...

Shit­s­torm auf Social Media

Das Inter­net ist kein rechts­frei­er Raum – wie man Aus­künf­te bei einem Shit­s­torm auf Social Media erlangt und sich wehrt.

Es war schon län­ger bekannt: mie­se Shit­s­torms wie auch rechts­ra­di­ka­le Pos­tings oder Ein­trä­ge, die die Nut­zungs­be­stim­mun­gen von Social Media wie Face­book, Twit­ter und Co. ver­let­zen, kön­nen gemel­det wer­den. Die­se wer­den dann im bes­ten Fall gelöscht.

Was aber, wenn man direkt gegen eine Per­son rech­tich vor­ge­hen möch­te?

Das Land­ge­richt Ber­lin geht nun einen Schritt wei­ter und erteilt der Mei­nungs­frei­heit in den Social Media dann eine Abfuhr, wenn Straf­tat­be­stän­de wie Belei­di­gung oder Ver­leum­dung erfüllt wer­den. Wer schon mal selbst Opfer eines Shit­s­torms und Hass­bei­trä­gen mit belei­di­gen­dem Inhalt war, kann nun hof­fen, das der jewei­li­ge Dienst­an­bie­ter hilft. Es geht um die Her­aus­ga­be sen­si­bler Daten wie Name den Namen des Nut­zers, E‑Mail-Adres­se und IP-Adres­se. Mit die­sen Anga­ben kann der User dann ange­zeigt wer­den und dar­über hin­aus auf Scha­dens­er­satz ver­klagt wer­den.

Mög­lich macht es das am 01. Janu­ar 2018 in Kraft getre­te­ne Netz­werk­durch­set­zungs­ge­setz (NetzDG). Die­ses auf­er­legt Netz­wer­ken ab einer Mit­glie­der­zahl von zwei Mil­lio­nen Nut­zern im Inland gewis­se Pflich­ten. In die­sem Zusam­men­hang wur­de dann auch die Anspruchs­grund­la­ge auf Aus­kunft in § 14 Abs. 3 bis Abs. 5 Tele­me­di­en­ge­set­zes (TMG) ein­ge­fügt.

Wer also bereits ein­mal am eige­nen Leib erle­ben muss­te, übel belei­digt wor­den zu sein, soll­te nicht taten­los blei­ben. Kon­tak­tie­ren Sie uns. Wir ste­hen Ihnen zur Sei­te und machen Aus­künft­an­sprü­che gegen Face­book, Insta­gram & Co für Sie gel­tend. Sie errei­chen uns per E‑mail unter info@rehkatsch.de. Oder rufen Sie uns an unter +49–221-4201074.

Aus­künf­te gegen Socia Media Anbie­ter bei Belei­di­gun­gen | Reh­katsch Rechts­an­wäl­te
GDPR Cookie Consent mit Real Cookie Banner