Die Musik ist ein fester Bestandteil bei jedem Zirkus Besuch, doch nun soll das auch was kosten. Mit dem Urteil vom 27. Januar 2026 hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass Zirkusunternehmen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik vergütungspflichtig sind. Zirkusvorstellungen fallen damit eindeutig unter die Regeln der öffentlichen Musiknutzung.

Die GEMA verwaltet die Nutzungsrechte von rund 95.000 Komponisten, Textdichtern, Musikern und Songwritern und erhebt Lizenzgebühren, wenn deren Musik öffentlich genutzt wird.
2,88% des Netto-Umsatzes
Nach Auffassung des Gerichts ist der einschlägige GEMA-Tarif anzuwenden. Dieser sieht eine Vergütung in Höhe von 2,88 % der Netto-Eintrittserlöse vor, sofern Musik aus dem Repertoire der GEMA bei den Vorstellungen eingesetzt wird.
Unerheblich ist dabei,
• ob die Musik live oder vom Band abgespielt wird,
• welchen Umfang sie innerhalb der Show einnimmt,
• oder ob sie lediglich der Untermalung dient.
Entscheidend ist allein, dass es sich um eine öffentliche Wiedergabe im Rahmen einer entgeltlichen Veranstaltung handelt.
Das Landgericht verneinte ausdrücklich eine urheberrechtliche Sonderbehandlung von Zirkusbetrieben. Die musikalische Begleitung sei Teil der Gesamtaufführung und trage zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Veranstaltung bei.
Folgen und Einordung des Urteils
Für Zirkusbetriebe kann die Abgabe von 2,88 % der Netto-Ticketerlöse je nach Größe und wirtschaftlicher Lage einen spürbaren Kostenfaktor darstellen. Zugleich bleibt es den Unternehmen unbenommen, durch den Einsatz GEMA-freier oder eigens lizenzierter Musik Einfluss auf ihre Kostenstruktur zu nehmen.
Das Urteil fügt sich in die ständige Rechtsprechung zur öffentlichen Wiedergabe von Musik ein. Es stellt klar, dass auch traditionsreiche Veranstaltungsformen dem allgemeinen Urheberrecht unterliegen.
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