Schadensersatz im Urheberrecht nach § 97 UrhG
Was Creator, Brands und Unternehmen wirklich wissen müssen –
mit 10 Praxis-Hacks für die Kreativbranche.
Ob Musik, Film, Fotografie, Social Media, Sport, Fashion oder Presse — wer fremde kreative Inhalte nutzt, ohne die Rechte sauber geklärt zu haben, riskiert empfindliche Schadensersatzforderungen. Und wer eigene Werke nicht konsequent schützt, verschenkt bares Geld. Dieser Beitrag erklärt praxisnah, wie Schadensersatz im deutschen Urheberrecht funktioniert, welche brandaktuellen Urteile die Spielregeln verändert haben — und welche konkreten Strategien sich für beide Seiten lohnen.
Inhaltsverzeichnis
1. Warum § 97 UrhG die wichtigste Vorschrift im Urheberrecht ist
§ 97 UrhG ist die zentrale Anspruchsgrundlage für alle, die ihre kreativen Werke monetarisieren oder verteidigen wollen. Die Vorschrift gibt dem Verletzten drei scharfe Instrumente an die Hand: Unterlassung, Beseitigung und — bei Verschulden — Schadensersatz. Für die Entertainment- und Kreativbranche ist das die Basis, auf der sich Streitigkeiten in jeder Größenordnung entscheiden.
Die Norm betrifft ausnahmslos jeden: den Fotografen, dessen Bilder ungefragt auf einer Bildagentur-Website auftauchen, die Musikerin, deren Track in einem Werbeclip verwendet wird, den Filmemacher, dessen Footage auf Social Media kursiert, die Modemarke, die ein urheberrechtlich geschütztes Design auf T-Shirts druckt — und auch den Influencer, der „nur mal kurz“ ein Bild repostet.
2. Die drei Säulen des Schadensersatzes — und warum das Wahlrecht Gold wert ist
Das deutsche Urheberrecht kennt die sogenannte dreifache Schadensberechnung. Der Verletzte hat die freie Wahl zwischen drei Berechnungsarten:
Konkreter Schaden
Der Verletzte weist nach, welcher konkrete Vermögensverlust (z. B. entgangene Aufträge, Umsatzeinbußen) durch die Verletzung entstanden ist. In der Praxis ist das oft schwierig, weil die Kausalität zwischen Verletzung und konkretem Schaden nachgewiesen werden muss.
Lizenzanalogie
Die mit Abstand häufigste Berechnungsmethode. Man fragt: Was hätte der Verletzer zahlen müssen, wenn er brav eine Lizenz eingeholt hätte? Es wird eine fiktive Lizenzgebühr ermittelt, die vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte überhaupt zur Lizenzierung bereit gewesen wäre — und auch nicht, ob der Verletzer jemals um eine Lizenz nachgesucht hätte.
Herausgabe des Verletzergewinns
Der Verletzer muss seinen aus der Verletzung erzielten Gewinn herausgeben. Dabei werden vom Erlös nur solche Kosten abgezogen, die unmittelbar der verletzenden Tätigkeit zugerechnet werden können (sog. Teilkostenmethode). Allgemeine Gemeinkosten gehen grundsätzlich nicht in Abzug.
Praxis-Hack Nr. 1
Das Wahlrecht erlischt erst, wenn der Anspruch erfüllt oder ein Urteil unangreifbar geworden ist. Man kann also auch noch während des laufenden Prozesses die Berechnungsmethode wechseln. Wer als Verletzter klug vorgeht, fordert zuerst Auskunft und Rechnungslegung, verschafft sich einen Überblick über die Zahlen des Verletzers — und entscheidet dann, welche Methode den höchsten Ertrag bringt.
Praxis-Hack Nr. 2
Die drei Berechnungsarten dürfen nicht miteinander vermischt werden (sog. Vermengungsverbot). Man kann aber neben der gewählten Methode zusätzlich weitere Schäden geltend machen, die von keiner der drei Methoden abgedeckt sind — etwa einen Marktverwirrungsschaden oder eine Rufbeeinträchtigung.
3. Lizenzanalogie in der Praxis: Tarife, MFM-Empfehlungen und VG Bild-Kunst
Die Lizenzanalogie ist der Königsweg des Schadensersatzes. Aber wie ermittelt man die „angemessene“ Lizenzgebühr?
Die Gerichte orientieren sich an folgender Hierarchie:
Zunächst wird geprüft, ob der Verletzte eine eigene Lizenzierungspraxis hat — also selbst Lizenzen vergibt und dafür nachweisbare Preise erzielt. Wenn ja, sind diese Preise der erste Anhaltspunkt. Fehlt eine eigene Praxis, werden Tarife von Verwertungsgesellschaften herangezogen, insbesondere der VG Bild-Kunst und der GEMA. Daneben spielen die MFM-Empfehlungen (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) eine wichtige Rolle, vor allem im Bereich der Fotografie. Der BGH mahnt hier allerdings zur Vorsicht: Die MFM-Empfehlungen sind nicht automatisch maßgeblich. Bei einfachen, nicht-professionellen Produktfotos können sie zu hoch sein; bei Fotos bekannter Fotografen können sie sogar zu niedrig ausfallen. Fehlt jeglicher Anhaltspunkt, schätzt das Gericht die Lizenzgebühr nach § 287 ZPO frei.
Praxis-Hack Nr. 3
Wenn kein unmittelbar passender Tarif existiert — etwa weil das Geschäftsmodell des Verletzers keiner klassischen Nutzungsart entspricht — muss derjenige Tarif herangezogen werden, der nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt. Das hat das OLG Köln in seiner brandaktuellen „Dombilder“-Entscheidung vom 23. Mai 2025 eindrücklich demonstriert.
4. Die „Dombilder"-Entscheidung des OLG Köln (2025): Neue Maßstäbe für Bilddatenbanken
Das OLG Köln hat mit seinem Urteil vom 23. Mai 2025 (Az. I-6 U 61/24 — „Dombilder“) eine für die Praxis hochrelevante Entscheidung getroffen. Der Fall: Eine Fotoagentur bot über ihre Internetseite Millionen von Bildern zur Lizenzierung an, darunter auch zahlreiche Fotografien aus dem Inneren des Kölner Doms, teilweise auch des berühmten Richter-Fensters. Der Eigentümer des Doms ging dagegen vor.
Die wichtigsten Erkenntnisse für die Praxis:
Werden Fotos eines Bauwerks ohne Gestattung des Grundstückseigentümers in einer Bilddatenbank zur Lizenzierung angeboten, richtet sich der Schaden nach den Grundsätzen der dreifachen Schadensberechnung — genau wie im klassischen Urheberrecht.
Bei der Wahl des richtigen Tarifs schaute das OLG Köln genau hin: Die Tarife der VG Bild-Kunst unter Gruppe A (Werbliche Nutzung und PR) passten nicht, weil das Geschäftsmodell einer Bilddatenbank keine werbliche Nutzung im klassischen Sinne ist. Stattdessen zog das Gericht die Gruppe D (Gewerbliche Nutzung von Informationsdiensten/-anbietern) heran — weil diese nach Art und Umfang der tatsächlichen Verwertung am nächsten liegt.
Weil aber auch die Gruppe D das Geschäftsmodell einer Bilddatenbank nicht eins zu eins abbildet — insbesondere weil die Agentur Unterlizenzen für jegliche Zwecke anbot — verdoppelte das Gericht die errechnete Gebühr. Bei 220 Bildern über einen geschätzten Zeitraum von 22 Monaten kam das Gericht so auf einen Schadensersatz von rund 24.772 Euro allein aus Eigentumsverletzung. Für 9 Fotos des berühmten Richter-Fensters im Dom wurden weitere 9.960 Euro zugesprochen.
Praxis-Hack Nr. 4
Bilddatenbanken und Stock-Agenturen tragen ein erhebliches Haftungsrisiko. Das OLG Köln stellte klar, dass sie als unmittelbare Handlungsstörer haften — nicht als privilegierte Host-Provider. Sie können sich nicht darauf berufen, die Fotografen hätten die Bilder eigenständig hochgeladen. Wer eine Bilddatenbank betreibt, muss sein Geschäftsmodell so strukturieren, dass Rechtsverletzungen beherrschbar bleiben. Die Argumentation „unser Geschäftsmodell funktioniert anders nicht“ lässt das Gericht ausdrücklich nicht gelten.
5. Die „Coffee"-Entscheidung des BGH (2024): Konkludente Einwilligung als Verteidigung
Ein ganz anderes Ergebnis erzielte der BGH in seinem Urteil vom 11. September 2024 (Az. I ZR 140/23 — „Coffee“). Der Fall: Ein Fotograf vertrieb eine von ihm gefertigte Fotografie (Kaffeetasse mit Kaffeebohnen) als Fototapete — ohne Urheberbezeichnung und ohne Einschränkungen. Ein Tenniscenter erwarb die Tapete und brachte sie im Gastraum an. Eine Web-Agentur erstellte die Website des Tenniscenters, fotografierte den Gastraum mit der sichtbaren Fototapete und nutzte einen Screenshot dieser Website als Referenz auf ihrer eigenen Seite.
Die Bildrechtsagentur des Fotografen verklagte die Web-Agentur auf Schadensersatz. Ohne Erfolg.
Die Kernaussagen des BGH für die Praxis:
Wer eine Fotografie ohne Einschränkungen, ohne Urheberbezeichnung und ohne Rechtevorbehalt als Fototapete vertreibt, erklärt damit konkludent sein Einverständnis mit allen üblichen Nutzungshandlungen. Dazu gehört das Fotografieren der dekorierten Räume und das Veröffentlichen dieser Fotos im Internet — durch die Nutzer selbst, aber auch durch beauftragte Dienstleister wie Webdesigner oder Makler. Die Einwilligung erstreckt sich sogar auf die Eigenwerbung des Dienstleisters, etwa in Form von Referenzprojekten auf dessen Website.
Eine konkludente Einwilligung muss nicht gegenüber dem konkreten Verletzer erklärt werden. Es genügt ein Verhalten des Berechtigten, das aus Sicht eines objektiven Dritten die Bedeutung hat, dass der Eingriff gestattet ist.
Die Grundsätze der konkludenten Einwilligung und die Schrankenbestimmung des § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk) stehen nebeneinander — das eine schließt das andere nicht aus.
Wenn ein Fotograf auf seiner als Fototapete vertriebenen Fotografie keine Urheberbezeichnung anbringen lässt, liegt darin regelmäßig ein schlüssiger Verzicht auf das Urheberbenennungsrecht nach § 13 Satz 2 UrhG.
Praxis-Hack Nr. 5
Für Fotografen und Creator ist das ein Warnsignal. Wer Werke ohne Einschränkungen und ohne Urhebervermerk in den Verkehr bringt, verliert unter Umständen seine Ansprüche — nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch sein eigenes Verhalten. Die Lösung: Immer eine Urheberbezeichnung anbringen und bei der Vermarktung klare Nutzungsbedingungen kommunizieren. Ein Rechtevorbehalt auf der Fototapete, im Vertrag oder in begleitenden Dokumenten hätte im „Coffee“-Fall den Unterschied gemacht.
Praxis-Hack Nr. 6
Für Nutzer und Dienstleister ist die Entscheidung eine gute Nachricht: Wer Räume fotografiert und dabei Fototapeten, Wandbilder oder andere dekorative Elemente mit ablichtet, handelt in der Regel nicht rechtswidrig — solange der Urheber sein Werk ohne Einschränkungen in den Verkehr gebracht hat. Trotzdem ist Vorsicht geboten: Sobald ein Urhebervermerk, ein Rechtevorbehalt oder sonstige Einschränkungen erkennbar sind, entfällt die konkludente Einwilligung.
6. Verschulden: Warum „Ich wusste es nicht" fast nie hilft
Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt Verschulden voraus — also Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Klingt harmlos, ist aber ein scharfes Schwert. Denn die Rechtsprechung stellt extrem hohe Anforderungen an die Sorgfalt:
Wer fremde urheberrechtlich geschützte Werke nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes und den Umfang der eigenen Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Es besteht eine umfassende Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Da ein gutgläubiger Erwerb im Urheberrecht ausgeschlossen ist, muss die gesamte Rechtekette lückenlos überprüft werden.
Sich auf die bloße Zusicherung eines Lizenzgebers zu verlassen, reicht nicht. Selbst das Vertrauen auf den eingeschalteten Rechtsanwalt schützt nicht vor Fahrlässigkeit. Gewerbliche Verwerter — Produzenten, Verleger, Sendeunternehmen, Redakteure, Agenturen — unterliegen einer gesteigerten Sorgfaltspflicht.
Wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, handelt bereits fahrlässig, wenn er eine abweichende gerichtliche Beurteilung in Betracht ziehen muss. Der Verletzer trägt das Risiko des Rechtsirrtums.
Praxis-Hack Nr. 7
Ein zunächst schuldloser Verletzer verliert seinen guten Glauben spätestens mit einer berechtigten Abmahnung. Ab diesem Zeitpunkt handelt er bei Fortsetzung der Nutzung in jedem Fall schuldhaft. Deshalb sollte jede Abmahnung ernst genommen und sofort rechtlich geprüft werden — auch wenn man selbst meint, im Recht zu sein.
7. Der 100%-Zuschlag bei fehlender Urheberbenennung
Einer der praxisrelevantesten Punkte: Was passiert, wenn der Urheber bei der Nutzung nicht namentlich genannt wird?
Nach der Rechtsprechung des BGH kann die fehlende Urheberbenennung zu einer Verdopplung der Lizenzgebühr führen. Die Begründung: Dem Urheber entgehen durch die fehlende Namensnennung potenzielle Folgeaufträge und Bekanntheit — das ist ein messbarer materieller Schaden, der pauschal mit einem 100%igen Aufschlag auf die fiktive Lizenzgebühr ausgeglichen wird.
Daneben kommt bei schwerwiegenden Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts auch immaterieller Schadensersatz in Betracht — etwa bei Werkentstellungen oder der Zuschreibung eines Werkes an einen Dritten. Dieser immaterielle Anspruch besteht neben dem materiellen Schadensersatz.
Praxis-Hack Nr. 8
Für Creator und Fotografen bedeutet das: Immer auf die Namensnennung bestehen — vertraglich, in den AGB, in den Metadaten der Dateien. Wenn die Namensnennung dann doch fehlt, ist das ein eigenständiger Schadensposten, der den Gesamtanspruch deutlich erhöht. Für Nutzer gilt umgekehrt: Die Namensnennung kostet nichts, spart aber im Streitfall unter Umständen die Hälfte des Schadensersatzes.
8. GEMA-Kontrollzuschlag: Doppelte Gebühr bei Musiknutzung
Eine Besonderheit betrifft die Musikbranche: Die GEMA darf bei unberechtigter Nutzung der von ihr verwalteten Rechte einen pauschalen Kontrollzuschlag von 100% des normalen Tarifsatzes verlangen. Die Begründung liegt in der besonderen Verletzlichkeit der sogenannten „kleinen Musikrechte“ — die massenhafte Nutzung in Gaststätten, Hotels, Diskotheken und auf Veranstaltungen entzieht sich weitgehend einer effektiven Kontrolle.
Dieser Zuschlag ist allerdings eine Ausnahme. Der BGH hat eine Ausdehnung auf andere Bereiche des Urheberrechts immer dann abgelehnt, wenn Verletzungen im Wege normaler Marktbeobachtung festgestellt werden können.
Praxis-Hack Nr. 9
Veranstalter, Gastronomen, Hotelbetreiber und Eventmanager sollten die GEMA-Lizenzierung grundsätzlich vor der Veranstaltung klären. Wer erst im Nachhinein zahlt — oder gar nicht —, zahlt im Ergebnis doppelt.
9. Auskunft und Rechnungslegung: Die Vorstufe zum Geld
Bevor der Verletzte seinen Schadensersatz beziffern kann, braucht er Informationen. Das Gesetz gibt ihm deshalb weitreichende Auskunftsansprüche: Der Verletzer muss über Umfang, Dauer, Art und wirtschaftliche Ergebnisse seiner Verletzungshandlung Auskunft erteilen und Rechnung legen.
Wichtig: Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf Kontrolltatsachen und kann über die konkret festgestellte Verletzung hinaus auch weitere ähnliche Handlungen umfassen. Wer die Auskunft verweigert oder unvollständig erteilt, riskiert eidesstattliche Versicherung, Ordnungsmittel und erhebliche prozessuale Nachteile.
Das OLG Köln hat in der „Dombilder“-Entscheidung zudem bestätigt, dass auch das Enddatum der Nutzung offengelegt werden muss — denn nur so kann der Verletzte seinen Schaden vollständig berechnen. Die Dauer der Verletzung ist ein wesentlicher Faktor bei der Schadensberechnung nach Lizenzanalogie, weil die Tarife typischerweise nach Laufzeit gestaffelt sind.
10. Immaterieller Schadensersatz: Wenn es um mehr als Geld geht
§ 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG gibt Urhebern, Lichtbildnern und ausübenden Künstlern einen Anspruch auf Entschädigung auch für immaterielle Schäden — vorausgesetzt, es liegt eine schwerwiegende und nachhaltige Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vor.
Typische Fälle sind die Verstümmelung oder Entstellung eines Werkes, die Verletzung des Erstveröffentlichungsrechts, die fehlerhafte oder unterlassene Urhebernennung in besonders krassen Fällen und die Nutzung eines Werkes in einem herabwürdigenden Kontext.
Dieser immaterielle Anspruch besteht ausdrücklich neben dem materiellen Schadensersatz — er ist also kein Entweder-oder, sondern ein Sowohl-als-auch.
Praxis-Hack Nr. 10
Der immaterielle Schadensersatz wird häufig unterschätzt. Gerade bei prominenten Kreativen oder bei besonders provokanten Verletzungen kann er erheblich sein. Das KG Berlin hat etwa für die Zerstörung von Kunstwerken auf einer Minigolfanlage 10.000 bzw. 14.000 Euro immateriellen Schadensersatz zugesprochen.
11. Branchenspezifische Hinweise
Musik und Film: Neben der GEMA-Lizenzierung ist bei Filmmusik besondere Vorsicht geboten. Die GEMA-Tarife VR-AV DT-H3 für Begleitmusik zu Computerspielen und die Tarife für Covermounts sind in der Rechtsprechung als Orientierung anerkannt. Filmproduzenten müssen die Musikrechte separat klären — das Synchronisationsrecht ist nicht automatisch im Filmherstellungsrecht enthalten.
Fotografie und Presse: Die MFM-Empfehlungen sind ein hilfreicher Ausgangspunkt, aber kein Automatismus. Professionelle Marktteilnehmer können sich daran orientieren; bei Amateur-Fotos oder privaten eBay-Verkäufen sind Abschläge angezeigt. Presseunternehmen haften verschärft: Redakteure und Verleger trifft eine gesteigerte Prüfungspflicht.
Social Media und Influencer: Auch das Reposten, Teilen oder Einbetten fremder Inhalte kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Die Nutzung unter Creative-Commons-Lizenzen schützt nur, wenn alle Lizenzbedingungen eingehalten werden — insbesondere die Urheberbenennung. Verstöße gegen die Lizenzbedingungen lassen den Lizenzvertrag entfallen, und es gelten die regulären Schadensersatzgrundsätze.
Fashion und Merchandising: Die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Designs auf Textilien ist ein klassischer Anwendungsfall. Die Klageschrift der „P.P.“-Merchandising-Klage zeigt das typische Vorgehen: Unterlassung, Auskunft über Stückzahlen und Abgabepreise, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Drittauskunft über Herkunft und Vertriebsweg — und dann erst die Bezifferung des Schadens.
Sport und Events: Veranstalter haften für die Musiknutzung auf ihren Events, für die ungenehmigte Übertragung von Sportaufnahmen und für die kommerzielle Nutzung von Fotos und Videos, die auf ihrem Gelände entstehen.
12. Fazit: Wer seine Rechte kennt, hat mehr davon
Das Urheberrecht ist kein Papiertiger. Die dreifache Schadensberechnung, die strengen Verschuldensanforderungen, die weitreichenden Auskunftsansprüche und die Möglichkeit immateriellen Schadensersatzes machen § 97 UrhG zu einem der mächtigsten Instrumente des deutschen Zivilrechts.
Für Creator, Künstler und Rechteinhaber gilt:
Schützt eure Werke aktiv. Bringt Urhebervermerke an, formuliert klare Nutzungsbedingungen, dokumentiert eure Lizenzierungspraxis — und scheut euch nicht, Rechtsverletzungen konsequent zu verfolgen. Die aktuelle Rechtsprechung stärkt eure Position, solange ihr eure Hausaufgaben macht.
Für Unternehmen, Brands und Nutzer gilt:
Nehmt das Urheberrecht ernst. Prüft Rechteketten, holt Lizenzen ein, nennt den Urheber, dokumentiert eure Nutzungsrechte. Die Kosten einer Lizenz sind fast immer niedriger als die Kosten einer Schadensersatzklage — vom Reputationsschaden ganz abgesehen.
Die Entscheidungen des BGH („Coffee“, 2024) und des OLG Köln („Dombilder“, 2025) zeigen exemplarisch, dass das Urheberrecht lebendig ist und sich ständig weiterentwickelt. Wer auf dem Laufenden bleibt, hat einen klaren Wettbewerbsvorteil — auf beiden Seiten des Tisches.