Der Bundesgerichtshof hat am 21.07.16 entschieden, dass das „Sparkassen-Rot“ nicht als Farbmarke gelöscht wird (Az.: I ZB 52/15).
Inhaber der Marke ist die Sparkassen-Finanzgruppe. Sie hatte die abstrakte Farbmarke 2002 angemeldet, 2007 wurde sie eingetragen. Geklagt hatte die spanische Santander-Bankengruppe, die ebenfalls die Farbe Rot nutzt. Sie hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Farbmarke beantragt, dies wurde jedoch abgelehnt. Das Verfahren ging dann über das Bundespatentgericht und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshof bis zum Bundesgerichtshof.
Begründung des Urteils
Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass abstrakte Farbmarken generell keine Produktkennzeichen darstellen und damit mangels Unterscheidungskraft auch nicht als Marke eingetragen werden können gem. § 8 Absatz 2 Nr. 1 Markengesetz. Allerdings habe sich die Farbe Rot in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt und stelle somit ausnahmsweise doch ein Kennzeichen dar gem. § 8 Absatz 3 Markengesetz. Dazu hatten beide Parteien im Verfahren Meinungsforschungsgutachten vorgelegt, um die Frage der Verkehrsdurchsetzung zu belegen. Nach Auffassung des Gerichts konnte diese Durchsetzung zwar nicht für das Jahr der Anmeldung der Marke belegt werden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag 2015 sei die Annahme einer Durchsetzung jedoch gerechtfertigt. Somit sei eine Löschung gem. § 50 Absatz 2 Satz 1 Markengesetz nicht möglich.
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