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Die Zuläs­sig­keit von Samples

Mixer Sampling_900x1200Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt befasst sich in einem Fall bekann­ter Musi­ker gera­de mit der Fra­ge, inwie­weit unge­frag­tes Sam­pling zuläs­sig ist (Az: 1 BvR 1585/13). Die Ent­schei­dung wird die­ses Jahr erwar­tet und wird wohl gro­ße Aus­wir­kun­gen auf den Musik­markt haben.

Die bekann­te deut­sche Band „Kraft­werk“ hat­te den Pro­du­zen­ten Moses Pel­ham zivil­recht­lich ver­klagt und zwei mal bis zum Bun­des­ge­richts­hof Recht bekom­men (Az: I ZR 112/06 und I ZR 182/11). Der Pro­du­zent hat­te ohne Ein­wil­li­gung Töne aus Musik­wer­ken von Kraft­werk gesam­pelt und für eige­ne Stü­cke ver­wen­det. Der Pro­du­zent  Moses Pel­ham wur­de zur Unter­las­sung der Her­stel­lung und des Ver­triebs sowie zur Her­aus­ga­be der betrof­fe­nen Plat­ten, zur Ver­nich­tung und zu Scha­dens­er­satz ver­ur­teilt. Dage­gen wehrt sich jetzt der Pro­du­zent und die betrof­fe­ne Sän­ge­rin des Titels, Sabri­na Set­lur, sowie acht wei­te­re Musi­ker mit einer Ver­fas­sungs­be­schwer­de vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt. Es geht um das Stück „Nur mir“ von Sabri­na Set­lur aus dem Jahr 1997. Ihm zugrun­de liegt ein Loop (eine fort­lau­fen­de Rhyth­mus­fi­gur) aus dem Lied „Metall auf Metall“ von Kraft­werk aus dem Jahr 1977. Die strei­ti­ge Sequenz ist nur 2 Sekun­den lang.

Sam­pling

Die­ses Vor­ge­hen nennt sich Sam­pling. Es ist eine durch­aus gän­gi­ge Tech­nik in der Musik­pro­duk­ti­on. Dabei wird aus einem bereits bestehen­den Lied ein meist sehr kur­zer Teil ent­nom­men und in ein neu­es Werk ein­ge­ar­bei­tet. In der Regel wird der ent­nom­me­ne Teil dabei noch bear­bei­tet und dem eige­nen Stück ange­passt. Es ist umstrit­ten, ob und wann genau die­se Metho­de zuläs­sig ist.

Leis­tungs­schutz­recht vs. Kunst­frei­heit

Die Musi­ker von Kraft­werk sind der Auf­fas­sung, dass das strei­ti­ge Stück eine Ver­let­zung ihrer Ver­wer­tungs­rech­te gemäß § 85 Absatz 1 Satz 1 Urhe­ber­rechts­ge­setz dar­stel­le. Das sah auch der Bun­des­ge­richts­hof so. Selbst die Nut­zung kleins­ter Aus­schnit­te stel­le einen Ein­griff in das Leis­tungs­schutz­recht dar und sei somit zustim­mungs­be­dürf­tig. Eine Aus­nah­me hier­von bestehe nur gemäß § 24 Absatz 1 Urhe­ber­rechts­ge­setz (“Freie Benut­zug”), wenn der betref­fen­de Teil des Stücks nicht in glei­cher Art und Wei­se nach­ge­spielt wer­den kön­ne. Im vor­lie­gen­den Fall trifft das nach Fest­stel­lung der Vor­in­stan­zen aber nicht zu.

Die deut­sche Bun­des­re­gie­rung ist da jedoch ande­rer Ansicht. Ein Ver­tre­ter des Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums erklär­te im Ver­fah­ren vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, dass kleins­te Ton­fet­zen vom Leis­tungs­schutz­recht nicht erfasst sei­en. Auch die Beschwer­de­füh­rer sehen ihr Han­deln von der Kunst­frei­heit gemäß Arti­kel 5 Absatz 3 Satz 1 Grund­ge­setz gedeckt. Die Zustim­mungs­pflicht bei der Ent­nah­me kleins­ter Ton­spu­ren allein ver­let­ze schon die Kunst­frei­heit. Jeden­falls sei das Sam­pling ein so gerin­ger Ein­griff ohne wirt­schaft­li­che Nach­tei­le, dass das Leis­tungs­schutz­recht hin­ter der künst­le­ri­schen Frei­heit zurück tre­ten müs­se. Auch die Aus­nah­me­re­ge­lung gemäß § 24 Absatz 1 Urhe­ber­rechts­ge­setz wür­de der Kunst­frei­heit nicht gerecht, da sie nicht bestimmt genug sei und die Musik­schaf­fen­den damit über das Erlaubt sein ihres Han­delns ver­un­si­che­re. Ins­ge­samt wür­den die Krea­ti­ven in ihrer Arbeit zu sehr ein­ge­schränkt, da sie sich mit Auf­nah­men aus der Ver­gan­gen­heit nicht mehr aus­ein­an­der­set­zen könn­ten. Auch die For­de­rung das frag­li­che Teil sel­ber her­zu­stel­len, mache kei­nen Sinn, da gera­de ein Bezug zum Ori­gi­nal­stück gesucht wür­de.

Fazit

Bis jetzt ist vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Rechts­la­ge zum Sam­pling nicht abschlie­ßend geklärt. Das erwar­te­te Urteil wird vor­aus­sicht­lich gro­ße Aus­wir­kun­gen auf künf­ti­ge Musik­pro­duk­tio­nen haben. Zudem könn­ten auch ande­re gesam­pel­te Künst­ler je nach Aus­gang des Ver­fah­rens ande­re Kom­po­nis­ten ver­kla­gen. Auf­grund der Unsi­cher­heit der Rechts­la­ge und der wei­ten Ver­brei­tung des Sam­plings in der heu­ti­gen Musik, vor allem im Hip-Hop, ist eine Klä­rung durch das obers­te Gericht zu begrü­ßen.

Soll­ten Sie Fra­gen haben oder Hil­fe bei einer Aus­ein­an­der­set­zung im Hin­blick auf Urhe­ber- oder Leis­tungs­schutz­rechts­ver­let­zun­gen benö­ti­gen, kon­tak­tie­ren Sie uns ger­ne tele­fo­nisch unter 0221–4201074, per E‑Mail unter info@rehkatsch.de oder ver­ein­ba­ren Sie einen Ter­min mit unse­rer Kanz­lei.

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