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Ver­bot rechts­wid­ri­ger You­Tube-Sper­rung erwirkt

Einst­wei­li­ge Ver­fü­gung gegen You­Tube durch das Land­ge­richt Köln erlas­sen

“Beschwer­de abge­lehnt. Richt­li­nie Medi­zi­ni­sche Fehl­in­for­ma­ti­on.”

Köln, 21. April 2021. Erst im März 2021 lehn­te das Land­ge­richt Ber­lin die Eil­be­dürf­tig­keit bei Anträ­gen gegen Video-Sper­run­gen in Pres­se­sa­chen für einen Jour­na­lis­ten gegen You­Tube ab. Das Land­ge­richt Köln kommt dem effek­ti­ven Rechts­schutz jedoch wei­ter­hin nach und ver­bie­tet YouTube/Google die grund­lo­se Löschung eines Vide­os.

Die Medi­en- und Pres­se­rechts­kanz­lei Reh­katsch Rechts­an­wäl­te erlang­te erfolg­reich eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung gegen YouTube/Google Ire­land Limi­t­ed, Irland. Dar­in wur­de dem Unter­neh­men ver­bo­ten, ein Video zu sper­ren, ohne dem Anbie­ter mit­zu­tei­len, wel­che Pas­sa­ge des Vide­os genau gegen wel­che Richt­li­nie des Unter­neh­mens ver­sto­ßen soll. Ein blo­ßer Hin­weis wegen “medi­zi­ni­scher Fehl­in­for­ma­tio­nen” sei nicht aus­rei­chend. Somit sei eine Über­prü­fung des Vor­wurfs schon gar nicht mög­lich.

Geklagt hat­te der Köl­ner Rechts­an­walt Gor­don Pan­kal­la. Die­ser hat­te ein eige­nes Video mit einem Inter­view eines Rechts­an­walts-Kol­le­gen und eines Jura-Pro­fes­sors auf sei­nem Kanal ein­ge­stellt. Das Video wur­de grund­los gelöscht. Auf die Beschwer­de teil­te You­Tube ledig­lich mit “Beschwer­de abge­lehnt. Richt­li­nie Medi­zi­ni­sche Fehl­in­for­ma­ti­on.“

Dazu Rechts­an­walt Reh­katsch: “In Kri­sen-Zei­ten kann es nicht sein, dass ein­zel­ne Gerich­te in unse­rem Land die Pres­se­frei­heit unter­drü­cken, indem sie Eil­rechts­ver­fah­ren von Jour­na­lis­ten nicht zu las­sen. Um so erfreu­ter bin ich, dass das Land­ge­richt Köln effek­ti­ven Rechts­schutz auch gegen Mono­po­lis­ten wie You­Tube gewährt.“

Gegen die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung kann YouTube/Google Wider­spruch ein­le­gen. Rechts­an­walt Pan­kal­la beab­sich­tigt, die Sache auch durch eine grund­le­gen­de Fest­stel­lungs­kla­ge klä­ren zu las­sen. Damit sol­len auch zukünf­ti­ge Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen vor­be­rei­tet wer­den. Durch will­kür­li­che Sper­run­gen wird näm­lich auch die Mög­lich­keit der Mone­ta­ri­se­rung beein­träch­tigt.

Soll­ten Sie eben­falls Pro­ble­me mit unrecht­mä­ßi­gen oder will­kür­li­chen Sper­run­gen durch YouTube/Google haben und sich dage­gen zur Wehr set­zen wol­len, rufen Sie uns an (0221–4201074) oder schi­cken Sie uns eine Email (info@rehkatsch.de). Wir ver­tre­ten Ihre Inter­es­sen.

Land­ge­richt Köln: Az. 28 O 125/21, hier die Ent­schei­dung:
https://rehkatsch.de/wp-content/uploads/2021/04/LG-Koeln-Verbot-YouTube-Sperre_geschwaerzt.pdf

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