Köln/Karlsruhe 31.05.2016. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Fall „Kraftwerk“ gegen Moses Pelham wegen verbotenen Samplings erneut vom Bundesgerichtshof entschieden werden muss. Die Kunstfreiheit muss stärker berücksichtigt werden.
Die Band Kraftwerk hatte den Produzenten Pelham verklagt, nachdem dieser 1997 ungefragt eine 2 sekündige Sequenz aus einem Kraftwerk-Song genommen und als Endlosschleife unter einen neuen eigenen Song gelegt hatte. 2012 urteilte der Bundesgerichtshof, dass dies das Urheberrecht von Kraftwerk verletzte und verbot den Verkauf des Songs. Dagegen hatte Pelham zusammen mit anderen Musikern geklagt, sie sahen sich in ihrer Kunstfreiheit verletzt.
Heute hat das Bundesverfassungsgericht entscheiden (Az: 1 BvR 1585/13), dass der Kunstfreiheit in dem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. Durch die Kürze der übernommenen Sequenz sei ein neues Werk entstanden, aus dem Kraftwerk jedoch kein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Eine Bezahlpflicht für das Sampling bestehe nicht, sie könnte jedoch vom Gesetzgeber eingeführt werden, betonten die Richter. Des weiteren müsse für Nutzungshandlungen ab 2002 die Urheberrechtsrichtlinie der EU beachtet werden und damit käme eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in Betracht.
Fazit
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tritt in dem konkreten Fall das Urheberrecht hinter der Kunstfreiheit zurück. Nun muss der Bundesgerichtshof erneut entscheiden und dieses mal der Kunstfreiheit mehr Gewicht geben. Sollte auch der Bundesgerichtshof das Sampling in diesem Umfang für erlaubt einstufen, ist eine große Zunahme an Samplings zu erwarten.
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