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“Hap­py Bir­th­day” nicht vom Copy­right erfasst

Piano Happy BirthdayEin Bun­des­ge­richt in den USA hat ent­schie­den, dass War­ner nicht die Rech­te an dem bekann­ten Geburts­tags-Lied hält. Jetzt will War­ner einen Ver­gleich schlie­ßen und 14 Mil­lio­nen Dol­lar zurück­zah­len.

Es ist das bekann­tes­te Geburts­tags-Lied und wohl sogar das meist gesun­ge­ne Lied der Welt. 5.000 Euro soll das Unter­neh­men täg­lich durch Lizenz-Ein­nah­men des Lie­des ver­dient haben. Ein Rich­ter ent­schied nun jedoch, dass War­ner kein copy­right an dem Lied inne­ha­be. Ledig­lich ein bestimm­tes Arran­ge­ment sei von dem Lizenz­recht erfasst, der Text jedoch nicht.

Die Ent­schei­dung

Eine Fil­me­ma­che­rin hat­te War­ner ver­klagt, nach­dem sie sel­ber 1.500 Dol­lar an Lizenz­ge­büh­ren für den Song zah­len soll­te, als sie einen Doku­men­tar­film über eben die­sen pro­du­zier­te. Nach der Ent­schei­dung des Rich­ters wol­len die Betei­lig­ten nun einen Ver­gleich schlie­ßen. 14 Mil­lio­nen Dol­lar will War­ner zah­len, ca. 10 Mil­lio­nen blei­ben nach Abzug der Anwalts­kos­ten zur Aus­zah­lung noch übrig. Das Geld soll in einen Fond gehen, aus dem die­je­ni­gen zurück­be­zahlt wer­den, die zuvor unbe­rech­tig­ter­wei­se Lizenz­ge­büh­ren an War­ner gezahlt hat­ten. Der zustän­di­ge Rich­ter muss dem Ver­gleich aller­dings noch zustim­men, bevor er gül­tig ist. Die Anhö­rung dafür soll am 14. März statt­fin­den. War­ner hat trotz des Ein­las­ses auf den Ver­gleich ver­lau­ten las­sen, dass es mit der gericht­li­chen Ent­schei­dung nicht ein­ver­stan­den ist. War­ner ging davon aus, noch bis 2030 das Copy­right an dem Song zu haben, danach wäre es zum All­ge­mein­gut (public domain) gewor­den. In der EU besteht das Urhe­ber­recht jedoch noch bis Ende die­sen Jah­res.

Aus­wir­kun­gen

Wenn der Rich­ter dem Ver­gleich zustimmt, könn­ten Geschä­dig­te einen Antrag stel­len und wür­den dann aus dem Fond ent­schä­digt. Sie könn­ten aber auch aus­drück­lich wider­spre­chen und War­ner sel­ber ver­kla­gen, um eine even­tu­ell höhe­re Ent­schä­di­gung zu erzie­len. Denn die Sum­me aus dem Fond ist begrenzt und deckt bei wei­tem nicht die gezahl­ten Tan­tie­men ab. Wer über­haupt nicht tätig wür­de, bekä­me auch kein Geld und könn­te auch nicht kla­gen.
Als Geschä­dig­te gel­ten inso­weit alle, die nach 1949 direkt oder indi­rekt Gebüh­ren für den Song-Text gezahlt haben. Erfasst sind auch Zah­lun­gen an aus­län­di­sche Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten wie z.B. die GEMA.

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