Anwalt für Urheberrecht

REHKATSCH RECHTSANWÄLTE

REHKATSCH RECHTSANWÄLTE bekannt aus:

Urheberrecht:
Dein Werk. Deine Rechte. Unser Job.

Urheberrechtlicher Ärger? Wir lösen das für Dich.
Du hast etwas Einzigartiges geschaffen – ein Musikstück, einen Film, ein Design, einen Content-Post. Doch jemand nutzt Deine Arbeit ohne Erlaubnis, verletzt Deine Rechte oder macht Dir rechtlich das Leben schwer?
Wir helfen Dir, Deine Urheberrechte zu sichern, zu schützen und durchzusetzen – professionell, schnell und mit dem Blick auf das, was für Dich wirklich zählt:
Deine kreative Freiheit und Dein wirtschaftlicher Erfolg.

Darum bist Du bei uns richtig, wenn’s drauf ankommt:

Urheberrecht: Sofortkontakt

Urheberrecht: Rechtsanwalt / Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Markenrecht, Musikrecht, Filmrecht, Modelrecht, Fotorecht, Presserecht, Influencerrecht, Social Media recht, Sportrecht, Wettbewerbsrecht, Entertainmentrecht, Arbeitsrecht)
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Unsere Einsatzbereiche im Urheberrecht

Strategische Beratung im Urheberschutz

Urheberrechtliches Vertragswesen

Streit-Schlichtung Copyright

Urheberrecht Überprüfungen & Beratung

Ihr Ansprechpartner für Urheberrecht

Patrick Rehkatsch

  • Rechtsanwalt seit 2003
  • Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2010

Mitgliedschaften bei:

  • International Association of Entertainment Lawyer’s (IAEL)
  • Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien (Deutscher Anwaltsverein)
  • AEA Association of European Attorneys
Patrick Rehkatsch - Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht, Markenrecht, Musikrecht, Filmrecht, Modelrecht, Fotorecht, Presserecht, Influencerrecht, Social Media Recht, Sportrecht, Wettbewerbsrecht, Entertainmentrecht, Arbeitsrecht

Das sagen unsere Mandanten

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Frank
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Ich habe die Kanzlei Rehkatsch beauftragt, nachdem ich wegen einer ehrlichen Google-Rezension über die Behandlung meiner mittlerweile verstorbenen Katze massiv unter Druck gesetzt wurde. Die Gegenseite hatte sogar einen Antrag auf Unterlassung (einstweilige Verfügung) beim Landgericht Köln eingereicht, um meine Bewertung löschen zu lassen. Die Kanzlei hat mich fachlich brillant und menschlich empathisch vertreten. Das Ergebnis spricht für sich: Die Gegenseite musste ihren Antrag vor dem Landgericht Köln zurückziehen und übernimmt nun sämtliche Kosten. Gerechtigkeit siegt am Ende eben doch, wenn man bei der Wahrheit bleibt und die richtigen Experten an seiner Seite hat. Da meine Rezension den Tatsachen entspricht, wurde sie als rechtmäßig bestätigt und bleibt online. Ich kann diese Kanzlei uneingeschränkt jedem empfehlen, der sich gegen unberechtigte Abmahnungen zur Wehr setzen will. Herzlichen Dank für die großartige Arbeit!
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Reiner Dinges
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Mein Eindruck: 5 Sterne werden der Betreuung und Information voll gerecht. Mit kompetenter und professionellen Handhabung meiner Markenschutz Anliegen wurde ich bestens begleitet. Immer erreichbar und individuell angepasst an die Sachlage, bin ich sicher, eine perfekte Kanzlei für mein Anliegen gefunden zu haben.
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Sport-Studio Aggertal - Fitness in Lohmar
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Danke für die schnelle Unterstützung! Super freundliches Team!
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Jörg Krusekamp
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Top Beratung, Sehr kompetent
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Malte M.
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Wirklich eine sehr kompetente, freundliche und ausdrücklich einfühlsame Unterstützung, die mir hier zuteil wurde. Zudem eine zügige und unkomplizierte Kommunikation. Ein herzliches Dankeschön an alle Beteiligten!
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Christiane Altenbeck
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Mir wurde sehr sehr gut weiter geholfen. Daumen hoch!
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Patrick Baumfalk
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Ich bin selbst Rechtsanwalt und habe Herrn Rehkatsch bereits mehrfach Mandanten vermittelt. Die Rückmeldungen waren durchweg positiv: kompetent, engagiert und lösungsorientiert. Auch im kollegialen Austausch stets verlässlich, professionell und fair. So wünscht man sich die Zusammenarbeit unter Kollegen – klare Empfehlung!
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Dennis Bastovani
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Ich hatte eine ausgezeichnete Erfahrung mit dieser Kanzlei. Das Team ist äußerst organisiert, freundlich und verfügt über tiefgehendes Fachwissen im Bereich Musikrecht. Sie nehmen sich die Zeit, das Anliegen und die individuellen Bedürfnisse ihrer Mandanten genau zu verstehen und bieten kompetente, maßgeschneiderte Beratung. Die Kommunikation war stets klar und professionell. Wer eine zuverlässige und engagierte Anwaltskanzlei im Musikrecht sucht, ist hier in den besten Händen. Absolut empfehlenswert!
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Faraz
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Sehr kompetent, hilfsbereit und auch immer erreichbar. Vor allem sehr freundlich!
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MAK Management
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Super Anwalt!

So kannst Du uns im Urheberrecht beauftragen:

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Kontaktaufnahme
Melde Dich per Anruf, E-Mail, WhatsApp oder über unser Kontaktformular bei uns. Oder vereinbare einen Direkt-Termin.

Erstberatungsgespräch
Wir beantworten Deine ersten Fragen im Urheberrecht sofort oder bieten Dir ggfls Termine für eine weitere Beratung an.

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Kostenkalkulation
Mit den Informationen aus dem Gespräch berechnen wir die zu erwartenden Kosten.

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Geschäftstätigkeiten
Bei Annahme unseres Angebots (Vollmachtserteilung & schriftliche Beauftragung) beginnen wir mit den beauftragten Tätigkeiten.

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Rechnungsstellung
Freigegebene Kosten stellen wir als Vorschuss in Rechnung. Bei längeren Tätigkeiten stellen wir Zwischenabrechnungen. Wir rechnen minutengenau ab wobei Du umfangreiche Tätigkeitsberichte erhältst.

Deine Rechte als Urheber

Urheberrechte durchsetzen – die drei wichtigsten Hebel

Vom eigenen Namen über die faire Vergütung bis zum Schadensersatz: Diese drei Themen entscheiden, ob Dein Werk Dir wirklich nützt. Such Dir aus, was gerade ansteht.

Film-Set / Studio-Credits / Kreative:r am Werk

§ 13 UrhG

Urhebernennung – Dein Name am Werk

Wirst Du bei Deinem Werk nicht genannt? § 13 sichert Dein Recht auf Namensnennung – in Film, Musik, Foto und Design. Wir zeigen Dir, was bei fehlender Nennung drin ist.

§§ 32, 32a UrhG

Angemessene Vergütung

Dein Werk läuft besser als gedacht? Die §§ 32, 32a geben Dir das Recht auf eine angemessene – notfalls nachträgliche – Vergütung. Selbst dann, wenn Du längst einen Vertrag unterschrieben hast.

§ 97 UrhG

Schadensersatz bei Verletzung

Foto geklaut, Track ohne Lizenz, Design kopiert? § 97 gibt Dir Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz – inklusive der dreifachen Schadensberechnung. Wir holen, was Dir zusteht.

CASES

Mehr zum Thema Urheberrecht:

Urheberrecht FAQs

Als Urheberrecht bezeichnet man alle Rechte, die den Urheber von Werken des Films, der Fotografie, der Musik, der Literatur, der Kunst oder Wissenschaft schützen.

Literatur (z. B. Romane, Gedichte, Essays), Musik (z. B. Lieder, Instrumentalstücke, Symphonien), Bildende Kunst (z. B. Gemälde, Skulpturen, Fotografien), Film und Audio (z. B. Filme, Fernsehshows, Webvideos), Dramatische Werke (z. B. Theaterstücke, Drehbücher, Sketche), Architektur (z. B. Gebäude, Brücken, Denkmäler), Computerprogramme und Software (z. B. Programmcode, Anwendungen, Algorithmen), Choreografien (z. B. Tanzroutinen, Bewegungssequenzen), Wissenschaft (z. B. Forschungsarbeiten, wissenschaftliche Artikel), Kartographie (z. B. Landkarten, Atlanten).

Sobald Du ein eigenes Werk erschaffst, also eine Idee greifbar machst – durch Noten, Grafik, Schrift, Ton oder Bild – ist es automatisch durch das deutsche Urheberrecht geschützt. Im Zweifel musst Du allerdings beweisen, dass Dein Werk vor einem ähnlichen oder gleichen Werk entstanden ist und die nötige Schöpfungshöhe hat.

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html). Für Leistungsschutzrechte gelten besondere Schutzfristen, z. B. für Bild- und Tonaufnahmen von ausübenden Künstlern oder für Hersteller eines Tonträgers jeweils 70 Jahre ab Erscheinen (§ 82 bzw. § 85 UrhG).

In Deutschland verjähren urheberrechtliche Ansprüche üblicherweise in der Regelverjährung. Dies sind meistens drei Jahre. Es gibt aber auch Verjährungsfristen von 5 oder 10 Jahren. Dies muss im jeweiligen Einzelfall geprüft und bestimmt werden.

Die Verwertungsrechte sind im Urhebrrecht in den §§ 15 ff. UrhG geregelt. Dies sind zum Beispiel das Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht, Aufführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Senderecht, etc.

Die Verwertungsrechte sind im Urhebrrecht in den §§ 15 ff. UrhG geregelt. Dies sind zum Beispiel das Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht, Aufführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Senderecht, etc.

Es ist die Nutzung von Werken im Internet, vgl. § 19a UrhG.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht, auch als urheberrechtliche Persönlichkeitsrechte bekannt, bezieht sich auf die spezifischen Rechte, die einem Urheber oder Schöpfer eines Werkes zustehen, um die Integrität und Anerkennung seines Werkes zu schützen. Es handelt sich dabei um eine rechtliche Konstruktion, die das moralische und persönliche Interesse des Urhebers am Schutz seiner Schöpfung betont.

  1. Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Recht auf Namensnennung, § 13 UrhG): Der Urheber hat das Recht, als Schöpfer des Werkes anerkannt zu werden. Dies bedeutet, dass sein Name oder Pseudonym in Verbindung mit dem Werk genannt werden muss.

  2. Recht auf Integrität des Werkes: Der Urheber hat das Recht, gegen Veränderungen oder Entstellungen seines Werkes vorzugehen, die seinem Ruf oder seiner Ehre schaden könnten. Dies umfasst auch das Recht, gegen Modifikationen vorzugehen, die die ursprüngliche Intention des Werkes verfälschen oder seine Qualität mindern.

  3. Recht auf Veröffentlichung: Der Urheber hat das Recht zu entscheiden, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird. Er kann bestimmen, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und unter welchen Bedingungen.

  4. Recht auf Rückzug: Unter bestimmten Umständen kann der Urheber das Recht haben, sein Werk aus dem Verkehr zu ziehen oder die weitere Verbreitung zu stoppen, insbesondere wenn das Werk in einer Weise genutzt wird, die dem Urheber schadet oder nicht mit seinen moralischen Überzeugungen vereinbar ist.

Gemäß den §§ 32 ff UrhG  bezieht sich die „angemessene Vergütung“ auf die finanzielle Entschädigung, die einem Urheber oder einem Rechteinhaber für die Nutzung seines urheberrechtlich geschützten Werkes zusteht. Dieses Konzept findet Anwendung, wenn eine Nutzung des Werkes durch eine andere Partei erfolgt, beispielsweise durch Lizenzierung, Vergabe von Nutzungsrechten oder anderweitige Nutzung des Werkes.

Die §§ 32 ff UrhG legen die Grundsätze fest, nach denen die angemessene Vergütung berechnet wird und wie sie zwischen den Beteiligten festgelegt wird. Zu den wichtigsten Aspekten gehören:

  1. Vergütungshöhe: Die Höhe der angemessenen Vergütung muss fair sein und den wirtschaftlichen Wert der Nutzung des Werkes angemessen berücksichtigen. Sie sollte die Interessen des Urhebers oder Rechteinhabers angemessen berücksichtigen und ihn für die Nutzung seines Werkes entschädigen.

  2. Vergütungsanspruch: Der Urheber oder Rechteinhaber hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes, es sei denn, es wurde eine anderweitige Vereinbarung getroffen.

  3. Vergütungsfestsetzung: Die angemessene Vergütung kann auf verschiedene Weise festgelegt werden, einschließlich Tarifen, Pauschalzahlungen, Prozentsätzen der Einnahmen oder anderen vereinbarten Methoden.

  4. Beteiligung des Urhebers: Der Urheber hat das Recht, an den Einnahmen aus der Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt zu werden, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

Je nach Situation können Ihnen Schadensersatzansprüche oder Unterlassungsansprüche oder auch Ansprüche auf Vernichtung zu stehen. Diese können außergerichtlich, etwa durch eine Abmahnung, geltend gemacht werden. Alternativ bleibt die Durchsetzung bei Gericht. Hierzu beraten wir Sie gerne.

Die Übertragung des Urheberrechts (Rechtsübergang) kann nur im Erbfall erfolgen. Zu Lebzeiten spricht man vielmehr von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte, und zwar in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht. Für die Beratung und das Aufsetzen von urheberrechtlichen Nutzungsverträgen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Beide Rechte schützen geistiges Eigentum („Intellectual Property“) – jedoch unterschiedliche Aspekte. Während Urheberrecht automatisch mit der Schaffung eines literarischen oder künstlerischen Werks entsteht, kommt Markenrecht erst nach der Anmeldung einer Marke, eines Slogans, eines Logos oder anderer Zeichen oder etwa der Gründung einer Fima oder der Nutzung eines Werktitels zustande.

Die Folgen einer Urheberrechtsverletzung können vielfältig sein. Zu möglichen Konsequenzen gehören:

  • Abmahnungen & Unterlassungsforderungen
  • Schadensersatzansprüche
  • Gerichtsverfahren inkl. Anwaltskosten
  • Beschlagnahme & Vernichtung urheberrechtswidriger Produkte
  • Strafrechtliche Sanktionen
  • Reputationsschäden
  • Vertragsstrafen
  • Lizenzgebühren & Nachzahlungen

Das Zitatrecht ist ein wichtiges Element des Urheberrechts, das es erlaubt, Auszüge aus einem urheberrechtlich geschützten Werk zu verwenden, ohne die Zustimmung des Urhebers einzuholen. Es ermöglicht anderen Personen, kurze Passagen oder Auszüge aus einem Werk zu zitieren, um beispielsweise auf das Werk zu verweisen, es zu kommentieren, zu analysieren oder zu kritisieren.

Das Bearbeitungsrecht im Urheberrecht bezieht sich auf das Recht des Urhebers oder Rechteinhabers eines Werkes, dieses Werk zu verändern, anzupassen oder anderweitig zu bearbeiten, § 23 UrhG. Es gibt dem Urheber die Befugnis, sein Werk inhaltlich oder formal zu verändern, um es an neue Kontexte anzupassen, neue Versionen zu erstellen oder kreative Variationen zu entwickeln. Durch die Bearbeitung entsteht ein neues „Bearbeitungsrecht“. Die Bearbeitung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig.

Das deutsche Urheberrechtsgesetz erlaubt grundsätzlich die Erstellung von Privatkopien unter bestimmten Bedingungen. Gemäß § 53 UrhG sind Privatkopien für den persönlichen Gebrauch gestattet, solange sie keinen kommerziellen Zwecken dienen. Die wichtigsten Voraussetzungen nach dem deutschen Urheberrecht für Privatkopien sind:

  1. Persönlicher Gebrauch: Die Kopie darf nur für den persönlichen Gebrauch des Kopierenden erstellt werden.

  2. Keine kommerzielle Nutzung: Die Kopie darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Sie darf beispielsweise nicht verkauft, vermietet oder anderweitig gegen Bezahlung weitergegeben werden.

  3. Rechtlich erworbene Vorlage: Die Vorlage für die Privatkopie muss eine rechtmäßig erworbene Originalkopie des Werkes sein. Dies bedeutet, dass die Person, die die Kopie erstellt, das Recht haben muss, das Originalwerk zu besitzen oder darauf zugreifen zu dürfen.

  4. Quellenangabe: Es ist nicht erforderlich, dass der Rechteinhaber um Erlaubnis gebeten wird, eine Privatkopie anzufertigen. Es muss jedoch eine Quellenangabe vorgenommen werden, sofern dies technisch möglich ist.

  5. Keine Umgehung technischer Schutzmaßnahmen: Es ist nicht gestattet, technische Schutzmaßnahmen zu umgehen, um eine Privatkopie anzufertigen.

Urheberrechtliche Leistungsschutzrechte werden auch als  „verwandte Schutzrechte“ bezeichnet, da sie mit dem Werk in Verbindung stehen, aber nicht das eigentliche Urheberrecht betreffen. Sie entstehen durch die „Leistung“, um ein Werk zu schaffen.
Beispiele:

  1. Rechte von Interpreten und ausübenden Künstlern: Diese Rechte betreffen Personen, die eine künstlerische Leistung erbringen, wie Sänger, Musiker, Schauspieler oder Tänzer. Sie haben das Recht, ihre Darbietungen zu kontrollieren und zu autorisieren, beispielsweise in Form von Aufführungen oder Aufnahmen.

  2. Rechte von Tonträgerherstellern: Diese Rechte betreffen Personen oder Organisationen, die in die Produktion von Tonträgern investieren, wie Plattenlabels oder Musikproduzenten. Sie haben das Recht, die Verwendung und Verbreitung von Tonträgeraufnahmen zu kontrollieren.

  3. Sendeunternehmen: Diese Rechte betreffen Rundfunkunternehmen, die in die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen investieren. Sie haben das Recht, die Verbreitung ihrer Sendungen zu kontrollieren und Lizenzen für ihre Programme zu vergeben.

  4. Presseverleger: Diese Rechte betreffen Verleger von Presseerzeugnissen, die in die Erstellung und Veröffentlichung journalistischer Artikel und Nachrichten investieren. Sie haben das Recht, die Nutzung und Verwertung ihrer Artikel zu kontrollieren.

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