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Anwalt für Urheberrecht & Medienrecht

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Patrick Rehkatsch

  • Rechtsanwalt seit 2003
  • Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2010
  • Rechtsreferendariat am Landgericht Köln & Kulturamt Stadt Köln
  • Rechtsberatung Musikverband

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  • International Trademark Association (INTA)
  • International Association of Enrtainment Lawyer’s (IAEL)
  • Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien (Deutscher Anwaltsverein)
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Urheberrecht FAQs

Als Urheberrecht bezeichnet man alle Rechte, die den Urheber von Werken des Films, der Fotografie, der Musik, der Literatur, der Kunst oder Wissenschaft schützen.

Literatur (z. B. Romane, Gedichte, Essays), Musik (z. B. Lieder, Instrumentalstücke, Symphonien), Bildende Kunst (z. B. Gemälde, Skulpturen, Fotografien), Film und Audio (z. B. Filme, Fernsehshows, Webvideos), Dramatische Werke (z. B. Theaterstücke, Drehbücher, Sketche), Architektur (z. B. Gebäude, Brücken, Denkmäler), Computerprogramme und Software (z. B. Programmcode, Anwendungen, Algorithmen), Choreografien (z. B. Tanzroutinen, Bewegungssequenzen), Wissenschaft (z. B. Forschungsarbeiten, wissenschaftliche Artikel), Kartographie (z. B. Landkarten, Atlanten).

Sobald Sie ein originales Werk erschöpfen, also eine Idee im Kopf verkörpern (zum Beispiel durch Noten, Grafik, Schrift, Ton, Bild, etc.) wird dieses Werk automatisch durch das deutsche Urheberrecht geschützt. Im Zweifelsfall liegt es aber an Ihnen zu beweisen, dass Ihr Werk vor einem möglichen anderen ähnlichen oder gleichen Werk entstanden ist und das es auch eine bestimmte Schöpfungshöhe hat. Theoretisch kann ein Werk auch in die Urheberrolle beim Patentamt eingetragen werden, dies wird aber eher selten gemacht.

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html). Für Leistungsschutzrechte gelten besondere Schutzfristen, z. B. für Bild- und Tonaufnahmen von ausübenden Künstlern oder für Hersteller eines Tonträgers jeweils 70 Jahre ab Erscheinen (§ 82 bzw. § 85 UrhG).

In Deutschland verjähren urheberrechtliche Ansprüche üblicherweise in der Regelverjährung. Dies sind meistens drei Jahre. Es gibt aber auch Verjährungsfristen von 5 oder 10 Jahren. Dies muss im jeweiligen Einzelfall geprüft und bestimmt werden.

Die Verwertungsrechte sind im Urhebrrecht in den §§ 15 ff. UrhG geregelt. Dies sind zum Beispiel das Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht, Aufführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Senderecht, etc.

Die Verwertungsrechte sind im Urhebrrecht in den §§ 15 ff. UrhG geregelt. Dies sind zum Beispiel das Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht, Aufführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Senderecht, etc.

Es ist die Nutzung von Werken im Internet, vgl. § 19a UrhG.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht, auch als urheberrechtliche Persönlichkeitsrechte bekannt, bezieht sich auf die spezifischen Rechte, die einem Urheber oder Schöpfer eines Werkes zustehen, um die Integrität und Anerkennung seines Werkes zu schützen. Es handelt sich dabei um eine rechtliche Konstruktion, die das moralische und persönliche Interesse des Urhebers am Schutz seiner Schöpfung betont.

  1. Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Recht auf Namensnennung, § 13 UrhG): Der Urheber hat das Recht, als Schöpfer des Werkes anerkannt zu werden. Dies bedeutet, dass sein Name oder Pseudonym in Verbindung mit dem Werk genannt werden muss.

  2. Recht auf Integrität des Werkes: Der Urheber hat das Recht, gegen Veränderungen oder Entstellungen seines Werkes vorzugehen, die seinem Ruf oder seiner Ehre schaden könnten. Dies umfasst auch das Recht, gegen Modifikationen vorzugehen, die die ursprüngliche Intention des Werkes verfälschen oder seine Qualität mindern.

  3. Recht auf Veröffentlichung: Der Urheber hat das Recht zu entscheiden, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird. Er kann bestimmen, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und unter welchen Bedingungen.

  4. Recht auf Rückzug: Unter bestimmten Umständen kann der Urheber das Recht haben, sein Werk aus dem Verkehr zu ziehen oder die weitere Verbreitung zu stoppen, insbesondere wenn das Werk in einer Weise genutzt wird, die dem Urheber schadet oder nicht mit seinen moralischen Überzeugungen vereinbar ist.

Gemäß den §§ 32 ff UrhG  bezieht sich die „angemessene Vergütung“ auf die finanzielle Entschädigung, die einem Urheber oder einem Rechteinhaber für die Nutzung seines urheberrechtlich geschützten Werkes zusteht. Dieses Konzept findet Anwendung, wenn eine Nutzung des Werkes durch eine andere Partei erfolgt, beispielsweise durch Lizenzierung, Vergabe von Nutzungsrechten oder anderweitige Nutzung des Werkes.

Die §§ 32 ff UrhG legen die Grundsätze fest, nach denen die angemessene Vergütung berechnet wird und wie sie zwischen den Beteiligten festgelegt wird. Zu den wichtigsten Aspekten gehören:

  1. Vergütungshöhe: Die Höhe der angemessenen Vergütung muss fair sein und den wirtschaftlichen Wert der Nutzung des Werkes angemessen berücksichtigen. Sie sollte die Interessen des Urhebers oder Rechteinhabers angemessen berücksichtigen und ihn für die Nutzung seines Werkes entschädigen.

  2. Vergütungsanspruch: Der Urheber oder Rechteinhaber hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes, es sei denn, es wurde eine anderweitige Vereinbarung getroffen.

  3. Vergütungsfestsetzung: Die angemessene Vergütung kann auf verschiedene Weise festgelegt werden, einschließlich Tarifen, Pauschalzahlungen, Prozentsätzen der Einnahmen oder anderen vereinbarten Methoden.

  4. Beteiligung des Urhebers: Der Urheber hat das Recht, an den Einnahmen aus der Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt zu werden, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

Je nach Situation können Ihnen Schadensersatzansprüche oder Unterlassungsansprüche oder auch Ansprüche auf Vernichtung zu stehen. Diese können außergerichtlich, etwa durch eine Abmahnung, geltend gemacht werden. Alternativ bleibt die Durchsetzung bei Gericht. Hierzu beraten wir Sie gerne.

Die Übertragung des Urheberrechts (Rechtsübergang) kann nur im Erbfall erfolgen. Zu Lebzeiten spricht man vielmehr von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte, und zwar in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht. Für die Beratung und das Aufsetzen von urheberrechtlichen Nutzungsverträgen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Beide Rechte schützen geistiges Eigentum („Intellectual Property“) – jedoch unterschiedliche Aspekte. Während Urheberrecht automatisch mit der Schaffung eines literarischen oder künstlerischen Werks entsteht, kommt Markenrecht erst nach der Anmeldung einer Marke, eines Slogans, eines Logos oder anderer Zeichen oder etwa der Gründung einer Fima oder der Nutzung eines Werktitels zustande.

Die Folgen einer Urheberrechtsverletzung können vielfältig sein. Zu möglichen Konsequenzen gehören:

  • Abmahnungen & Unterlassungsforderungen
  • Schadensersatzansprüche
  • Gerichtsverfahren inkl. Anwaltskosten
  • Beschlagnahme & Vernichtung urheberrechtswidriger Produkte
  • Strafrechtliche Sanktionen
  • Reputationsschäden
  • Vertragsstrafen
  • Lizenzgebühren & Nachzahlungen

Das Zitatrecht ist ein wichtiges Element des Urheberrechts, das es erlaubt, Auszüge aus einem urheberrechtlich geschützten Werk zu verwenden, ohne die Zustimmung des Urhebers einzuholen. Es ermöglicht anderen Personen, kurze Passagen oder Auszüge aus einem Werk zu zitieren, um beispielsweise auf das Werk zu verweisen, es zu kommentieren, zu analysieren oder zu kritisieren.

Das Bearbeitungsrecht im Urheberrecht bezieht sich auf das Recht des Urhebers oder Rechteinhabers eines Werkes, dieses Werk zu verändern, anzupassen oder anderweitig zu bearbeiten, § 23 UrhG. Es gibt dem Urheber die Befugnis, sein Werk inhaltlich oder formal zu verändern, um es an neue Kontexte anzupassen, neue Versionen zu erstellen oder kreative Variationen zu entwickeln. Durch die Bearbeitung entsteht ein neues „Bearbeitungsrecht“. Die Bearbeitung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig.

Das deutsche Urheberrechtsgesetz erlaubt grundsätzlich die Erstellung von Privatkopien unter bestimmten Bedingungen. Gemäß § 53 UrhG sind Privatkopien für den persönlichen Gebrauch gestattet, solange sie keinen kommerziellen Zwecken dienen. Die wichtigsten Voraussetzungen nach dem deutschen Urheberrecht für Privatkopien sind:

  1. Persönlicher Gebrauch: Die Kopie darf nur für den persönlichen Gebrauch des Kopierenden erstellt werden.

  2. Keine kommerzielle Nutzung: Die Kopie darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Sie darf beispielsweise nicht verkauft, vermietet oder anderweitig gegen Bezahlung weitergegeben werden.

  3. Rechtlich erworbene Vorlage: Die Vorlage für die Privatkopie muss eine rechtmäßig erworbene Originalkopie des Werkes sein. Dies bedeutet, dass die Person, die die Kopie erstellt, das Recht haben muss, das Originalwerk zu besitzen oder darauf zugreifen zu dürfen.

  4. Quellenangabe: Es ist nicht erforderlich, dass der Rechteinhaber um Erlaubnis gebeten wird, eine Privatkopie anzufertigen. Es muss jedoch eine Quellenangabe vorgenommen werden, sofern dies technisch möglich ist.

  5. Keine Umgehung technischer Schutzmaßnahmen: Es ist nicht gestattet, technische Schutzmaßnahmen zu umgehen, um eine Privatkopie anzufertigen.

Urheberrechtliche Leistungsschutzrechte werden auch als  „verwandte Schutzrechte“ bezeichnet, da sie mit dem Werk in Verbindung stehen, aber nicht das eigentliche Urheberrecht betreffen. Sie entstehen durch die „Leistung“, um ein Werk zu schaffen.
Beispiele:

  1. Rechte von Interpreten und ausübenden Künstlern: Diese Rechte betreffen Personen, die eine künstlerische Leistung erbringen, wie Sänger, Musiker, Schauspieler oder Tänzer. Sie haben das Recht, ihre Darbietungen zu kontrollieren und zu autorisieren, beispielsweise in Form von Aufführungen oder Aufnahmen.

  2. Rechte von Tonträgerherstellern: Diese Rechte betreffen Personen oder Organisationen, die in die Produktion von Tonträgern investieren, wie Plattenlabels oder Musikproduzenten. Sie haben das Recht, die Verwendung und Verbreitung von Tonträgeraufnahmen zu kontrollieren.

  3. Sendeunternehmen: Diese Rechte betreffen Rundfunkunternehmen, die in die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen investieren. Sie haben das Recht, die Verbreitung ihrer Sendungen zu kontrollieren und Lizenzen für ihre Programme zu vergeben.

  4. Presseverleger: Diese Rechte betreffen Verleger von Presseerzeugnissen, die in die Erstellung und Veröffentlichung journalistischer Artikel und Nachrichten investieren. Sie haben das Recht, die Nutzung und Verwertung ihrer Artikel zu kontrollieren.

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