „Marmelade“ im Handel praktisch den Zitruserzeugnissen vorbehalten; Erdbeer-, Himbeer- oder Aprikosenaufstriche mussten als „Konfitüre“ bezeichnet werden. Mit der geänderten Konfitürenverordnung dürfen Hersteller alle fruchtigen Aufstriche, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, als „Marmelade“ bezeichnen. Das bisher als „Marmelade“ definierte Zitruserzeugnis heißt im Gegenzug künftig „Zitrusmarmelade“.
Gleichzeitig steigt der vorgeschriebene Fruchtgehalt: Für Konfitüre sind allgemein mindestens 450 Gramm Frucht je Kilogramm vorgesehen (vorher 350 g), für „Konfitüre extra“ mindestens 500 Gramm je Kilogramm (vorher 450 g) – mit niedrigeren Sonderwerten für einzelne Fruchtarten wie Johannisbeeren oder Quitten.
Der rechtliche Kern
Die Marmeladen-Öffnung ist rechtlich eine Kann-Regelung. § 3 Absatz 2 der Konfitürenverordnung erlaubt es Herstellern, „Konfitüre“ und „Konfitüre extra“ als „Marmelade“ beziehungsweise „Marmelade extra“ zu bezeichnen – ausgenommen Erzeugnisse aus Zitrusfrüchten. Eine Pflicht zur Umbenennung besteht nicht; die Bezeichnung „Konfitüre“ bleibt zulässig. Dasselbe Produkt darf jedoch nicht gleichzeitig als „Marmelade“ und „Konfitüre“ angeboten werden. Das bisher als „Marmelade“ definierte Zitruserzeugnis muss zur Abgrenzung künftig „Zitrusmarmelade“ heißen.
Was Hersteller und Handel jetzt beachten sollten
Wer Etiketten umstellt, sollte die neuen Bezeichnungs- und Mindestfruchtgehaltsvorgaben sauber umsetzen – denn fehlerhafte Pflichtkennzeichnungen sind nicht nur ein lebensmittelrechtliches, sondern auch ein wettbewerbsrechtliches Risiko. Ware, die vor dem 14. Juni 2026 hergestellt und gekennzeichnet wurde, darf bis zur Erschöpfung der Bestände weiterverkauft werden. Im Regal können daher übergangsweise „Erdbeer-Konfitüre“ und „Erdbeer-Marmelade“ nebeneinander stehen.
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