Presserecht
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Im Presserecht geht es vielfach um die allgemeine Meinungsfreiheit, die Kunstfreiheit und auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Bereich des Presserechts umfasst immer eine Betrachtung des jeweiligen sachlichen Schutzbereichs, nämlich der Öffentlichkeitsspähre, der Sozialsphäre, der Privatsphäre und der Geheim-/Intimsphäre. Diese verschiedenen Sphären sind im Rahmen von möglichen Rechtsverletzungen zu differenzieren. Ihre Grenzen bestimmen, was die Presse veröffentlichen darf und was nicht. Einige Anmerkungen zu den verschiedenen Sphären:
1. Öffentlichkeitssphäre: Diese Sphäre betrifft Handlungen oder Ereignisse, die im öffentlichen Interesse liegen oder von öffentlichem Belang sind. Personen in der Öffentlichkeit haben normalerweise einen geringeren Schutz vor Veröffentlichungen über sie, da sie sich freiwillig in die öffentliche Sphäre begeben haben. Hier gelten weniger strenge Anforderungen an die Zustimmung zur Veröffentlichung von Informationen.
2. Sozialsphäre: In dieser Sphäre werden Aspekte des sozialen Lebens abgedeckt, die nicht unbedingt von öffentlichem Interesse sind, aber dennoch nicht als privat betrachtet werden können. Hier können Informationen über das Familienleben, soziale Aktivitäten oder persönliche Beziehungen fallen. Der Schutz in der Sozialsphäre ist stärker als in der Öffentlichkeitssphäre, aber schwächer als in der Privatsphäre.
3. Privatsphäre: Dies ist der Bereich, der am meisten geschützt ist und umfasst persönliche Angelegenheiten, die nichts mit öffentlichen oder sozialen Interessen zu tun haben. Dazu gehören beispielsweise Gesundheitszustand, sexuelle Orientierung, finanzielle Situation oder private Kommunikationen. Veröffentlichungen in diesem Bereich erfordern in der Regel die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person.
4. Geheim-/ Intimsphäre: Dies ist der sensibelste Bereich und umfasst persönliche und private Angelegenheiten, die äußerst schützenswert sind. Dazu gehören intime Details über das Privatleben einer Person, wie etwa sexuelle Vorlieben, medizinische Diagnosen oder familiäre Probleme. Die Veröffentlichung solcher Informationen ist in der Regel nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder in sehr begrenzten Fällen, die durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind, zulässig.
Rechte der Selbstdarstellung im Presserecht
In unserer anwaltlichen Beratungspraxis geht es oftmals um die Rechte der Selbstdarstellung, dem Recht am eigenen Namen mit seiner Überschneidung zum Markenrecht, dem Recht am eigenen Bild, dem Recht am eigenen Wort als auch dem Recht der eigenen Ehre. In diesem Zusammenhang spielt auch häufig der Bereich der Satire und der Karikatur eine besondere Rolle.
Äußerungsrechtliche Ansprüche im Presserecht
Haben Sie äußerungsrechtliche Ansprüche oder müssen sich gegen solche verteidigen? Dann geht es in der Regel um die Frage, ob eine Tatsache oder ein Werturteil verbreitet wird. Hierbei relevant ist häufig der Übergang zur Schmähkritik und die Frage, ob verbreitete Tatsachen wahr oder unwahr sind. Wir helfen Ihnen je nach Fallkonstellation bei der Durchsetzung oder der Abwehr von Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, oft auch im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Fotografie von relativen Personen der Zeitgeschichte
Sie sind eine relative Person der Zeitgeschichte, also prominent bekannt in der Öffentlichkeit und möchten wissen, ob Sie es erdulden müssen, fotografiert zu werden?Das Gebiet des Presserechts ist eines unserer Kernbereiche als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Direkt-Kontakt zum Presseanwalt:
Bei all diesen Fragen rund um das Presserecht stehen wir Ihnen zur Verfügung, außergerichtlich wie auch vor Gericht. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter +49-221-4201074 oder per E-Mail unter info@rehkatsch.de und lassen Sie uns wissen, was wir für Sie tun können.