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Das Werk im Urheberrecht

Was ist als Werk im Urheberrecht überhaupt schutzfähig?

§ 2 Urheberrechtsgesetz regelt den urheberrechtlichen Werkbegriff, also bestimmt, was als Werk urheberrechtlich schutzfähig ist:

“1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.”

Es sind nur Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst schutzfähig. Dabei wird ein eigenständiger Werkbegriff verwandt und kein kunst- oder literaturwissenschaftlicher Begriff, wobei die Begriffe Literatur, Wissenschaft und Kunst weit auszulegen sind. Die aufgeführten Beispiele sind keine abschließende Aufzählung der Werke. Es soll vor allem zu technischen Leistungen abgegrenzt werden, die nicht schutzfähig sind. Der Werkbegriff enthält 4 verschiedene Elemente: Die persönliche Schöpfung, der geistige Inhalt, die Formengestaltung und die Individualität.

Die oft verwendeten Begriffe „Schöpfungshöhe“ und “Gestaltungshöhe “ sind dabei keine eigenen Elemente, sondern stellen den Grad der Individualität dar.

a) Persönliche Schöpfung

Die persönliche Schöpfung bedarf einer menschlich-gestalterischen Tätigkeit. Dies dient vor allem der Abgrenzung zu Werken von Maschinen oder nur vorgefundenen Objekten, die nicht menschlich bearbeitet wurden.

b) Geistiger Gehalt

Ein Geistiger Gehalt erfordert, dass der menschliche Geist in dem Werk zum Ausdruck kommen muss. Das bedeutet, es muss über das bloß Wahrnehmbare hinaus eine Aussage oder Botschaft enthalten. Das Werk muss eine geistig-anregende Wirkung haben.

c) Wahrnehmbare Formgestaltung

Das Werk muss darüber hinaus eine Form haben, die durch die Sinne wahrnehmbar ist. Eine körperliche oder gar dauerhafte Festlegung ist jedoch nicht erforderlich. Somit sind aber auch schon ein Stegreifgedicht oder ein improvisiertes Musikstück schutzfähig.

d) Individualität

Die Individualität ist das zentrale Kriterium des urheberrechtlichen Werkbegriffs. Es unterscheidet das schutzfähige Urheberwerk von der Masse des alltäglichen und banalen.
Der Begriff Gestaltungshöhe beschreibt dabei das unterschiedliche Niveau der Individualität. Die Individualität ergibt sich aus der Konzeption des Werks oder seiner Formgestaltung. Letztendlich ist immer eine zusammenfassende Beurteilung aller gestalterischen Elemente erforderlich und es ist eine Einzelfallentscheidung, ob die nötige Grenze der Individualität erreicht ist.

e) Schutz der kleinen Münze

Unterste Grenze des schutzfähigen ist die sog. kleine Münze. Das sind einfache Gestaltungen mit minimaler Schöpfungshöhe, die aber gerade noch schutzfähig sind. Das sind zum Beispiel Kataloge, Sammlungen von Kochrezepten oder einfache Melodien.

f) Schutz der Idee

Eine bloße Idee ist nicht urheberrechtlich schutzfähig. Abstrakte Ideen sind nicht monopolisierbar. Oft fehlt es bei einer Idee aber auch an der notwendigen wahrnehmbaren Formgestaltung. Die Idee muss sich auch auf einen urheberrechtlich schutzfähigen Gegenstand beziehen. Sie muss mehr sein als ein ungestalteter Gedanke, um den Anforderungen an die Individualität zu genügen. Erst wenn eine Idee bereits eine Konzeption darstellt, die den Anforderungen an die 4 Elemente erfüllt, kann sie schutzfähig sein.

g) Beispiele

Gesellschafts- und sonstige Spiele können in der konkreten Ausgestaltung schutzfähig sein. Allein die Idee oder das System sind hingegen nicht ausreichend. Werbesprüche und -Slogans können Urheberrechtsschutz genießen, allerdings sind sie in der Regel so kurz gefasst, dass sie nicht genügend Platz für eine genügende schöpferische Gestaltung lassen. Zeitschriften- und Zeitungsartikel sind in der Regel geistig persönliche Schöpfungen. Kataloge, Preislisten u.ä. enthalten meist keine persönliche Schöpfung und sind nur in Ausnahmen schutzfähig. Webseiten und Benutzeroberflächen können als Sprachwerke geschützt sein, wenn sie die nötige Individualität aufweisen. Wissenschaftliche Untersuchungen und Gutachten sind dem urheberrechtlichen Schutz zugänglich, nicht jedoch die ihnen zugrunde liegenden Theorien, Entdeckungen usw. Nicht schutzfähig sind hingegen wirtschaftliche oder kaufmännische Organisationssysteme.

Fazit

Zusammenfassend müssen für ein schutzfähiges Werk stets alle 4 Elemente des Werkbegriffs vorliegen. Am problematischsten ist in der Regel, ob die nötige Individualität erreicht ist. Es ist jedenfalls immer eine Einzelfallentscheidung, ob und wann ein Werk zu den schutzfähigen Werken gehört.

Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei einer Auseinandersetzung im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen benötigen, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 0221-4201074, per E-Mail unter info@rehkatsch.de oder vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei.

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