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Die Zulässigkeit von Samples

Mixer Sampling_900x1200Das Bundesverfassungsgericht befasst sich in einem Fall bekannter Musiker gerade mit der Frage, inwieweit ungefragtes Sampling zulässig ist (Az: 1 BvR 1585/13). Die Entscheidung wird dieses Jahr erwartet und wird wohl große Auswirkungen auf den Musikmarkt haben.

Die bekannte deutsche Band „Kraftwerk“ hatte den Produzenten Moses Pelham zivilrechtlich verklagt und zwei mal bis zum Bundesgerichtshof Recht bekommen (Az: I ZR 112/06 und I ZR 182/11). Der Produzent hatte ohne Einwilligung Töne aus Musikwerken von Kraftwerk gesampelt und für eigene Stücke verwendet. Der Produzent  Moses Pelham wurde zur Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs sowie zur Herausgabe der betroffenen Platten, zur Vernichtung und zu Schadensersatz verurteilt. Dagegen wehrt sich jetzt der Produzent und die betroffene Sängerin des Titels, Sabrina Setlur, sowie acht weitere Musiker mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Es geht um das Stück „Nur mir“ von Sabrina Setlur aus dem Jahr 1997. Ihm zugrunde liegt ein Loop (eine fortlaufende Rhythmusfigur) aus dem Lied „Metall auf Metall“ von Kraftwerk aus dem Jahr 1977. Die streitige Sequenz ist nur 2 Sekunden lang.

Sampling

Dieses Vorgehen nennt sich Sampling. Es ist eine durchaus gängige Technik in der Musikproduktion. Dabei wird aus einem bereits bestehenden Lied ein meist sehr kurzer Teil entnommen und in ein neues Werk eingearbeitet. In der Regel wird der entnommene Teil dabei noch bearbeitet und dem eigenen Stück angepasst. Es ist umstritten, ob und wann genau diese Methode zulässig ist.

Leistungsschutzrecht vs. Kunstfreiheit

Die Musiker von Kraftwerk sind der Auffassung, dass das streitige Stück eine Verletzung ihrer Verwertungsrechte gemäß § 85 Absatz 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz darstelle. Das sah auch der Bundesgerichtshof so. Selbst die Nutzung kleinster Ausschnitte stelle einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht dar und sei somit zustimmungsbedürftig. Eine Ausnahme hiervon bestehe nur gemäß § 24 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz (“Freie Benutzug”), wenn der betreffende Teil des Stücks nicht in gleicher Art und Weise nachgespielt werden könne. Im vorliegenden Fall trifft das nach Feststellung der Vorinstanzen aber nicht zu.

Die deutsche Bundesregierung ist da jedoch anderer Ansicht. Ein Vertreter des Bundesjustizministeriums erklärte im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, dass kleinste Tonfetzen vom Leistungsschutzrecht nicht erfasst seien. Auch die Beschwerdeführer sehen ihr Handeln von der Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz gedeckt. Die Zustimmungspflicht bei der Entnahme kleinster Tonspuren allein verletze schon die Kunstfreiheit. Jedenfalls sei das Sampling ein so geringer Eingriff ohne wirtschaftliche Nachteile, dass das Leistungsschutzrecht hinter der künstlerischen Freiheit zurück treten müsse. Auch die Ausnahmeregelung gemäß § 24 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz würde der Kunstfreiheit nicht gerecht, da sie nicht bestimmt genug sei und die Musikschaffenden damit über das Erlaubt sein ihres Handelns verunsichere. Insgesamt würden die Kreativen in ihrer Arbeit zu sehr eingeschränkt, da sie sich mit Aufnahmen aus der Vergangenheit nicht mehr auseinandersetzen könnten. Auch die Forderung das fragliche Teil selber herzustellen, mache keinen Sinn, da gerade ein Bezug zum Originalstück gesucht würde.

Fazit

Bis jetzt ist vom Bundesverfassungsgericht die Rechtslage zum Sampling nicht abschließend geklärt. Das erwartete Urteil wird voraussichtlich große Auswirkungen auf künftige Musikproduktionen haben. Zudem könnten auch andere gesampelte Künstler je nach Ausgang des Verfahrens andere Komponisten verklagen. Aufgrund der Unsicherheit der Rechtslage und der weiten Verbreitung des Samplings in der heutigen Musik, vor allem im Hip-Hop, ist eine Klärung durch das oberste Gericht zu begrüßen.

Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei einer Auseinandersetzung im Hinblick auf Urheber- oder Leistungsschutzrechtsverletzungen benötigen, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 0221-4201074, per E-Mail unter info@rehkatsch.de oder vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei.

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