Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 – Az. I ZR 219/24 – entschieden, dass der Name der James‑Bond‑Figur „Miss Moneypenny“ keinen Werktitelschutz genießt. Damit bleibt die Nutzung von „Moneypenny“ oder „My Moneypenny“ für Dienstleistungen, etwa im Sekretariat‑ oder Assistenzbereich, grundsätzlich zulässig. Dies gilt, sofern keine anderen Schutzrechte wie Marken oder konkrete Urheberrechtstitel verletzt werden.
Hintergrund des Streits
Die Klägerin hält urheberrechtliche Nutzungsrechte an den James‑Bond‑Filmen und ist zudem an Markenrechten rund um das Bond‑Universum beteiligt. Sie verklagte ein deutsches Unternehmen, das unter den Bezeichnungen „Moneypenny“ und „My Moneypenny“ Dienstleistungen im Sekretariat‑ und Assistenzbereich anbietet. Ihre Argumentation: Der Name „Miss Moneypenny“ sei ein eigenständig geschütztes Werk und als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 Markengesetzes zu schützen. LG Hamburg und OLG Hamburg hatten die Klage bereits abgewiesen. Der BGH bestätigt nun, dass keine ausreichende Grundlage für einen Werktitelschutz besteht.
Juristische Erklärung: Was ist Werktitelschutz?
Grundsätzlich kann der Name einer Figur aus Roman, Film oder Theater als Werktitel geschützt sein, wenn die Figur selbst als eigenständiges Werk gilt und eine eigenständige, individuell geprägte Gestaltung aufweist. Voraussetzung ist, dass die Figur im öffentlichen Bewusstsein über das Hauptwerk hinaus als eigenständige Persönlichkeit wahrgenommen wird. Weiterhin darf sie nicht nur als typische Nebenrolle fungieren.
Miss Moneypenny erfüllt diese Vorraussetzungen laut BGH nicht, weil:
- sie nur eine Nebenfigur ist
- sie keine eigene ausgeprägte Persönlichkeit hat
- sie immer an die Bond-Welt gebunden bleibt
- sie im Alltag nicht als eigenständiges „Werk“ wahrgenommen wird
Fazit
Das Urteil zeigt: Nicht jeder bekannte Figur‑Name bietet Schutz. Werktitelschutz setzt eine hohe Schwelle – nur Figuren, die klar als eigenständige Werke konzipiert und wahrgenommen werden, können von ihrer Bezeichnung profitieren. Für Unternehmen, die eigenständige Figuren entwickeln, heißt das: Wer später Schutz erreichen möchte, sollte sie bewusst ausgestalten. Dazu gehören etwa eigene Geschichten, klare Charakterzüge oder ein Merchandising‑Kontext.
Praxis‑Tipp: Vor der Anmeldung klären lassen
Wer eine Marke mit einem an Figurnamen orientierten Begriff anmelden möchte, sollte daher vor der Anmeldung genau prüfen lassen, ob Werktitel‑, Urheber‑ oder Markenrechte bestehen oder drohen. Ein spezialisierter Anwalt für Medien‑ und Urheberrecht kann hier frühzeitig helfen, Freihandels‑Chancen zu nutzen und rechtliche Risiken zu vermeiden. Planung und professionelle Beratung im Vorfeld sparen oft später teure Abmahnungen oder Marken‑Anfechtungen.

