Meinungsfreiheit vor Persönlichkeitsschutz? – Das neue BGH-Urteil im Fall Spiegel gegen Tipico

Zeitung

Der Bundesgerichtshof hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom März 2026 eine bemerkenswerte Entscheidung zur Meinungsfreiheit getroffen. Im Streit zwischen den Gründern des Sportwettenanbieters Tipico und dem Nachrichtenmagazin Der Spiegel stärkte der BGH die Presse- und Meinungsfreiheit deutlich – selbst dann, wenn eine kritische Bewertung nicht auf belastbaren Tatsachen beruht.

Der Hintergrund des Falls

Der Spiegel hatte 2021 unter der Überschrift „Lizenz zum Durchmogeln“ über die Entstehungsgeschichte von Tipico berichtet. Dabei hieß es unter anderem:

„Vier Männer aus Karlsruhe haben die Firma gegründet und aufgebaut; sie gingen an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus.“

Die Gründer sahen darin den Vorwurf rechtswidrigen Handelns und klagten auf Unterlassung. Während das Landgericht und das Oberlandesgericht München ihnen teilweise Recht gaben, hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidungen nun auf.

Die Entscheidung des BGH

Nach Auffassung des VI. Zivilsenats handelt es sich bei der Aussage nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil – also um eine Meinungsäußerung. Solche Meinungen seien durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, auch wenn sie überspitzt, unbegründet oder objektiv nicht haltbar seien.

Der BGH formuliert dabei besonders deutlich:

  • Auch „falsche“ Meinungen sind geschützt,
  • Meinungen müssen nicht bewiesen werden,
  • und eine fehlende Tatsachengrundlage allein macht eine Äußerung noch nicht rechtswidrig.

Was das Urteil bedeutet

Die Entscheidung sorgt in der Medien- und Persönlichkeitsrechtsdogmatik für Diskussionen. Bislang wurde häufig verlangt, dass ehrverletzende Werturteile zumindest auf einem Mindestbestand tatsächlicher Anhaltspunkte beruhen. Gerade bei Vorwürfen rechtswidrigen Verhaltens galt dies als wichtiges Korrektiv.

Der BGH rückt nun stärker die Meinungsfreiheit in den Mittelpunkt. Kritiker halten die Begründung allerdings für zu knapp und warnen davor, dass dadurch die Grenzen zwischen zulässiger Kritik und rufschädigender Behauptung unschärfer werden könnten.

Fazit

Mit dem Urteil VI ZR 194/23 setzt der Bundesgerichtshof ein deutliches Signal zugunsten der Meinungsfreiheit. Künftig dürften Medien bei wertenden Aussagen größeren Spielraum haben – selbst dann, wenn sich die Bewertung nicht eindeutig belegen lässt.

Das Urteil dürfte deshalb künftig eine wichtige Rolle im Presse- und Äußerungsrecht spielen, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen geschützter Meinung und unzulässiger Persönlichkeitsverletzung..

Du bist von negativer Berichterstattung betroffen?

Nicht jede kritische Aussage ist zulässig. Gerade bei falschen Tatsachenbehauptungen oder rufschädigender Berichterstattung bestehen oft schnelle presserechtliche Ansprüche.

Jetzt anrufen